Kooptation

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Kooptation

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

umfasst der Begriff der Kooptation in seinem eigentlichen Sinne nur die Ergänzung eines Gremiums, etwa eines Vorstandes, durch Wahlen oder sind auch einseitige Bestimmungen von diesem Begriff erfasst? Dem eigentlichen Wortsinn nach, sofern mich meine Lateinkenntnisse nicht trügen, meint Kooptation ja die "Zuwahl". Man kann in Satzungen ja aber auch einseitige Bestimmungsrechte für den Fall des Ausscheidens eines Gremienmitglieds festlegen. Kann man dann auch noch von Kooptation sprechen? Immerhin wird ja auch in diesem Fall etwas ergänzt und die Zuwahl eben einseitig ausgeübt :D
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Honigkuchenpferd
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Re: Kooptation

Beitrag von Honigkuchenpferd »

ME spricht nichts dagegen, das "Kooptation" zu nennen. Die Berechtigung zur "Zuwahl" ist dann eben entsprechend begrenzt.
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Tobias__21
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Re: Kooptation

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, glaube ich mittlerweile auch. "optare" meint ja auch nicht eine Wahl im Sinne einer Abstimmung, sondern eine Wahl im Sinne einer Auswahl unter mehreren Möglichkeiten. Von daher müsste es passen.
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Levi
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Re: Kooptation

Beitrag von Levi »

@Tobias__21
Kooptation meint stets (nur) das Selbstergänzungsrecht eines Gremiums (z. B. Vorstand, Ausschuss) durch dieses selbst.

Dagegen handelt es sich nicht um eine Kooptation, wenn jemand anderes als das Gremium (z. B. ein externer Dritter oder eine Teilmenge des Gremiums) über die Ergänzung entscheidet.

Wie das Gremium zu seiner Entscheidung gelangt, ob durch geheime (Zu)Wahl, offene Abstimmung, Losverfahren oder was auch immer, ist dagegen für das Vorliegen einer Kooptation irrelevant.
Tobias__21
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Re: Kooptation

Beitrag von Tobias__21 »

Danke!
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