Hallo,
wenn ein Darlehensvertrag nichtig ist, wird der Rückzahlungsanspruch aus 812 ja nicht sofort fällig, sondern erst nach Ablauf der gewollten Nutzungszeit. Warum ist das eigentlich so? Die Leistung besteht ja in einer Kapitalnutzung auf Zeit. Aber genau für diese Kapitalnutzung auf Zeit gibt es ja keinen Rechtsgrund, so dass die Darlehensvaluta doch auch sofort zurückgefordert werden könnte?
Liegt es daran, dass der Empfänger noch gar nicht bereichert ist, wenn die Leistung in einer Kapitalnutzung auf Zeit zu sehen ist und die Bereicherung erst nach Ablauf der Laufzeit des Darlehens eintritt? Bzw. zu dem Zeitpunkt in dem die Raten dann lt. Darlehensvertrag fällig werden?
Rückzahlung Darlehensvaluta 812
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Re: Rückzahlung Darlehensvaluta 812
Ähm, bist du dir da sicher? Meinst du nicht speziell den Fall des § 817 S 2 BGB?
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Re: Rückzahlung Darlehensvaluta 812
Uhhh, ist das nur bei § 817 S. 2 so, also bei sittenwidrigen Verträgen? Was ist, wenn der Darlehensgeber bspw. nicht geschäftsfähig war? Ich erinnere mich da auch nicht mehr so ganz
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Re: Rückzahlung Darlehensvaluta 812
Ja, eigentlich sollte das nur bei § 817 S 2 BGB so sein, wenn der Darlehensvertrag gem § 138 BGB nichtig ist.
Wenn der Darlegensgeber nicht geschäftsfähig war, wäre es ja auch sehr sonderbar, die Fälligkeit des Anspruchs aus § 812 I 1 Alt 1 BGB "hinauszuschieben", ihn also zu bestrafen, oder?
Wenn der Darlegensgeber nicht geschäftsfähig war, wäre es ja auch sehr sonderbar, die Fälligkeit des Anspruchs aus § 812 I 1 Alt 1 BGB "hinauszuschieben", ihn also zu bestrafen, oder?
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Re: Rückzahlung Darlehensvaluta 812
Ja, ich hab das gerade nicht mehr sortiert gekriegt
Die Argumentation bei 817 war doch die, dass die Darlehenssumme nicht endgültig ins Vermögen übergehen sollte, sondern nur eine Nutzung auf Zeit gewährt wird. Der § 817 S. 2 soll aber auch den Darlehensnehmer schützen, so dass das Darlehen nur in Raten zurückgezahlt werden muss. Vielleicht so eine Art Billigkeitsausgleich?
Die Argumentation bei 817 war doch die, dass die Darlehenssumme nicht endgültig ins Vermögen übergehen sollte, sondern nur eine Nutzung auf Zeit gewährt wird. Der § 817 S. 2 soll aber auch den Darlehensnehmer schützen, so dass das Darlehen nur in Raten zurückgezahlt werden muss. Vielleicht so eine Art Billigkeitsausgleich?
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Re: Rückzahlung Darlehensvaluta 812
Ja, die Valuta muss zurückgezahlt werden, aber es gibt keine Zinsen, und § 817 S 2 BGB bewirkt, dass die Rückzahlung zeitlich nur in der Weise erfolgen muss, wie dies nach dem (nichtigen) Darlehensvertrag vereinbart war.
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Re: Rückzahlung Darlehensvaluta 812
Danke! Das mit den Zinsen ist mir bekannt, gibt nichtmal die angemessenen. Ich hätte das aber aber auf jeglichen nichtigen Darlehensvertrag übertragen. Gut, dass wir das geklärt haben . Im Palandt steht es zwar bei 817, den hätte ich aber im Fall der Fälle bei der Geschäftsunfähigkeit einer der Parteien nicht aufgeschlagen. Wird Zeit, dass das Examen kommt, bevor ich noch mehr durcheinander bringe und / oder vergesse. Ich hatte das ja mal alles gelernt...
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