a vermietet eine wohnung an die b gmbh laut mietvertrag ausdruecklich zu wohnzwecken (und verwendet dabei ein mietvertragsvordruck fuer wohnraum-mietverhaeltnisse). der bgh fuehrt aus, dass eine vermietung an eine gmbh zu wohnzwecken denklogisch nicht moeglich ist: "Wie die Revision zutreffend geltend macht, kann eine juristische Person Räume schon begrifflich nicht zu (eigenen) Wohnzwecken anmieten [..]" (bgh, urteil vom 16.7.2008 – VIII ZR 282/07, rn. 12).
ist das amtsgericht gemaess 23 nr. 2a gvg sachlich fuer einen rechtsstreit zustaendig?
vermietung zu wohnzwecken an gmbh
Moderator: Verwaltung
-
- Super Power User
- Beiträge: 847
- Registriert: Dienstag 28. Mai 2013, 23:39
- Ausbildungslevel: Au-was?
vermietung zu wohnzwecken an gmbh
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: vermietung zu wohnzwecken an gmbh
Doppelrelevante Tatsache wie beim Streib ob ein ArbN gegeben ist. Ist er es, dann ist ArbG zuständig und Klage zulässig und begründet. Ist er kein ArbN ist Klage beim ArbG schon unzulässig. Dürfte hier genauso zu entscheiden sein.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: vermietung zu wohnzwecken an gmbh
Nein ist es nicht. Hier liegt ein Mietverhältnis über Geschäftsräume vor. Selbst bei Mischraummietverhältnissen (was wir hier nicht haben) mit Schwerpunkt Geschäftsraummiete wäre es nicht nach § 23 Nr.2a GVG sachlich zuständig.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Power User
- Beiträge: 847
- Registriert: Dienstag 28. Mai 2013, 23:39
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: vermietung zu wohnzwecken an gmbh
danke! natuerlich merke ich das erst jetzt nach der mdl verhandlung vor dem ag, in der natuerlich kein hinweis nach 504 zpo gegeben wurde
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)