§ 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Logisch_Win7
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§ 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Logisch_Win7 »

Hallo zusammen,

habe heute in NRW die zweite Zivilrechtsklausur im 1. Examen geschrieben und stand während der Bearbeitung auf dem Schlauch.

Sachverhalt (stark gekürzt): Verbraucher M hat über das Internet per E-Mail bei Unternehmerin V eine ihrer Wohnungen angemietet. Die Vermietung betreibt die V dabei ausschließlich über ihre Internetseite. V hat den M nicht gemäß Art. 246a, b EGBGB über dessen Rechte belehrt. 6 Monate nach Vertragsschluss erklärt M gegenüber V am 30. April 2017 den Widerruf des Mietvertrages. Dennoch wohnt M (trotz Protestes durch V) noch bis November 2017 in der Wohnung, ohne Miete zu zahlen. Von Mai 2017 bis November 2017 hätte V durch eine anderweitige Vermietung 2100€ an Mieteinnahmen erzielen können, die sie nun von M verlangt.

Als AGL kam meiner Meinung nach u.a. §§ 987 I, 990 I S.2 BGB auf Nutzungsherausgabe (Bewohnen = gezogene Nutzung) in Betracht. Mein Problem: Gemäß § 361 I BGB sind anderweitige Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs, die über §§ 355 ff BGB hinausgehen, ausgeschlossen.

Ist von diesem Ausschluss dann auch der §§ 987 I, 990 I S.2 BGB erfasst? Denn die dafür nötige Vindikationslage knüpft ja an den Widerruf an, weil erst aufgrund des Widerrufs das Besitzrecht iSd § 986 BGB des M (= der Mietvertrag) erloschen ist. Dieselbe Frage stellt sich mir auch für den § 823 I BGB gerichtet auf Schadensersatz wegen entgangenen Miete aus Weitervermietung.
Honigkuchenpferd
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Diese Frage ist mE schlicht noch nicht geklärt. Daher ist es meiner Meinung nach auch irrelevant, zu welchem Ergebnis du gekommen bist, solange du das Problem diskutiert hast.

Geht man vom Wortlaut aus, kann man durchaus zu einer Sperrwirkung gelangen. ME lässt sich aber auch gut vertreten, dass §§ 990 I 2, 987 I BGB nicht ausgeschlossen sind. Die Regelung des § 361 I BGB soll sicherstellen, dass der Verbraucher nicht aus Furcht, einer weitergehenden Haftung ausgesetzt zu werden, von der Lösung vom Vertrag durch Widerruf zurückschreckt. Wenn der Verbraucher die Sache aber trotz des Widerrufs weiter nutzt, ist er nicht schutzwürdig. Dann maßt er sich eben ein Nutzungsrecht an, das ihm gar nicht (mehr) zusteht.

War die VerbRRRL abgedruckt? Daraus könnte man auch noch Argumente ziehen. Man geht zB aufgrund der Erwägungsgründe (Nr 48) davon aus, dass (vertragliche) Ansprüche gegen den Verbraucher wegen der Verletzung einer Pflicht zur Rücksendung der Ware nicht ausgeschlossen sind:
Der Verbraucher sollte verpflichtet sein, die Waren spä­testens 14 Tage nach dem Tag zurückzusenden, an dem er den Unternehmer über seinen Widerruf informiert hat. Erfüllt der Unternehmer oder der Verbraucher die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nicht, so sollten Sanktionen, die gemäß dieser Richtlinie in innerstaatlichen Vorschriften festgelegt sind, sowie vertragsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Logisch_Win7 »

Vielen Dank schon mal für deine Antwort. Die RL war nicht abgedruckt. Ich hab den § 361 dann bewusst nicht erwähnt, weil ich rein mit dem Wortlaut eigentlich nur zu dem Ausschluss von §§ 987, 990 hätte kommen können und den von dir erwähnten SuZ des § 361 I BGB nicht kannte bzw nicht hergeleitet habe.

Dann könnte man aber doch auch bezüglich der Eigentumsbeeinträchtigung durch Nutzungsentziehung zu einem SEA aus § 823 I BGB iHd entgangenen Miete der V aus potentieller Weitervermietung kommen. Also wenn man argumentiert, dass der M wegen der absichtlichen Weiternutzung nicht schutzwürdig ist und § 361 I BGB deshalb nicht greift. Oder?
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Theoretisch ja. § 823 I BGB könnte aber auch aus anderen Gründen unanwendbar sein (§§ 992, 993 I Hs 2 BGB). Umgekehrt kann man aber auch daran zweifeln, ob bei Wegfall des Besitzrechts §§ 987 ff überhaupt Anwendung finden.

So, wie es sich anhört, spielte die Musik wohl ohnehin eher bei vertraglichen Ansprüchen (§§ 280 I, II, 286 BGB). Dort stellt sich das Problem mit Blick auf § 361 I BGB ja auch. Aber ich will dich da jetzt nicht verunsichern.
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Logisch_Win7 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Theoretisch ja. § 823 I BGB könnte aber auch aus anderen Gründen unanwendbar sein (§§ 992, 993 I Hs 2 BGB). Umgekehrt kann man aber auch daran zweifeln, ob bei Wegfall des Besitzrechts §§ 987 ff überhaupt Anwendung finden.

So, wie es sich anhört, spielte die Musik wohl ohnehin eher bei vertraglichen Ansprüchen (§§ 280 I, II, 286 BGB). Dort stellt sich das Problem mit Blick auf § 361 I BGB ja auch. Aber ich will dich da jetzt nicht verunsichern.
Alles gut, ich bin froh über den Input. :-D §§ 280, I, II, 286 kommt meiner Meinung nach nicht infrage, weil § 546 I BGB spezieller ist.

Und § 823 I wird meiner Auffassung nach nicht über § 993 I HS 2 verdrängt, weil in HS 2 über das Semikolon auf HS 1 Bezug genommen wird, in HS 1 aber über die Nennung des § 989 nur Schäden infolge eines Substanzverlustes der herauszugebenden Sache abgedeckt werden. Folglich erfasst der Ausschluss des § 993 I HS 2 auch nur dann den § 823, sofern es um einen SEA aus Substanzverlust geht. Die V würde hier aber ja über § 823 I einen SEA wegen verspäteter Herausgabe geltend machen. Kann man das so vertreten?
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Den Mietvertrag hat er ja aber widerrufen, so dass nur mehr ein Rückgewährschuldverhältis bestand (dessen Verletzung zu einem Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB führen könnte).

Über § 993 I Hs 2 BGB haben wir hier erst diskutiert. Dabei ist vieles vertretbar. Die gegebene Begründung erscheint mir aber nicht einleuchtend. § 987 BGB betrifft auch Nutzungsersatz (wobei § 987 II BGB ein verkappter Schadensersatzanspruch ist). Der Ausschluss bezieht sich nicht lediglich auf Substanzschäden.
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Logisch_Win7 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Den Mietvertrag hat er ja aber widerrufen, so dass nur mehr ein Rückgewährschuldverhältis bestand (dessen Verletzung zu einem Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB führen könnte).
Oh, ich hab die falsche AGL oben geschrieben. Richtig wäre § 546a I BGB. Dieser knüpft an die fehlende Rückgabe der Wohnung nach "Beendigung" des Mietverhältnisses an. Eine "Beendigung" in diesem Sinn müsste doch auch vorliegen, wenn der Mietvertrag widerrufen wurde, oder?
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Über § 993 I Hs 2 BGB haben wir hier erst diskutiert. Dabei ist vieles vertretbar. Die gegebene Begründung erscheint mir aber nicht einleuchtend. § 987 BGB betrifft auch Nutzungsersatz (wobei § 987 II BGB ein verkappter Schadensersatzanspruch ist). Der Ausschluss bezieht sich nicht lediglich auf Substanzschäden.
Hmm okay. Mit der von mir genannten Begründung wird vertreten, dass § 823 I iVm 249 I gerichtet auf Herausgabe der Sache als Naturalrestitution nicht gesperrt ist. Ich dachte, das könnte man auch auf meinen Fall übertragen.
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Typischerweise wird ein Widerruf wohl nicht zu den Beendigungsgründen iSd § 546a I BGB gezählt, weil durch den Widerruf ja eine Lösung vom Mietvertrag als solchem erfolgt. Ich bin jedenfalls noch nie darüber gestolpert, dass der Widerruf in diesem Kontext erwähnt wird (es ist freilich auch eine ungewöhnliche Konstellation, die so ja auch erst seit kurzem möglich ist).

Geht man vom Wortlaut aus, würde ich es aber durchaus für vertretbar halten, das als Fall der "Beendigung" anzusehen. Auch vom Schutzzweck her lässt sich das rechtfertigen. Der Widerruf unterscheidet sich ja schon von der Anfechtung.

Allerdings kann § 546a I BGB gegenüber §§ 280 I, II, 286 BGB keine Sperrwirkung entfalten (vgl § 546a II BGB).

Was § 823 I BGB angeht: Die Herausgabe der Sache als solche ist schon ein deutlich anderer Fall. Die Herausgabe der Sache selbst regeln die §§ 987 ff BGB ja auch gar nicht, sondern lediglich § 985 BGB.
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich hab jetzt mal im Schmidt-Futterer für dich nachgeschaut, dieser vertritt Folgendes:
Wenn kein Mietverhältnis bestanden hat oder es nicht wirksam ist, ist § 546 a BGB nicht anwendbar, auch nicht analog14. In diesen Fällen können aber bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Ansprüche auf Schadensersatz, aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB oder aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gem. §§ 987 ff. BGB gegeben sein15; zur Bestimmung der Höhe dieser Ansprüche s. Rdn. 104. § 292 BGB kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da es an einem Schuldverhältnis und damit an einer vertraglichen Herausgabepflicht fehlt; für dingliche Herausgabeansprüche gelten §§ 987 ff. BGB unmittelbar16. Im Fall des Widerrufs des Mietvertrages gem. § 355 BGB, so er denn ausnahmsweise (s. § 312 Abs. 4 BGB) in Betracht kommt, gibt es keine Rückgabeansprüche gem. § 546 BGB und folglich auch keine Nutzungsentschädigung gem. § 546 a BGB. Bis zum Widerruf schuldet der Mieter Entschädigung („Wertersatz“) nur unter den engen Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 BGB. Weitere Ansprüche sind § 361 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, nicht allerdings dann, wenn der Mieter nach dem Widerruf die Verpflichtung zur Rückgabe gem. § 355 BGB verzögert17. In diesem Fall kommen Ansprüche gem. §§ 286, 812 ff., 987 ff. BGB in Betracht, nicht aber (mangels Rückgabeanspruchs gem. § 546 BGB) Ansprüche aus § 546 a BGB18.
In Bezug auf § 546a BGB verweist er allerdings auch auf eine anderweitige Ansicht (Lindner ZMR 2016, 361).
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

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Hmm okay, schade, dann wird die Klausur wohl nicht so. Aber trotzdem vielen Dank für deine Antworten. :-)
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Na ja, warte es mal ab. Das mit dem Widerrufsrecht war ja auch schon gar nicht so leicht. Das kann vielen auch schon den Einstieg verhagelt haben.
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Re: § 361 BGB und Nutzungsersatz bei zu später Rückgabe

Beitrag von Logisch_Win7 »

Ja, das stimmt dann auch wieder. Mittlerweile ist mein Ärger auch ein bisschen abgeklungen. Manchmal stehen einem die eigenen Ansprüche an sich selbst auch im Weg, wenn es darum geht, Dinge mit Gelassenheit zu nehmen.
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