An die Urheberrechtler

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Radieschen
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An die Urheberrechtler

Beitrag von Radieschen »

Liebes Forum, kann mir vielleicht jemand mit der Gesetzessystematik weiterhelfen? Stehe total auf dem Schlauch. ](*,)

Wenn in einer Werbeanzeige das Layout der Bühne einer Fernsehspieleshow zitiert wird, wie es in bis vor ca. 10 Jahren verwendet wurde, um eine ganz andere Dienstleistung zu bewerben, welche Verletzungen von geistigem Eigentum kommen da in Betracht? Wo kann ich bestehende Schutzrechte recherchieren? DPMA-Register spuckt mir nur eine Wortmarke aus, was ist denn dann geschützt? Ich glaube, ein amerikanisches Unternehmen hat die Rechte und verteilt Lizenzen, aber die Optik der Show ist in jedem Land komplett anders... Aktuell sieht die Bühne bei der Show in D auch ganz anders aus, als in der Werbeanzeige.

UrhG kann neben den einzelnen existierenden Sendungen auch das Konzept einer Show umfassen, richtig? Aber ist auch das Design der Bühne/Anzeigenwand umfasst, wenn nur eine Ähnlichkeit besteht? Eher nicht? Die Werbung funktioniert aber gerade, weil eine Assoziation mit der Fernsehsendung besteht.

§ 14 II Nr. 3 MarkenG schützt nicht nur eingetragene Marken, richtig? Wo ist denn da die Schwelle? Und was ist denn dann alles Teil der Marke?

Sorry, habe keinen Zugang zu Kommentaren zur Zeit und Juris und Beck-Online helfen mir gerade auch nicht weiter...
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immer locker bleiben
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Re: An die Urheberrechtler

Beitrag von immer locker bleiben »

Das dürfte eher ein Design/Geschmacksmuster sein als ein Werk iSd UrhG oder eine Marke ... genaue Auskunft gibt Dir aber sicherlich ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Anwalt.
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Radieschen
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Re: An die Urheberrechtler

Beitrag von Radieschen »

immer locker bleiben hat geschrieben:Das dürfte eher ein Design/Geschmacksmuster sein als ein Werk iSd UrhG oder eine Marke ... genaue Auskunft gibt Dir aber sicherlich ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Anwalt.
Danke. Das ist doch schonmal was. Dann muss ich wohl noch mal an die Designmuster ran. Den spezialisierten Fachanwalt kann ich leider nicht fragen, denn ich bin der arme Refi der in der Verwaltungsstation (!) ein Gutachten zu der Fragestellung machen muss...
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immer locker bleiben
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Re: An die Urheberrechtler

Beitrag von immer locker bleiben »

Radieschen hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:Das dürfte eher ein Design/Geschmacksmuster sein als ein Werk iSd UrhG oder eine Marke ... genaue Auskunft gibt Dir aber sicherlich ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Anwalt.
Danke. Das ist doch schonmal was. Dann muss ich wohl noch mal an die Designmuster ran. Den spezialisierten Fachanwalt kann ich leider nicht fragen, denn ich bin der arme Refi der in der Verwaltungsstation (!) ein Gutachten zu der Fragestellung machen muss...
Ja gibt es dazu dann keine Schriftsätze, deren Inhalt man mal verifizieren/falsifizieren könnte? Das müsste doch schon weiter helfen?
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Radieschen
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Re: An die Urheberrechtler

Beitrag von Radieschen »

Leider nicht. Die Anzeige wurde von der Öffentlichkeitsarbeit im Haus erstellt und jemand kam auf die Idee vor Veröffentlichung prüfen zu lassen, ob sie so rechtlich ok ist.

Also eingetragen nach §§ 11 ff. DesignG ist hier wohl nix. Aber schwierig zu recherchieren, gibt keine Google-Bilder-Rückwärtssuche beim DPMA.
Dann blieben nur noch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, und die erlöschen nach Art. 11 Abs. 1 und 2 GGV nach 3 Jahren. Kulisse der Sendung 2004 das letzte mal verwendet, danach versteigert. So. Rechtsfolge: Anzeige darf geschaltet werden. :D Plausibel?


Vielen Dank für den Input schon mal!
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immer locker bleiben
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Re: An die Urheberrechtler

Beitrag von immer locker bleiben »

... wenn Du die Last-Line-of-Defense bist, bevor hier ggf. ein Schaden angerichtet wird, dann prüfe doch auch die anderen Schutzrechte sorgfältig und zwar nicht nur, ob da was eingetragen ist, sondern auch, ob's überhaupt unter eines der Schutzrechte fehlt.
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Radieschen
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Re: An die Urheberrechtler

Beitrag von Radieschen »

Ja das mache ich natürlich, kann der Chefin ja nicht nur 3 Zeilen hinknallen. Bastele nur mittlerweile viel zu lange an der Sache rum, der Aktenstapel in meinem Fach wächst und wächst.

Skizze:

UrhG schon Schöpfungshöhe zweifelhaft, jedenfalls keine Verletzung im Sinne einer Veröffentlichung/Kopie durch Zitat des Bühnendesigns

DesignG keine Eintragung, nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Schutz jedenfalls mangels Benutzung erloschen

MarkenG - für mich problematisch
1. Marke
nach meiner Recherche beim DPMA nur eingetragene Wortmarke - auf Namen der Show nicht in Anzeige angespielt (-)
Marke kraft Verkehrsgeltung iSd § 4 Nr. 2 MarkenG (+/-)

2. Verletzung
Im Inland bekannte Marke iSd § 14 II Nr. 3 MarkenG - weiß ich nicht! Das Design ist 30 Jahre alt und seit 14 Jahren nicht mehr in Verwendung.
die weiteren TBM liegen tendenziell vor, vgl. Urteil OLG Köln 6 U 147/08 (Deutschland sucht den Superstar)

Gebrauchsmuster und Patent nicht einschlägig.
Habe ich sonst etwas übersehen?
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