Herausforderungsfälle § 823 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
FranckyKub
Newbie
Newbie
Beiträge: 3
Registriert: Mittwoch 15. November 2017, 01:03

Herausforderungsfälle § 823 BGB

Beitrag von FranckyKub »

Hallo liebe Community,
ich habe eine Frage zu den Herausforderungsfällen im Deliktsrecht.

Folgender Beispielsfall:
D reißt dem O eine Kette vom Hals und flüchtet durch eine Menschenmenge. O verfolgt den D und rempelt dabei fahrlässig den E an, dessen Handy dabei zu Bruch geht.

Besonderheit hier ist, dass ein Schaden nicht beim Verfolger eingetreten ist (unabhängig vom Verlust der Halskette), sondern einem unbeteiligten Dritten.

Nun ist mir bewusst, dass ich im Rahmen eines Anspruchs E gegen D, genauer gesagt beim Schutzzweck der Norm innerhalb der haftungsbegründenden Kausalität, die Herausforderungsproblematik diskutiere und wohl eine Zurechnung der Handlung des O bejahe.

Meine Frage aber ist nun, an was scheitert der Anspruch des E gegen O? Lasse ich diesen Anspruch an einer fehlenden Handlung des O scheitern, da diese ja dem D zugerechnet wird? Allerdings kann ich wohl kaum, nur weil eine Zurechnung stattfindet, das Vorliegen der Handlung bestreiten.
Verneine ich die haftungsbegründende Kausalität, obwohl O adäquat-kausal die Rechtsgutsverletzung durch seine Handlung hervorgerufen hat? Oder diskutiere ich im Rahmen des Anspruchs ein eventuelles Mitverschulden des D nach § 254 BGB, wobei dann ja eine Gesamtschuld zwischen O und D bestünde (§ 840 I BGB), bei der allerdings aufgrund der durch die Herausforderung begründeten Zurechnung der D im Innenverhältnis vollen Regressansprüchen des O ausgesetzt wäre?
Letzteres finde ich dogmatisch etwas problematisch: Eine Gesamtschuld anzunehmen, obwohl die Handlung des O dem D zugerechnet wird.

Vielen Dank schonmal im Voraus und ich hoffe ihr könnt mir helfen!
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Herausforderungsfälle § 823 BGB

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Warum sollte ein Anspruch des E gegen O scheitern? Kann der E irgendetwas dafür, wenn er von O schuldhaft angerempelt wird? Warum sollte der E das Risiko tragen, dass am Ende der D ggf nicht zu ermitteln oder eben vermögenslos ist? Er muss es schlicht nicht dulden, einfach so ohne Ersatz seines Schadens in die Angelegenheit hineingezogen zu werden (vgl auch die Wertung des § 904 S 2 BGB).

Geht man von einer Gesamtschuld aus, sagt das generell nichts darüber aus, wie es um die Haftung im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten bestellt ist (vgl § 426 BGB). Dabei ist es auch überhaupt kein Problem, wenn man vorliegend davon ausgeht, dass O von D zu seiner schädigenden Handlung veranlasst worden ist, so dass D die Letztverantwortlichkeit trifft. Im Verhältnis zu Dritten lässt eine solche Veranlassung die eigene Verantwortlichkeit für schuldhaftes Verhalten (natürlich) nicht entfallen. Dafür gibt es auch dogmatisch keinerlei Grund. Es wäre im Gegenteil grob interessenwidrig.
"Honey, I forgot to duck."
FranckyKub
Newbie
Newbie
Beiträge: 3
Registriert: Mittwoch 15. November 2017, 01:03

Re: Herausforderungsfälle § 823 BGB

Beitrag von FranckyKub »

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Deine Begründung leuchtet definitiv ein.

Nochmal zur Klarstellung für mich, da in meinem Zimmer anscheinend irgendwo ein Schlauch liegt:
Ich prüfe jeweils Anspruch E gegen O aus § 823 I BGB. Anspruch E gegen D aus § 823 I BGB (mit der Herausforderungsproblematik). Im Anschluss stelle ich fest, dass somit die Voraussetzungen des § 840 I BGB vorliegen, mithin D und O Gesamtschuldner sind.
Gesamtschuldner sind einander grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" (§ 426 I BGB).
Wird dann durch die Regelung des § 840 I BGB iVm mit der Herausforderungsproblematik ein anderes bestimmt? Wenn im Innenverhältnis die Letztverantwortlichkeit den D trifft, könnte O (falls er gezahlt hat) den gesamten Betrag von D wiedererlangen nach § 426 I BGB?
Und umgekehrt müsste ein Regressanspruch des D gegen O nach § 426 I BGB gänzlich scheitern obwohl Fahrlässigkeit auf Seiten des O gegeben ist? Wird dann diese Fahrlässigkeit durch die psychisch vermittelte Kausalität (Herausforderung) überwunden?

Fragen über Fragen... sitze krankheitsbedingt zu Hause und habe deswegen auch keinen Zugriff auf Literatur.

MfG, Francky
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Herausforderungsfälle § 823 BGB

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ob sich O wirklich zu seinem Handeln, durch das E geschädigt wird, herausgefordert fühlen durfte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dafür ist mir der Sachverhalt zu dünn. Es bleibt ja auch offen, wie genau es zu der Fahrlässigkeit gekommen ist.

Falls er sich herausgefordert fühlen durfte, ist es aber tatsächlich naheliegend, dass D im Innenverhältnis allein verpflichtet ist. Eine "andere Bestimmung" iSd § 426 I BGB setzt nicht zwingend eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus. Das kann auch aus bloßen Billigkeitserwägungen folgen.

Hier wäre im Übrigen noch zu bedenken, dass der Diebstahl auch selbst ein Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB (Diebstahl als Sachentziehung) und § 823 II BGB iVm § 242 I StGB ist, die bewirken, dass D dem O grds auch solche Schäden zu ersetzen hat, die dieser bei der Verfolgung erleidet, und sei es dadurch, dass er anderen gegenüber schadensersatzpflichtig wird (sofern der D das eben hinreichend veranlasst hat). Auch das ist ein gutes Argument, dass D im Innenverhältnis alleine verpflichtet ist.
"Honey, I forgot to duck."
Benutzeravatar
immer locker bleiben
Fossil
Fossil
Beiträge: 10448
Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
Ausbildungslevel: RA

Re: Herausforderungsfälle § 823 BGB

Beitrag von immer locker bleiben »

So weit ich mich erinnere, geht es bei den Herausforderer-Fällen nicht darum, den unmittelbar Handelnden zu entlasten, sondern vielmehr darum, dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen den Herausforderer zuzusprechen.

Im obigen Beispiel kann E ggf. von O und von D Schadensersatz verlangen:

1. Anspruch E gegen O:
Beschädigung des Handys durch adäquat-kausales, fahrlässiges Verhalten, wenn überhaupt ein Problem, dann bei der Rechtswidrigkeit (ggf. Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen, dass aber - wenn überhaupt - nur, wenn Anrempeln des E unvermeidbar und Verfolgung zur Wahrung eigener Rechte erfolgversprechend war (und auch das nur schwer vertretbar)), keine Entschuldigung gegenüber E, E hatte auch sonst keinerlei Verpflichtung ein derartiges Sonderopfer (Handyschaden) hinzunehmen

2. Anspruch E gegen D:
Beschädigung des Handys; Ursache gesetzt durch Diebstahl und Flucht (wenn Problem, dann bei Zurechnungszusammenhang und Schutzzweck der Norm), hier aber sog. "psychische Kausalität" wohl gegeben ...

Interessant wäre allenfalls, ob O von D Freistellung von der Verpflichtung gegenüber E verlangen kann (siehe Beitrag von Hkpf) ...
You might remember me from such posts as this.
Bild
Antworten