Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein ohne Rücksicht darauf, ob Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind oder nicht.
Der Zuletztversterbende von beiden setzt die gemeinschaftlichen leiblichen ehelichen Kinder zu seinen alleinigen Erben ein, behält sich aber das Recht vor, diese Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen, ohne dass dadurch sein eigenes Erbrecht berührt wird.
Fragen:
1.Kann der Zuletzlebende damit die ehelichen Kinder ganz vom Erbe ausschließen? Sind die Kinder damit nicht pflichtteilsberechtigt?
2. Was passiert, wenn die Kinder ihren Pflichtteil geltend machen? Verwirken sie dann den Pflichtteil beim Zuletzversterbenden??
3.Wenn die Kinder nach dem Tode des ersten Elternteils ihren Pflichtteil nicht geltend machen, kommen sie dann in den Genuß der Erbsteuerbefreiung (400.000 €) nach dem Tod des zweiten Elternteils?
ireen
Berliner Testamnet
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Re: Berliner Testamnet
Ist ein Klausurfall, oder?
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Re: Berliner Testamnet
Was ist ein Klausurfall? Wie soll ich das genau verstehen??
Sorry für die Nachfrage
ireen
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ireen
- Tibor
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Re: Berliner Testamnet
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