Rücktritt vom Kaufvertrag: Wer trägt Ausbaukosten?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Logisch_Win7
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Rücktritt vom Kaufvertrag: Wer trägt Ausbaukosten?

Beitrag von Logisch_Win7 »

Hallo zusammen,

gemäß § 346 I BGB sind nach dem Rücktritt "die empfangenen Leistungen zurückzugewähren". Mal angenommen, V baut bei K neue Fliesen ein und K tritt berechtigterweise vom Kaufvertrag zurück. Dann muss K dem V die Fliesen ja gemäß § 346 I BGB zurückgeben, wenn man unterstellt, dass die Fliesen ohne Zerstörung wieder vom Boden genommen werden können. So weit, so gut.

Ich frage mich nun, wer für den damit denknotwendig verbundenen Ausbau der Fliesen die Kosten übernimmt. Wäre der Fall derart gestrickt, dass K von V Nacherfüllung wegen Rissen in den Fliesen verlangt, V dem nicht nachgekommen ist und K dann den Ausbau der mangelhaften Fliesen von einer Fremdfirma hätte durchführen lassen, dann müsste V nach der EuGH-Rspr zu den Ein- und Ausbaufällen ja mittlerweile unstreitig die Kosten des Ausbaus gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB tragen.

Meinem Judiz nach (und auch laut meiner Rep-Unterlagen) trägt in meinem Rücktrittsbeispiel der Verkäufer die Kosten des Ausbaus der Fliesen, da er ursprünglich mangelhaft geleistet hat und damit nicht schutzwürdig ist, und weil nach dem Rücktritt die ursprünglichen Leistungspflichten umgekehrt werden sollen. Da der Käufer gemäß § 433 II BGB zur Abnahme der Sache verpflichtet war, ist der Verkäufer nach dem Rücktritt umgekehrt zur Rücknahme der Sache verpflichtet, wozu denknotwendig auch der vorherige Ausbau gehört.


Wäre die richtige AGL für die Kosten des Ausbaus der Fliesen (falls der Verkäufer den Ausbau nach dem Rücktritt verweigert) dann §§ 280 I, III, 281 wegen Verletzung einer Leistungspflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis?
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Muirne
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Re: Rücktritt vom Kaufvertrag: Wer trägt Ausbaukosten?

Beitrag von Muirne »

Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,

gemäß § 346 I BGB sind nach dem Rücktritt "die empfangenen Leistungen zurückzugewähren". Mal angenommen, V baut bei K neue Fliesen ein und K tritt berechtigterweise vom Kaufvertrag zurück. Dann muss K dem V die Fliesen ja gemäß § 346 I BGB zurückgeben, wenn man unterstellt, dass die Fliesen ohne Zerstörung wieder vom Boden genommen werden können. So weit, so gut.

Ich frage mich nun, wer für den damit denknotwendig verbundenen Ausbau der Fliesen die Kosten übernimmt. Wäre der Fall derart gestrickt, dass K von V Nacherfüllung wegen Rissen in den Fliesen verlangt, V dem nicht nachgekommen ist und K dann den Ausbau der mangelhaften Fliesen von einer Fremdfirma hätte durchführen lassen, dann müsste V nach der EuGH-Rspr zu den Ein- und Ausbaufällen ja mittlerweile unstreitig die Kosten des Ausbaus gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB tragen.
Ab 2018 braucht es dazu keine EuGH und BGH Rspr mehr, siehe 439 III S. 1 n.F.


Wäre die richtige AGL für die Kosten des Ausbaus der Fliesen (falls der Verkäufer den Ausbau nach dem Rücktritt verweigert) dann §§ 280 I, III, 281 wegen Verletzung einer Leistungspflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis?
Die richtige AGL wäre mE § 280 I, weil der Verkäufer nicht den Ausbau als solchen schuldet. Das gilt auch oben bei der Nacherfüllung.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
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Muirne
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Re: Rücktritt vom Kaufvertrag: Wer trägt Ausbaukosten?

Beitrag von Muirne »

Btw ist der neue Abs. 3 auch AGL und verschuldensunabhängig. Über dessen analoge Anwendung sollte man hier dann nachdenken können.
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