AGB-Prüfung bei Vorliegen einer Garantie?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Ovicula92
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AGB-Prüfung bei Vorliegen einer Garantie?

Beitrag von Ovicula92 »

Hallo, ihr Lieben,

folgender Sachverhalt:
Beim Gebrauchtwagenkauf liegt die Garantie vor, dass der Wagen unfallfrei ist, dies stellt sich im Nachhinein als falsch heraus und aufgrund dieses Vorunfalls tritt ein (Mangel-)Schaden ein. Die vorliegende AGB würde - für sich betrachtet Gewährleistungsrechte - ausschließen.

Frage:
Ist es sinnvoll, die AGB komplett durchzuprüfen und am Schluss zu sagen "...ist aber unwirksam wegen § 444" oder müsste ich von vorneherein sagen "AGB-Prüfung wird überhaupt nicht eröffnet wegen § 444".

Vielen Dank für eure Tipps!!!
Honigkuchenpferd
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Re: AGB-Prüfung bei Vorliegen einer Garantie?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das hängt vor allem von der konkreten Aufgabenstellung ab, ist aber zu einem gewissen Grad auch Geschmacksfrage. Man kann erst einmal sauber alles durchprüfen und dann feststellen, dass der Verkäufer eine Garantie übernommen hat, so dass er sich insoweit auf einen Gewährleistungsausschluss auch in Form von AGB nach § 444 BGB nicht berufen kann.

Wenn man es kurz machen will (bzw muss), kann man aber auch gleich zu Beginn festhalten, dass sich der Verkäufer wegen § 444 BGB jedenfalls nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen könnte. Zum Teil wird das tatsächlich auch bereits als Frage des Anwendungsbereichs erörtert.
"Honey, I forgot to duck."
Ovicula92
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Re: AGB-Prüfung bei Vorliegen einer Garantie?

Beitrag von Ovicula92 »

Ok, vielen Dank schon mal! In allen Beispiel-Schemata, die ich gefunden habe, wurde es, wie du zum Schluss sagst, im Rahmen des Anwendungsbereichs gemacht. Das würde für mich auch am meisten Sinn ergeben. Im konkreten Fall bin ich mir aber sehr, sehr sicher, dass eine AGB-Prüfung gewünscht wird, und da würde ich ja nicht hinkommen, wenn ich den Anwendungsbereich direkt abhake.
Wenn ich deshalb den § 444 erst nach der kompletten AGB-Prüfung bringen könnte, wäre das also die Lösung all meiner Probleme :-)

Ich habe nur in diesem Fall deshalb noch meine Zweifel, weil ich vor der kompletten AGB-Prüfung usw. ja schon im Rahmen des "Vertretenmüssens des Schuldners" (es geht um SE statt der Leistung aus § 311a) feststelle, dass es eine Garantie gibt.

Wirkt das dann nicht stümperhaft, wenn ich, obwohl ich schon gesagt habe, dass es die Garantie gibt, doch noch die komplette AGB-Prüfung mache und danach "fällt mir sozusagen plötzlich ein", dass das ja sowieso alles umsonst war....?
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