Verbotene Eigenmacht und § 823 II

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Verbotene Eigenmacht und § 823 II

Beitrag von Tobias__21 »

M wird von V eine Sache im Wege der verbotenen Eigenmacht weggenommen. V ist Eigentümer der Sache. Im Zeitpunkt der Wegnahme war der Mietvertrag über die Sache beendet.

M verlangt SE von V: Er konnte die Sache nach der Wegnahme nicht nutzen und ist jetzt selbst einem Dritten zum SE verpflichtet. Mit diesem Dritten hatte er einen Werkvertrag abgeschlossen. Das Werk konnte er nun nicht rechtzeitig fertig stellen, da er die gemietete Sache hierfür gebraucht hätte.

Ich würde § 823 II iVm § 858 BGB nehmen. Mich stört aber das (vermeintliche) Ergebnis. M.E. kann V nicht zum SE gegenüber M verpflichtet sein. Mit dem Erlöschen des Mietvertrags hatte der M überhaupt kein Nutzungs- o. Besitzrecht an der Sache. Er war m.a.W unrechtmäßiger Eigenbesitzer. Hätte er die Sache pflichtgemäß an V herausgegeben wäre der Schaden genauso bei ihm eingetreten, vielmehr ist er sogar V gegenüber ggf. ersatzpflichtig (546a, EBV, etc.; dazu steht nichts im SV).

Wie kriege ich das aber begründet? Das fällt mir gerade sehr schwer. Ich muss das ja irgendwo an den Voraussetzungen der §§ 823 II, 249f., 858 festmachen. Könnte ich dergestalt argumentieren, dass er nur Schäden ersetzt bekommt, die ihm im Wege einer etwaigen Selbsthilfe entstanden sind (bspw. Abschleppen von Falschparkern?) In meinem Fall hatte er gar kein Nutzungsrecht mehr und die Besitzschutzrechte sollen ja lediglich eine eigenmächtige Vollstreckung verhindern, ihm aber nicht den Gebrauch der Sache bis zu einer etwaigen Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher sichern. Das Nutzungsrecht steht vielmehr dem Eigentümer zu. Also kann doch der unberechtigte Besitzer schon gar keinen Nutzungsausfallschaden haben, da er schon kein Nutzungsrecht hat. Vielleicht könnte man hier am "Schutzzweck der Norm" ansetzen, an der Kausalität wird der Schaden nicht scheitern, und das ganze noch mit Gedanken zum "unrechtmäßigem und rechtmäßigen Besitz" und deren Rechtsqualitäten (§ 823 I) unterfüttern? Oder direkt am Schaden: Kein Nutzungsausfallschaden, da kein Nutzungsrecht?

Oder bin ich hier gar völlig auf dem Holzweg und er kriegt den SE? Kann ja eigentlich nicht sein, das wäre ja absurd und würde völlig über die Schutzrichtung der Besitzschutzrechte rausgehen.

Falls dem so ist: Was würdet ihr als Korrektor von der obigen Argumentation halten? Problem erkannt und gut, oder völlig daneben? Ad hoc, und ohne weitere Nachschau, fällt mir dazu gerade nichts mehr ein. In einer Klausur müsste ich das, in Anbetracht des Zeitdrucks, so schreiben.
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Honigkuchenpferd
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Re: Verbotene Eigenmacht und § 823 II

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ob § 858 BGB ein Schutzgesetz darstellt, ist bekanntlich umstritten. Nach hM ist dies zwar der Fall, jedoch nur insoweit, als es um den berechtigten Besitz geht.

Wenn das Recht zum Besitz in deinem Fall tatsächlich entfallen ist, kann man einen Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB also bereits daran scheitern lassen.

Woran man das Ergebnis exakt dogmatisch festmacht, erscheint mir aber ohnehin wenig relevant. Wichtig ist allein, dass man nicht plötzlich zu einem Schadensersatzanspruch kommt, der entgangene Nutzungen abdeckt, wenn ein Nutzungsrecht gar nicht mehr bestand.
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Tobias__21
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Re: Verbotene Eigenmacht und § 823 II

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, ist bekannt. Daran würde ich es aber noch nicht scheitern lassen. Meine Begründung trägt also einigermaßen. Das ist schon mal gut. Ich war etwas verwirrt, da ich mir darüber noch gar keine Gedanken gemacht hatte. Der BGH hat aber (inzwischen habe ich nachgeschaut) in einer Mietraumsache mit der gleichen Begründung einen SE Anspruch wegen verbotener Eigenmacht des Mieters abgelehnt. Auch aus der BGH Entscheidung geht nicht klar hervor, woran genau der Anspruch scheitert. Ich tendiere mittlerweile dazu den Schaden entfallen zu lassen. Aber auf solche Feinheiten wird es in der Klausur hoffentlich nicht ankommen, wenn man das Problem erkannt hat. Riesig aufbreiten kann ich diesen einen Punkt von vielen Problemen ja auch nicht.
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Re: Verbotene Eigenmacht und § 823 II

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Dogmatisch bleibt das in letzter Konsequenz fast immer im Dunkeln. Die Rechtsprechung des BGH wird aber häufig tatsächlich so gedeutet, dass § 858 BGB schon nicht die Qualität eines Schutzgesetzes iSd § 823 II BGB hat, soweit es um den unberechtigten Besitz geht. Aber natürlich kannst du das auch daran festmachen, dass es an einem (anzuerkennenden) Schaden fehlt. Gerade in einem Urteil müsstest du das auch eigentlich gar nicht an einem bestimmten Tatbestandsmerkmal festmachen, der BGH tut es ja auch nicht...
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