AGB-Klausel auch unwirksam, wenn vorteilhaft?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
UltimaSpes
Power User
Power User
Beiträge: 358
Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32

AGB-Klausel auch unwirksam, wenn vorteilhaft?

Beitrag von UltimaSpes »

Hallo zusammen,

beim Wiederholen der AGB-Kontrolle bin ich auf folgendes Problem gestoßen, auf das ich bisher nirgends eine Antwort gefunden habe:

Was gilt, wenn eine Klausel in AGB nach dem BGB eigentlich unwirksam ist, sie aber im konkreten Fall für den anderen Vertragsteil vorteilhaft wäre?

Beispiel: Eine AGB-Klausel sieht eine Vertragsstrafe bei Kündigung vor. Diese ist ja grundsätzlich - wenn der andere Vertragsteil ein Verbraucher ist - nach § 306 Nr. 6 BGB unwirksam.
Wenn aber bspw. zwischen den Parteien ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart ist, könnte diese Klausel "Vertragsstrafe bei Kündigung" vorteilhaft sein für den anderen Vertragsteil.
Warum? Weil ein befristetes Schuldverhältnis aus ordentlichem Grund nicht kündbar ist, wie sich aus § 620 I, II BGB (Umkehrschluss) ergibt. Damit hätte der andere Vertragsteil überhaupt nicht die Möglichkeit zu kündigen und wäre zur vollständigen Zahlung der Dienstvergütung verpflichtet (mal abgesehen von der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung).

Dann ist aber doch die AGB-Klausel vorteilhaft, weil sie dem anderen Vertragsteil immerhin die Möglichkeit einräumt, das befristete Dienstverhältnis zu kündigen (gegen eine geringe Strafzahlung als die vollständige Dienstvergütung).


Würde dann die AGB-Klausel in einem solchen Fall ausnahmsweise gelten?


Meine Kurzlösung: Ja, weil sie dem anderen Vertragsteil zugute kommt. Und nach der allgemeinen Wertung des § 307 I, II BGB sollen nur solche Klauseln in AGB unwirksam sein, die den anderen Vertragsteil benachteiligen. Somit ergibt eine teleologische Auslegung ausnahmsweise die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel.
Benutzeravatar
immer locker bleiben
Fossil
Fossil
Beiträge: 10448
Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
Ausbildungslevel: RA

Re: AGB-Klausel auch unwirksam, wenn vorteilhaft?

Beitrag von immer locker bleiben »

UltimaSpes hat geschrieben:Hallo zusammen,

beim Wiederholen der AGB-Kontrolle bin ich auf folgendes Problem gestoßen, auf das ich bisher nirgends eine Antwort gefunden habe:

Was gilt, wenn eine Klausel in AGB nach dem BGB eigentlich unwirksam ist, sie aber im konkreten Fall für den anderen Vertragsteil vorteilhaft wäre?

Beispiel: Eine AGB-Klausel sieht eine Vertragsstrafe bei Kündigung vor. Diese ist ja grundsätzlich - wenn der andere Vertragsteil ein Verbraucher ist - nach § 306 Nr. 6 BGB unwirksam.
Wenn aber bspw. zwischen den Parteien ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart ist, könnte diese Klausel "Vertragsstrafe bei Kündigung" vorteilhaft sein für den anderen Vertragsteil.
Warum? Weil ein befristetes Schuldverhältnis aus ordentlichem Grund nicht kündbar ist, wie sich aus § 620 I, II BGB (Umkehrschluss) ergibt. Damit hätte der andere Vertragsteil überhaupt nicht die Möglichkeit zu kündigen und wäre zur vollständigen Zahlung der Dienstvergütung verpflichtet (mal abgesehen von der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung).

Dann ist aber doch die AGB-Klausel vorteilhaft, weil sie dem anderen Vertragsteil immerhin die Möglichkeit einräumt, das befristete Dienstverhältnis zu kündigen (gegen eine geringe Strafzahlung als die vollständige Dienstvergütung).


Würde dann die AGB-Klausel in einem solchen Fall ausnahmsweise gelten?


Meine Kurzlösung: Ja, weil sie dem anderen Vertragsteil zugute kommt. Und nach der allgemeinen Wertung des § 307 I, II BGB sollen nur solche Klauseln in AGB unwirksam sein, die den anderen Vertragsteil benachteiligen. Somit ergibt eine teleologische Auslegung ausnahmsweise die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel.
§ 309 Nr. 6 BGB normiert ein Klauselverbot "ohne Wertungsmöglichkeit" - das schließt meines Erachtens Deine Einzelfallüberlegungen aus. Wichtiger wäre zu klären: handelt es sich um AGB? Ist § 309 Nr. 6 tatbestandlich einschlägig (z. B. nicht auf Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen, die für einen Wettbewerbsverstoß vorgesehen sind, BAG 8 AZR 973/06).

Wer ist denn Empfänger der Vertragsstrafe? § 309 Nr. 6 BGB schließt z. B. nicht aus, den Verwender der AGB einer Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe zu unterwerfen ...
You might remember me from such posts as this.
Bild
UltimaSpes
Power User
Power User
Beiträge: 358
Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32

Re: AGB-Klausel auch unwirksam, wenn vorteilhaft?

Beitrag von UltimaSpes »

Danke für deine Antwort.

In meinem Beispielsfall ist von AGB auszugehen und dass die Vertragsstrafe bei Kündigung für den anderen Vertragsteil vereinbart wurde, also nicht für den Verwender.

Ja, es wäre gegen den ausdrücklichen Wortlaut ("ohne Wertungsmöglichkeit" - § 309). Deswegen habe ich mich ja gefragt, ob hier ausnahmsweise teleologische Überlegungen zu einem anderen Ergebnis führen, um dem Schutzzweck der §§ 307 ff. BGB Rechnungen zu tragen.

Zugespitzt könnte man in meinem gebildeten Beispiel fragen:

Wäre es billig, dass der andere Vertragsteil die vollständige Vergütung zu zahlen hat (nach dem Gesetz), obwohl die AGB, die zwischen den Parteien gelten sollen, eine günstigere Regelung für den anderen Vertragsteil vorsehen?
Benutzeravatar
immer locker bleiben
Fossil
Fossil
Beiträge: 10448
Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
Ausbildungslevel: RA

Re: AGB-Klausel auch unwirksam, wenn vorteilhaft?

Beitrag von immer locker bleiben »

Ist die Regelung wirklich günstiger? Was ist mit § 628 BGB?
You might remember me from such posts as this.
Bild
UltimaSpes
Power User
Power User
Beiträge: 358
Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32

Re: AGB-Klausel auch unwirksam, wenn vorteilhaft?

Beitrag von UltimaSpes »

immer locker bleiben hat geschrieben:Ist die Regelung wirklich günstiger? Was ist mit § 628 BGB?
Dafür müsste entsprechend § 628 I S.1 BGB doch erstmal ein wichtiger Grund vorliegen, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, oder ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung.

Wenn dies aber nicht gegeben ist - wie wohl in den meisten Fällen -, ist meines Erachtens die (eigentlich unwirksame) AGB-Klausel vorteilhafter für denjenigen, dem die AGB gestellt wurden, als die Gesetzeslage.
Kasimir
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3751
Registriert: Sonntag 10. Dezember 2006, 11:18
Ausbildungslevel: RA

Re: AGB-Klausel auch unwirksam, wenn vorteilhaft?

Beitrag von Kasimir »

Du vermischst mE die Termini "Vertragsstrafe" und "Kündigungsrecht". Die Vertragsstrafe ist deshalb in AGB nicht zulässig, weil sie an ein bestimmtes Verhalten geknüpft ist. D.h. wenn eine Vertragsstrafe bei ordentlicher Kündigung fällig wird (auch wenn eine ordentliche Kündigung sonst gar nicht zulässig wäre), ist sie nicht zulässig. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass die Ausübung irgendwelcher Handlungen nicht zu Vertragsstrafen führt. Der Verbraucher wird sich vorher nämlich nicht informieren, ob er kündigen darf oder nicht, sondern einfach kündigen. Sein Risiko soll - nach dem Idealbild des Gesetzgebers - die Unzulässigkeit der Kündigung sein. Nicht aber das Auslösen einer Vertragsstrafe.

Etwas anderes ist, wenn die Kündigung unter der Bedingung der Zahlung eines Ablösebetrags steht. Dann löst die Kündigung keine Zahlungspflicht aus, sondern die Zahlung ist Bedingung für die Kündigung. Dies hat dann aber nichts mehr mit einer Vertragsstrafe zu tun und kann deshalb auch nicht AGB-widrig sein.
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
UltimaSpes
Power User
Power User
Beiträge: 358
Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32

Re: AGB-Klausel auch unwirksam, wenn vorteilhaft?

Beitrag von UltimaSpes »

Kasimir hat geschrieben:Du vermischst mE die Termini "Vertragsstrafe" und "Kündigungsrecht". Die Vertragsstrafe ist deshalb in AGB nicht zulässig, weil sie an ein bestimmtes Verhalten geknüpft ist. D.h. wenn eine Vertragsstrafe bei ordentlicher Kündigung fällig wird (auch wenn eine ordentliche Kündigung sonst gar nicht zulässig wäre), ist sie nicht zulässig. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass die Ausübung irgendwelcher Handlungen nicht zu Vertragsstrafen führt. Der Verbraucher wird sich vorher nämlich nicht informieren, ob er kündigen darf oder nicht, sondern einfach kündigen. Sein Risiko soll - nach dem Idealbild des Gesetzgebers - die Unzulässigkeit der Kündigung sein. Nicht aber das Auslösen einer Vertragsstrafe.

Etwas anderes ist, wenn die Kündigung unter der Bedingung der Zahlung eines Ablösebetrags steht. Dann löst die Kündigung keine Zahlungspflicht aus, sondern die Zahlung ist Bedingung für die Kündigung. Dies hat dann aber nichts mehr mit einer Vertragsstrafe zu tun und kann deshalb auch nicht AGB-widrig sein.

Erst einmal vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Ich glaube, jetzt habe ich den Unterschied kapiert.

Zunächst muss ich zur Klarstellung sagen, dass ich in meinem gebildeten Beispielsfall einen befristeten Dienstvertrag (der ja ordentlich nicht kündbar ist) meinte.
Falls der Verbraucher einen solchen ordentlich zu kündigen versucht, ist das nach dem Gesetz nicht möglich und damit wirkungslos. Er könnte allerdings nach der AGB-Klausel den Vertrag ausnahmsweise doch kündigen, wenn er den dort genannten Betrag zahlt (das habe ich fälschlicherweise als "Vertragsstrafe bei Kündigung" genannt).
Eine solche Klausel ist aber gar keine Vertragsstrafe, weil sie nicht an ein Verhalten des Verbrauchers i.S.v. § 309 Nr. 6 BGB anknüpft. Nach dem Gesetz kann sich der Verbraucher ja gar nicht "vom Vertrag lösen" (i.S.d. Vorschrift) - eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.

Somit eröffnet die AGB-Klausel dem Verbraucher nur eine Handlungsoption, die das Gesetz nicht vorsieht, nämlich, sich vom Vertrag unter der Bedingung der Zahlung eines bestimmten Betrages zu lösen. Damit handelt es sich bei der Klausel um keine Vertragsstrafe, also ist die Klausel nicht unwirksam.

So richtig?
Antworten