Zurechnung: Vertragliche Pflichtverletzungen bei GbR und OHG

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Logisch_Win7
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Zurechnung: Vertragliche Pflichtverletzungen bei GbR und OHG

Beitrag von Logisch_Win7 »

Hallo zusammen,

bei der GbR rechnet man der Gesellschaft vertragliche Pflichtverletzungen der Gesellschafter nach § 278 BGB zu und deliktisches Handeln der Gesellschafter nach hM über § 31 BGB analog.

Für die Zurechnung deliktischer Handlungen zur Gesellschaft wendet man bei der OHG/KG ebenfalls § 31 BGB analog an. Wieso greift man bei der OHG/KG aber auch dann auf § 31 BGB analog zurück, wenn es um vertragliche Pflichtverletzungen der Gesellschafter geht, und nicht wie bei der GbR auf § 278 BGB?
Ant-Man
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Re: Zurechnung: Vertragliche Pflichtverletzungen bei GbR und

Beitrag von Ant-Man »

Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,

bei der GbR rechnet man der Gesellschaft vertragliche Pflichtverletzungen der Gesellschafter nach § 278 BGB zu und deliktisches Handeln der Gesellschafter nach hM über § 31 BGB analog.
Auch bei der GbR erfolgt die Zurechnung - nach herrschender Auffassung - nach § 31 BGB analog. Die Gründe, die dafür bei der OHG streiten, sind auch auf die GbR übertragbar. Der § 278 BGB betrifft den Fall, dass der Geschäftsherr überhaupt selbst tätig werden kann, die Erfüllung der Verpflichtung aber delegiert. Das ist aber sowohl bei OHG als auch bei GbR von vornherein nicht möglich ist, da diese immer nur durch ihre Organe handeln können.
Logisch_Win7
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Re: Zurechnung: Vertragliche Pflichtverletzungen bei GbR und

Beitrag von Logisch_Win7 »

Ant-Man hat geschrieben: Auch bei der GbR erfolgt die Zurechnung - nach herrschender Auffassung - nach § 31 BGB analog. Die Gründe, die dafür bei der OHG streiten, sind auch auf die GbR übertragbar. Der § 278 BGB betrifft den Fall, dass der Geschäftsherr überhaupt selbst tätig werden kann, die Erfüllung der Verpflichtung aber delegiert. Das ist aber sowohl bei OHG als auch bei GbR von vornherein nicht möglich ist, da diese immer nur durch ihre Organe handeln können.

Das klingt einleuchtend. Bei der Zurechnung deliktischen Verhaltens der Gesellschafter einer GbR macht man ja immer ein Fass auf, ob § 31 BGB auf die GbR analog anwendbar ist. Muss man diesen Streit dann auch bringen, wenn es um die Zurechnung vertraglicher Pflichtverletzungen zur GbR gemäß § 31 BGB analog geht?
Ant-Man
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Re: Zurechnung: Vertragliche Pflichtverletzungen bei GbR und

Beitrag von Ant-Man »

Logisch_Win7 hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben: Auch bei der GbR erfolgt die Zurechnung - nach herrschender Auffassung - nach § 31 BGB analog. Die Gründe, die dafür bei der OHG streiten, sind auch auf die GbR übertragbar. Der § 278 BGB betrifft den Fall, dass der Geschäftsherr überhaupt selbst tätig werden kann, die Erfüllung der Verpflichtung aber delegiert. Das ist aber sowohl bei OHG als auch bei GbR von vornherein nicht möglich ist, da diese immer nur durch ihre Organe handeln können.

Das klingt einleuchtend. Bei der Zurechnung deliktischen Verhaltens der Gesellschafter einer GbR macht man ja immer ein Fass auf, ob § 31 BGB auf die GbR analog anwendbar ist. Muss man diesen Streit dann auch bringen, wenn es um die Zurechnung vertraglicher Pflichtverletzungen zur GbR gemäß § 31 BGB analog geht?
Ich würde immer direkt mit § 31 BGB einsteigen und die analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB anhand der Analogievoraussetzungen behandeln. Die oben genannte Argumentation betrifft ja nichts anderes als die Frage der Planwidrigkeit der Regelungslücke (weil der Nornzweck des § 278 BGB gerade nicht passt).

- Regelungslücke: § 31 BGB gilt nach seinem Wortlaut nur für den Verein, nicht aber für die GbR.
- Planwidrigkeit der Regelungslücke: Zurechnung nach § 278 BGB bei Gesellschaftern nicht möglich (s.o.), daher Planwidrigkeit der Regelungslücke bei § 31 BGB (+)
- Vergleichbare Interessenlage zwischen geregeltem und ungeregeltem Fall: Außen-GbR wird als rechtsfähig angesehen und ist damit einer juristischen Person angenähert, zumal die GbR-Gesellschafter als organschaftliche Vertreter ähnlich dem Vorstand eines Vereins handeln.

Ergebnis: § 31 BGB analog (+)
Logisch_Win7
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Re: Zurechnung: Vertragliche Pflichtverletzungen bei GbR und

Beitrag von Logisch_Win7 »

Ant-Man hat geschrieben: Ich würde immer direkt mit § 31 BGB einsteigen und die analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB anhand der Analogievoraussetzungen behandeln. Die oben genannte Argumentation betrifft ja nichts anderes als die Frage der Planwidrigkeit der Regelungslücke (weil der Nornzweck des § 278 BGB gerade nicht passt).

- Regelungslücke: § 31 BGB gilt nach seinem Wortlaut nur für den Verein, nicht aber für die GbR.
- Planwidrigkeit der Regelungslücke: Zurechnung nach § 278 BGB bei Gesellschaftern nicht möglich (s.o.), daher Planwidrigkeit der Regelungslücke bei § 31 BGB (+)
- Vergleichbare Interessenlage zwischen geregeltem und ungeregeltem Fall: Außen-GbR wird als rechtsfähig angesehen und ist damit einer juristischen Person angenähert, zumal die GbR-Gesellschafter als organschaftliche Vertreter ähnlich dem Vorstand eines Vereins handeln.

Ergebnis: § 31 BGB analog (+)
Okay, danke :) Aber: Wenn eine Gesellschaft einen Erfüllungsgehilfen beauftragt, erfolgt dann die Zurechnung von Pflichtverletzungen über § 278 BGB? Das würde dann ja eigentlich wieder nicht passen, da der Geschäftsherr (die Gesellschaft) von Vornherein nicht selber , sondern nur durch seine Organe tätig werden könnte.
Ant-Man
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Re: Zurechnung: Vertragliche Pflichtverletzungen bei GbR und

Beitrag von Ant-Man »

Logisch_Win7 hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben: Ich würde immer direkt mit § 31 BGB einsteigen und die analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB anhand der Analogievoraussetzungen behandeln. Die oben genannte Argumentation betrifft ja nichts anderes als die Frage der Planwidrigkeit der Regelungslücke (weil der Nornzweck des § 278 BGB gerade nicht passt).

- Regelungslücke: § 31 BGB gilt nach seinem Wortlaut nur für den Verein, nicht aber für die GbR.
- Planwidrigkeit der Regelungslücke: Zurechnung nach § 278 BGB bei Gesellschaftern nicht möglich (s.o.), daher Planwidrigkeit der Regelungslücke bei § 31 BGB (+)
- Vergleichbare Interessenlage zwischen geregeltem und ungeregeltem Fall: Außen-GbR wird als rechtsfähig angesehen und ist damit einer juristischen Person angenähert, zumal die GbR-Gesellschafter als organschaftliche Vertreter ähnlich dem Vorstand eines Vereins handeln.

Ergebnis: § 31 BGB analog (+)
Okay, danke :) Aber: Wenn eine Gesellschaft einen Erfüllungsgehilfen beauftragt, erfolgt dann die Zurechnung von Pflichtverletzungen über § 278 BGB? Das würde dann ja eigentlich wieder nicht passen, da der Geschäftsherr (die Gesellschaft) von Vornherein nicht selber , sondern nur durch seine Organe tätig werden könnte.
Ja, dann erfolgt die Zurechnung über § 278 BGB. Die oben genannte Argumentation bezieht sich ja speziell auf die Gesellschafter und die Frage, ob § 278 BGB oder § 31 BGB analog heranzuziehen ist. Bei anderen Personen ist die Argumentation aber nicht einschlägig, da die GbR / OHG als Geschäftsherr ja durch ihre Gesellschafter handeln kann. Aus dem Umstand, dass die GbR / OHG nur aufgrund ihrer Gesellschafter überhaupt handeln kann, kann man jedenfalls kein Argument gegen § 278 BGB herleiten, zumal sich § 31 BGB nach der Zwischenüberschrift und dem Wortlaut auf die Haftung des Vereins für Organe bezieht. Im Übrigen würde die Anwendung des § 31 BGB ja eine Schlechterstellung für die GbR / OHG bedeuten im Vergleich zu einer natürlichen Person, da im Rahmen des § 31 BGB eine Haftung wegen Vorsatzes nicht ausgeschlossen werden kann, im Rahmen des § 278 BGB hingegen schon.
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