Hallo,
die Einräumung eines Vorkaufsrecht bei Grundstücken bedarf der notariellen Beurkundung.
Liegt denn im vorliegenden Fall ein solches formbedürftiges Vorkaufsrecht vor:
A kauft ein Grundstück zum Preis X. Er verpflichtet sich im Falle eines beabsichtigten Weiterverkaufes zunächst Verhandlungen mit B aufzunehmen, wobei der Kaufpreis für B auch maximal der Preis X sein soll.
Meines Erachtens geht dies doch formfrei, oder? Der Fall eines klassischen Vorkaufsrechts ist ja ein anderer, wenn A mit C bereits einen formgültigen Vertrag schließt und B durch einseitige Erklärung zu den Konditionen des C in den Vertrag eintreten kann. D.h. mit Begründung des Vorkaufrechts bindet sich A bereits. Das ist aber mit der hier o.g. Variante nicht der Fall, da sich A lediglich verpflichtet, in Verhandlungen mit B einzutreten. Oder?
Vorkaufsrecht bei Grundstücken.
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Re: Vorkaufsrecht bei Grundstücken.
Ein klassisches (schuldrechtliches) Vorkaufsrecht ist das nicht. Allerdings kann § 311b I 1 BGB auch für einen Vorvertrag gelten. Das ist der Fall, wenn er bereits eine (ggf auch nur bedingte) Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages zum Inhalt hat. Ob das so ist, muss durch Auslegung geklärt werden. Deine Angaben dazu reichen mE nicht aus, um dies zu beurteilen.
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Re: Vorkaufsrecht bei Grundstücken.
Danke. Habe eben noch einmal im Palandt nachgesehen. So eine Reservierung unterliegt auch § 311b BGB, soweit ein gewisser Druck auf den pot. Verkäufer ausgeübt wird.