Sperrwirkung EBV

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Sperrwirkung EBV

Beitrag von Tobias__21 »

Warum lässt man den bösgläubigen Besitzer, § 990, eigentlich nicht auch nach § 823 BGB haften? Der haftet ja auch nur nach § 989 und die Sperrwirkung des EBV greift. Nur warum? Der ist doch im Gegensatz zum unverklagten, gutgläubigen Besitzer nicht schützenswert? :-k

Ich versteh auch den § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht so ganz. Am Anfang heißt es ja: Liegen die in §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor. Heißt das dann nicht, dass der Besitzer dann auf SE nach anderen Vorschriften haftet wenn die Vrs. der §§ 987 - 992 vorliege, und das der Halbsatz am Ende nicht greift? :-k Ich weiß, dass das nicht so ist und der § 993 nicht so zu verstehen ist. Ich versteh ihn aber immer wieder so, wenn ich ihn lese :D Ich hatte das Problem schon einmal und habe glaube auch hier gefragt und es verstanden, aber ich steh gerade wieder vor dem Problem :D :D
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Honigkuchenpferd
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Zum Teil wird in der Literatur ja durchaus die Auffassung vertreten, dass auch der lediglich unredliche Besitzer nach §§ 823 ff haften soll, weil er nicht schutzwürdig sei. Das widerspricht aber nicht nur dem Wortlaut von §§ 992, 993 I Hs 2 BGB, sondern droht auch im Übrigen, das ausdifferenzierte Regelungssystem der §§ 990 ff BGB zu unterlaufen; man schaue sich zB 990 II BGB an.

§ 993 I Hs 1 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage, die es ermöglicht, Übermaßfrüchte abzuschöpfen, sofern nicht ohnehin die Voraussetzungen der §§ 987 bis 992 BGB vorliegen (die ja auch zur Herausgabe von Nutzungen führen können). § 993 I Hs 2 BGB schließt dann alle übrigen Ansprüche wegen Schadensersatz und Nutzungsherausgabe aus ("im Übrigen"). Wenn also §§ 987 bis 992 BGB und § 993 I Hs 1 BGB nicht weiterhelfen, soll auch über §§ 823 ff BGB und §§ 812 ff BGB kein anderes Ergebnis mehr herbeigeführt werden. Du stellst beim Konditionalteil von § 993 I Hs 1 BGB also einen falschen Bezug her.
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Tobias__21
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Tobias__21 »

Danke!

Dann lässt sich die Nicht-Anwendung des § 823 auf den bösgläubigen Besitzer nicht mit einer Privilegierung erklären. Privilegiert werden soll ja lediglich der gutgläubige, unverklagte Besitzer. Es liegt ja auch eigentlich gar keine Privilegierung vor, denn der § 989 ist von der Beweislast ja sogar ungünstiger für den Besitzer als § 823. Man liest das aber teilweise sehr undifferenziert. Es geht hier nur darum das Regelwerk des EBV nicht zu unterlaufen.

Der 993 macht mich immer noch fertig :D Das "im Übrigen" heisst dann quasi, dass der Besitzer nie nach den §§ 823ff. haftet, außer im Fall des § 992 (wenn dessen Voraussetzungen vorliegen). Ich muss mir das mal irgendwie richtig merken...
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Torquemada
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Torquemada »

Lass Dich nicht vom Honigkuchenpferd ins Bockshorn jagen: Zwar sprechen in der Tat bedenkenswerte Gründe dafür, das EBV insgesamt als abschließend anzusehen, aber sooo klar ist die Sache nun auch wieder nicht.

Immerhin spricht der BGH in einer aktuellen Grundsatzentscheidung ebenfalls von der „Privilegierung des gutgläubigen, unverklagten Besitzers“ (BGH, Urteil vom 18.3.2016 – V ZR 89/15, BGHZ 209, 270 Rn. 24). Der BGH leitet daraus ab, dass nur der unredliche Besitzer parallel aus §§ 280 I, III, 281 BGB hafte; dies bedeutet der Sache nach eine Sperrwirkung des EBV hinsichtlich des redlichen, nicht aber hinsichtlich des unredlichen Besitzers.

Der BGH tut es damit dem Gesetzgeber gleich, der die Überschrift „Haftung des redlichen Besitzers“ als amtliche Überschrift des § 993 BGB übernommen hat. Die Überschrift unterstreicht dabei nur, dass der Wortlaut des § 993 I BGB doch recht eindeutig gegen (!) eine Sperrwirkung auch für den unredlichen Besitzer spricht; denn „er“ (im 2. Hs.) ist doch der im 1. Hs. genannte Besitzer, hinsichtlich dessen „die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen“.
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Dir ist aber schon klar, dass das eine völlig andere Frage ist als diejenige, die Tobias oben gestellt hat, oder?

Es ging da um §§ 823 ff BGB und nicht um die Frage, ob und inwieweit §§ 280 ff BGB auf § 985 BGB anwendbar sind (die recht besehen seit jeher sehr differenziert beantwortet wird). Das kann und sollte man trennen.

Daneben habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage auch mit Blick auf §§ 823 ff umstritten ist.
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Tobias__21
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Tobias__21 »

Die aktuelle Entscheidung des BGH zur Anwendbarkeit der §§ 280ff auf 985 ist mir bekannt. Trotzdem scheint es mir einhellige Meinung zu sein, dass der § 823 auf den bösgläubigen Besitzer nicht anwendbar ist. Das wird u.a. mit dem Wortlaut von § 993 begründet, den ich aber gerade andersherum verstehe. Nämlich so: "Soweit die Vrs. des § 989 vorliegen haftet er im Übrigen auch nach § 823" Das scheint aber ein falsches Verständnis des Wortlautes meinerseits zu sein.
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Honigkuchenpferd »

"Falsch" ist es nicht. Insofern hat Torquemada schon einen Punkt.

Es gibt relativ viele Leute, die unter dem Besitzer iSd § 993 I BGB ganz generell den unrechtmäßigen Besitzer verstehen, der aus § 985 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist.

Der Anspruch aus § 993 I Hs 1 BGB gilt sicherlich durch die Einschränkung des Konditionalsatzes am Anfang nur für den unverklagten redlichen Besitzer. Man kann deshalb schon vertreten, dass die ganze Vorschrift nur gerade diesem Besitzer gelte und deshalb auch die spezifische Sperrwirkung aus § 993 I Hs 2 BGB für den bösgläubigen Besitzer nicht einschlägig ist. Das wird auch so vertreten.

Ich halte ein solches Verständnis aber für wenig hilfreich. Selbst wenn man nicht auf § 993 I Hs 2 BGB abstellt, könnte sich eine Sperrwirkung dann nämlich immer noch aus den übrigen Vorschriften des EBV (§§ 987 ff BGB) ergeben, insbesondere aus § 992 BGB, dessen Wortlaut doch recht eindeutig ist (es soll eben nur der delikitische Besitzer aus §§ 823 ff BGB haften).

Deshalb halte ich es für plausibler, § 993 I Hs 2 BGB bereits im Lichte der übrigen Vorschriften des EBV - insbesondere des § 992 BGB - auch auf den bösgläubigen Besitzer zu beziehen. Der (ohnehin eher misslungene) Wortlaut lässt das sicherlich zu (auch wenn er es zugegebenermaßen umgekehrt nicht erzwingt). Und so wird das eben auch vielfach gemacht.

Wenn du § 993 I Hs 2 BGB nicht für einschlägig hältst, heißt das aber jedenfalls nicht, dass es keine Sperrwirkung gibt. Dann stünde insbesondere immer noch § 992 BGB im Raum, über den man irgendwie argumentativ hinwegkommen müsste.

Bei Verwendungen iSd §§ 994 ff BGB entspricht es ja auch der hM, dass es eine Sperrwirkung des EBV geben soll, die den Rückgriff auf §§ 812 ff BGB ausschließt, obwohl § 993 I Hs 2 BGB diese Fälle unzweifelhaft nicht betrifft.

Im Übrigen wird in der Literatur durchaus vertreten, dass auch der bloß bösgläubige Besitzer nach §§ 823 ff BGB haften soll (so etwa Schreiber, Sachenrecht, 6. Aufl 2015, Rn 227 ff, der das Problem allerdings auch primär an § 993 I Hs 2 BGB "aufhängt").
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Dort heißt es bei Rn 229:
Die Vertreter der sog. Ausschließlichkeitstheorie wollen wegen der Formulierung des § 993 Abs. 1, 2. Halbs. BGB und der Systematik der §§ 987 ff. BGB nur die Besitzer deliktsrechtlich haften lassen, die in § 992 BGB aufgeführt sind. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum der unredliche Besitzer nicht auch wegen unerlaubter Handlung haften soll. Der besitzende Schädiger, der den Mangel seines Besitzrechts kennt oder kennen muss, ist ebenso wenig schutzbedürftig wie der nichtbesitzende Schädiger. Deliktische Schadensersatzansprüche gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer sind daher durch § 993 Abs. 1, 2. Halbs. BGB nicht ausgeschlossen. Die Vorteile dieser Lösung für den Eigentümer: Der Besitzer muss auch den Vorenthaltungsschaden ersetzen, mehrere Schädiger haften als Gesamtschuldner (§ 830 BGB), mit der Tat ensteht ein Zinsanspruch (§ 849 BGB), ggf. auch die Zufallshaftung aus § 848 BGB.
Freilich entspricht diese Auffassung nicht der Praxis.
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Tobias__21 »

Danke :) Ich dachte immer, dass ich da irgendein grammatikalisches Verständnisproblem habe.
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Brainiac »

§ 993 I Hs. 2 a.E. spricht ja auch eher dafür, keine Sperrwirkung anzunehmen. "im Übrigen" meint eben, dass die Vss. der §§ 987 ff. nicht vorliegen. Dann soll eine Haftung ausscheiden. Beim bösgläubigen Besitzer liegen aber die Vss. d. § 990 vor.

Man kommt zu dem - in der Tat wohl herrschenden - Ergebnis der Nichtanwendbarkeit der §§ 823 ff. für den bloß bösgläubigen Besitzer dadurch, dass man auch die Wertung des § 992 einbezieht: Dort hat der Gesetzgeber angeordnet, dass eine Haftung nach §§ 823 ff. nur bei deliktischer Besitzerlangung in Betracht kommt. Dort hat man es, auch im Falle der verbotenen Eigenmacht (da dort nach hM schuldhaftes Handeln erforderlich ist), mit einem bösgläubigen Besitzer zu tun. Trotzdem soll die Haftung nach §§ 823 ff. nur dann eintreten, wenn eben deliktische Besitzerlangung vorliegt.

Hier lässt sich nun der Gegenschluss ziehen, dass in anderen Fällen - nämlich bei Bösgläubigkeit ohne deliktische Besitzerlangung - eine Haftung nach §§ 823 ff. gesperrt ist.
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
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Re: Sperrwirkung EBV

Beitrag von Honigkuchenpferd »

"Wohl herrschend" ist jetzt aber eine deutliche Untertreibung. Zudem wird das Ergebnis durchaus auch aus dem Wortlaut von § 993 I Hs 2 BGB gefolgert, den manche Leute eben vor allem im Lichte des § 992 BGB anders auslegen.
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