Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
Moderator: Verwaltung
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Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
Hallo zusammen,
ich bin mir bzgl. des Anwendungsbereichs von § 1163 I 2 BGB unsicher.
Wenn der Eigentümer, der zugleich Schuldner der gesicherten Forderung ist, die Forderung begleicht, dann geht gemäß §§ 1192, 1163 I 2 die Grundschuld als Eigentümergrundschuld auf ihn über.
Wie funktioniert das, wenn der Eigentümer nicht Schuldner der gesicherten Forderung ist und die Forderung dann erlischt? Wird dieser Fall auch von § 1163 I 2 erfasst, sodass die Grundschuld kraft Gesetzes auf den Eigentümer übergeht? Oder hat der Eigentümer lediglich aus der Sicherungsabrede einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld?
ich bin mir bzgl. des Anwendungsbereichs von § 1163 I 2 BGB unsicher.
Wenn der Eigentümer, der zugleich Schuldner der gesicherten Forderung ist, die Forderung begleicht, dann geht gemäß §§ 1192, 1163 I 2 die Grundschuld als Eigentümergrundschuld auf ihn über.
Wie funktioniert das, wenn der Eigentümer nicht Schuldner der gesicherten Forderung ist und die Forderung dann erlischt? Wird dieser Fall auch von § 1163 I 2 erfasst, sodass die Grundschuld kraft Gesetzes auf den Eigentümer übergeht? Oder hat der Eigentümer lediglich aus der Sicherungsabrede einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld?
- immer locker bleiben
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Re: Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
§ 1163 Abs. 1 BGB ist auf Grundschulden nicht (nach Mindermeinung nur analog) anwendbar (fehlende Akzessorietät zwischen Grundschuld und gesicherter Verbindlichkeit).
Für Grundschulden gilt meines Erachtens: zahlt der Eigentümer (egal ob Schuldner oder Drittsicherungsgeber) auf die Grundschuld, dann erwirbt er die Grundschuld als Eigentümergrundschuld (§§ 1191, 1192, 1142, 1143 BGB). Erfolgt die Zahlung auf die gesicherte Schuld besteht ein Löschungs- oder Übertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.
Für Grundschulden gilt meines Erachtens: zahlt der Eigentümer (egal ob Schuldner oder Drittsicherungsgeber) auf die Grundschuld, dann erwirbt er die Grundschuld als Eigentümergrundschuld (§§ 1191, 1192, 1142, 1143 BGB). Erfolgt die Zahlung auf die gesicherte Schuld besteht ein Löschungs- oder Übertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.
Zuletzt geändert von immer locker bleiben am Dienstag 7. November 2017, 15:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
Korrekt. § 1163 I 2 wird aber bei der Zahlung auf die Grundschule analaog angewendet.immer locker bleiben hat geschrieben:§ 1163 Abs. 1 BGB ist auf Grundschulden nicht anwendbar (fehlende Akzessorietät zwischen Grundschuld und gesicherter Verbindlichkeit).
- immer locker bleiben
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Re: Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
Nach BGH und MüKo gerade nicht ... (da warst Du schnell, ich war gerade noch am Tippen meiner Änderung oben.)Logisch_Win7 hat geschrieben:Korrekt. § 1163 I 2 wird aber bei der Zahlung auf die Grundschule analaog angewendet.immer locker bleiben hat geschrieben:§ 1163 Abs. 1 BGB ist auf Grundschulden nicht anwendbar (fehlende Akzessorietät zwischen Grundschuld und gesicherter Verbindlichkeit).
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
immer locker bleiben hat geschrieben:§ 1163 Abs. 1 BGB ist auf Grundschulden nicht (nach Mindermeinung nur analog) anwendbar (fehlende Akzessorietät zwischen Grundschuld und gesicherter Verbindlichkeit).
Für Grundschulden gilt meines Erachtens: zahlt der Eigentümer (egal ob Schuldner oder Drittsicherungsgeber) auf die Grundschuld, dann erwirbt er die Grundschuld als Eigentümergrundschuld (§§ 1191, 1192, 1142, 1143 BGB). Erfolgt die Zahlung auf die gesicherte Schuld besteht ein Löschungs- oder Übertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.
Sorry für die späte Antwort. Du hast geschrieben, dass § 1163 nach hM wegen der fehlenden Akzessorietät zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung nicht anwendbar ist (nur nach aA analog). Aber § 1143 BGB knüpft doch erst Recht an die Akzessorietät zwischen Sicherungsmittel und gesicherter Forderung an und wäre deshalb folglich bei der Grundschuld auch nicht anwendbar. Und wie soll man aus §§ 1142, 1143 ableiten, dass bei Zahlung auf die Grundschuld eine Eigentümergrundschuld entsteht? Dort ist doch nur ein Forderungsübergang geregelt.
Ich bin echt verwirrt, weil ich zu dem Thema bisher noch nichts eindeutiges gefunden haben. Jeder widerspricht da jedem. :-D
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Re: Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
Das ist halt bei dem Thema so. Merk dir einfach: Die Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld. Nach hM gilt §§ 1142, 1143 BGB entsprechend. Die Grundschuld tritt hier - das meint entsprechende Anwendung - an die Stelle der Forderung (vgl § 1192 I BGB).
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Re: Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
Naja gut, dann mach ich das mal. Danke :-)Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das ist halt bei dem Thema so. Merk dir einfach: Die Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld. Nach hM gilt §§ 1142, 1143 BGB entsprechend. Die Grundschuld tritt hier - das meint entsprechende Anwendung - an die Stelle der Forderung (vgl § 1192 I BGB).
- immer locker bleiben
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Re: Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
Da gibt es in der Tat einen logischen Bruch in der Rechtsprechung. Ich tippe mal, dieser ist wesentlich auf die zeitliche Abfolge zurückzuführen, mit der die zu entscheidenen Sachverhalte beim BGH gelandet sind ...Logisch_Win7 hat geschrieben:Sorry für die späte Antwort. Du hast geschrieben, dass § 1163 nach hM wegen der fehlenden Akzessorietät zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung nicht anwendbar ist (nur nach aA analog). Aber § 1143 BGB knüpft doch erst Recht an die Akzessorietät zwischen Sicherungsmittel und gesicherter Forderung an und wäre deshalb folglich bei der Grundschuld auch nicht anwendbar. Und wie soll man aus §§ 1142, 1143 ableiten, dass bei Zahlung auf die Grundschuld eine Eigentümergrundschuld entsteht? Dort ist doch nur ein Forderungsübergang geregelt.
- Torquemada
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Re: Übergang der Grundschuld bei Zahlung durch Eigentümer
Das nun doch nicht - die "analoge Anwendung der §§ 1142 f. BGB" soll ja gerade nicht bedeuten, dass die Forderung übergeht, sondern ausschließlich die Grundschuld.immer locker bleiben hat geschrieben:Da gibt es in der Tat einen logischen Bruch in der Rechtsprechung. Ich tippe mal, dieser ist wesentlich auf die zeitliche Abfolge zurückzuführen, mit der die zu entscheidenen Sachverhalte beim BGH gelandet sind ...Logisch_Win7 hat geschrieben:Sorry für die späte Antwort. Du hast geschrieben, dass § 1163 nach hM wegen der fehlenden Akzessorietät zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung nicht anwendbar ist (nur nach aA analog). Aber § 1143 BGB knüpft doch erst Recht an die Akzessorietät zwischen Sicherungsmittel und gesicherter Forderung an und wäre deshalb folglich bei der Grundschuld auch nicht anwendbar. Und wie soll man aus §§ 1142, 1143 ableiten, dass bei Zahlung auf die Grundschuld eine Eigentümergrundschuld entsteht? Dort ist doch nur ein Forderungsübergang geregelt.
Aber trotzdem ist diese Analogie völlig daneben: § 1143 BGB regelt im Dreipersonenverhältnis (!) eine Legalzession der Forderung (!), damit diese für den Regress (!) gegen den Schuldner eingesetzt werden kann, wobei zugleich die Hypothek erhalten bleiben soll und wieder zum Fremdrecht mutiert, wenn die Forderung zu Finanzierungszwecken "wiederverwendet" wird. Nichts davon ist auch nur annähernd ähnlich, wenn der Eigentümer die Grundschuld ablöst, und schon gar nicht ist es dies im Zweipersonenverhältnis (also bei Identität von Eigentümer und persönlichem Schuldner), bei dem von einem Regress keine Rede sein kann.