Erfüllungsgehilfe?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Erfüllungsgehilfe?

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

Bagger wird nebst Bedienpersonal zur Miete überlassen. Die Arbeiten, die mit dem Bagger ausgeführt werden sollen, erfolgen nach Weisung des Mieters. Der Fahrer des Baggers (Angestellter des Vermieters) verursacht fahrlässig einen Unfall und zerstört dabei Eigentum des Mieters und auch am Bagger entstehen Schäden.

Mieter will vom Vermieter Eigentumsschäden ersetzt, dieser würde für das Bedienpersonal haften. Vermieter sagt: Von wegen Haftung, du ersetzt mit gefälligst meine Schäden am Bagger.

Hinsichtlich der Eigentumsschäden würde ich § 278 ablehnen. Die (sorgsame) Ausführung der Arbeiten sind vom Vermieter nicht geschuldet, sonst wäre es ein Werkvertrag. Er schuldet lediglich Überlassung des Bagger+Bedienpersonal. Wenn dann mit dem Bagger gefahren wird, ist der Fahrer nicht mehr Pflichtenkreis des Vermieters tätig. Für ein Auswahlverschulden ist nichts ersichtlich. Rechtlich dürfte das doch ein Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen sein? Btw: § 8 Nr. 1 StVG greift, Bagger fährt unter 20km/h.

Hinsichtlich der Schäden am Bagger weiß ich nicht so recht weiter. Der Fahrer ist ja Arbeitnehmer des Vermieters und dürfte ihm gegenüber nicht haften (innerbetrieblicher Schadensausgleich), aber danach ist nicht gefragt. Ich habe keinen weiteren Anknüpfungspunkt für ein Verschulden des Mieters. Da müsste ja irgendwas stehen, dass der dem Fahrer eine völlig riskante Weisung erteilt hat um zu einem Verschulden zu kommen. Dazu aber keine Infos im Sachverhalt. Der Fahrer ist einfach rückwärts gefahren und hat dabei was beschädigt. Ich sehe da nicht mal eine Pflichtverletzung und § 823 wird auch schwer. Überseh ich da was, oder ist das einfach ne Luftnummer?
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Honigkuchenpferd
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Re: Erfüllungsgehilfe?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

NZBau 2011, 199 ff lesen.
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Tobias__21
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Re: Erfüllungsgehilfe?

Beitrag von Tobias__21 »

komm ich nicht dran.

Für die Schäden am Bagger bleibt ja nur § 278 (für 831 ist nichts ersichtlich). Dann müsste ich wohl darauf abstellen, dass der Mieter sorgsam mit der Mietsache umzugehen hat und der Fahrer (der gleichzeitig Angestellter des Vermieters ist) sein Erfüllungsgehilfe ist.

Habs :) OLG München
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