Isolierte Vollstreckungsstandschaft mit Einziehungserm.

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Klingeln und Pfeifen
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Isolierte Vollstreckungsstandschaft mit Einziehungserm.

Beitrag von Klingeln und Pfeifen »

Hallo zusammen,

arbeite gerade das Kaiser ZVR-Skript durch und bin dort auf etwas gestoßen, was ich nicht verstehe.
Dort steht geschrieben, dass eine isolierte Vollstreckungsstandschaft grds. nicht zulässig sei. Es sei jedoch möglich, diese mit einer Einziehungsermächtigung zu verbinden, dann sei die isolierte Vollstreckungsstandschaft wieder möglich.

Wo liegt jetzt der Unterschied zur "reinen" isolierten Vollstreckungsstandschaft?
Ist es so:
Isolierte Vollstreckungsstandschaft = Dritter vollstreckt, um Zahlung an den Gläubiger zu bewirken;
Isolierte Vollstreckungsstandschaft mit Einziehungsermächtigung = Dritter vollstreckt, um Zahlung an sich zu bewirken?

Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen?!
Immer dieses Klingeln und Pfeifen...
Tobias__21
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Re: Isolierte Vollstreckungsstandschaft mit Einziehungserm.

Beitrag von Tobias__21 »

Nein.

Eine (unzulässige) isolierte Vollstreckungsstandschaft liegt im Grundsatz vor, wenn der Titelgläubiger einen Dritten ermächtigt die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Das geht nicht, weil im Titel der Gläubiger steht und nicht der Dritte. Man bräuchte eine Titelumschreibung.

Wenn der Titelinhaber jetzt seine titulierte Forderung an einen Dritten abtritt, fallen formelle und materielle Berechtigung auseinander. Die Forderung ist bei einem Dritten, im Titel steht aber der Altgläubiger. Vollstreckungsgegenklage hätte Erfolg.

Dann gibt es Abtretungsfälle, meist stille Zessionen, mit Einziehungsermächtigungen und ggf. Rückabtretungen. Banken machen das. Die verkaufen ihre titulierten Forderungen an Dritte und legen die Zession nicht offen. Beim Forderungskauf haftet man nicht für die Bonität der Forderung, sondern nur für die Verität (und die steht ja mit dem Titel fest). Hat also die Bank eine Forderung in Höhe von 10 Mio. macht es u.U Sinn sie für 9 Mio. zu verkaufen. Dann haben sie wenigstens 9 Mio., der Dritte aber das Risiko der Beitreibbarkeit. Die Bank soll sich aber weiterhin um alles kümmern und die Vollstreckung betreiben.

Hier hilft die Einziehungsermächtigung an die Bank: Der Dritte erteilt der Bank eine materiell-rechtlich wirkende Einziehungsermächtigung, was den Vorteil hat, dass die Bank Leistung an sich fordern kann, ohne die Zession offen legen zu müssen, Forderungsgläubiger ist aber der Dritte, der auch das Weiterleitungsrisiko (bei Banken wohl zu vernachlässigen) trägt. Auf Grund der Einziehungsermächtigung kann die Bank aber Leistung an sich fordern, sie ist dazu materiell berechtigt. Dann hat man auch kein Auseinanderfallen von formeller und materieller Berechtigung, obwohl die Forderung bei einem Dritten ist, der nicht im Titel steht. Eine Vollstreckungsgegenklage hätte keinen Erfolg, so zumindest der VIII Senat des BGH.
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