Parken vor/auf fremden Grundstücken / Abmahnung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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schuper
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Parken vor/auf fremden Grundstücken / Abmahnung

Beitrag von schuper »

Hallo Forum,

ich weiß das Urteil ist schon etwas älter: BGH V ZR 230/11 (NJW 2012, 3781)
Nichtsdestotrotz ist ja das die Grundlage für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Fahrzeughalter. Das war, soweit ich zumindest die Rechtslage im Kopf habe, davor umstritten. Wenn ich dann über solche "Tipps" stoße https://www.anwalt.de/rechtstipps/priva ... 89867.html frage ich mich, ob das überhaupt so zulässig bzw. auf der Grundlage der BGH-Entscheidung überhaupt durchsetzbar ist.

Nur zu Info: Ich habe kein Auto und frag auch nicht für einen Freund und schon gar nicht aufgrund eines "fiktiven Falls". :D Mir geht es einfach um das Verständnis ansich und wollte deshalb eure Gedanken dazu hören.

Das Parken eines Kfz vor oder auf einem fremden Grundstück kann eine Besitzstörung iSd § 862 I BGB sein. Folge ist, dass der Berechtigte Beseitigung/Unterlassung vom (nach BGH) Fahrzeughalter verlangen kann. Zumindest im Internet liest man von einigen Fällen bei denen in der Konstellation direkt der Anwalt eingeschaltet wird und dann unter dem Gesichtspunkt des Unterlassungsanspruch gleichzeitig die Kostennote mitgeschickt wird. Diese beträgt (je nach Streitwert bei dem ich zwischen der Jahresmiete und 4000€ alles gelesen habe) ungefähr 150 - 350 Euro. Dass der Unterlassungsanspruch besteht möchte ich gar nicht bestreiten. Die Wiederholungsgefahr wird schon aufgrund des einmaligen Abstellens des Fahrzeugs tatsächlich vermutet. Abhilfe dagegen schafft zumindest die strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Doch ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei solchen Fällen stets erforderlich? Zumindest bei der "einfachen" Abmahnung (ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung) habe ich da meine Bedenken. Zwar hat der BGH in seinem (o.g.) Urteil die Erforderlichkeit bejaht, dies jedoch nur, da in diesem Rechtsstreit das Berufungsgericht "zur Klärung der – in der Rechtsprechung kontrovers erörterten – Frage, ob gegenüber dem Fahrzeughalter ein Unterlassungsanspruch besteht, die Revision zugelassen hat".

Würde das aber nicht bedeuten, dass in allen Fällen nach diesem Urteil die Rechtsfrage geklärt ist und somit die Erforderlichkeit nicht aufgrund dieses Urteils bejaht werden darf? Hat mir jemand einen guten Aufsatz zur Frage der Erforderlichkeit bei Unterlassungsansprüchen die auf solche Fälle passen würde?
Irgendwie kann ich es noch nicht mit meinem Rechtsempfinden vereinbaren, dass aufgrund einer einmaligen Besitzstörung der Fahrzeughalter stets auch Anwaltskosten tragen muss. Ähnlich wie bei anderen Ansprüchen oder Aufforderungen, bei dem die Rechtsanwaltskosten meist als Verzugsschaden geltend gemacht werden, obliegt es doch meist dem Anspruchsinhaber zunächst den Verzug herbeizuführen um die Anwaltskosten als Schaden geltend machen zu können. (Ausgenommen natürlich, dass schon der erste Durchsetzungsversuch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erfordert.)

Irgendwelche Meinungen dazu? ](*,)
Tobias__21
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Re: Parken vor/auf fremden Grundstücken / Abmahnung

Beitrag von Tobias__21 »

Du meinst also der Geschäftsführer durfte seine Aufwendungen (die RA Kosten) für nicht erforderlich i.S.d. § 670 BGB halten?

Ich würde dem entgegentreten :) Wie soll ein normaler Mensch wissen, wen er da am Besten auf Unterlassung in Anspruch nimmt? Es kommen ja Halter und Führer des KfZ in Frage. Der eine ist Zustandsstörer, der andere Handlungsstörer. Was ist, wenn er noch weitere Kosten, oder gar einen Schaden hat. Woher soll er wissen wen er verklagt, bzw. an wen er sich wenden muss. Den Halter trifft ja u.U gar kein Verschulden (wichtig bei § 823), den Führer vielleicht schon. Ich würde es also schon für erforderlich halten, hier einen RA einzuschalten.
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