Saldotheorie als Einwand?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
JPivonka
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 28
Registriert: Sonntag 25. Dezember 2016, 22:58

Saldotheorie als Einwand?

Beitrag von JPivonka »

In einer Fallösung aus der Buchreihe Prüfe dein Wissen heißt es zusammengefasst, dass der Bereicherungsgläubiger, dessen Leistung ersatzlos beim Bereicherungsschuldner wegen 818 III untergeht, dem auch nciht die Saldotheorie entgegenhalten könne, weil diese nicht gegenüber Minderjärhigen gilt.

Aber wie soll die Saldotheorie dem denn entgegenstehen? Der Anspruch ist doch ohnehin wegen 818 III ausgeschlossen und die Saldotheorie doch erst beim Gegenanspruch des Entreicherten anzusprechen, nämlich, dass dieser eben um den Wert der Entreicherung gekürzt wird. Wieso aber wird bei der prüfung des Kondikionsanspruch des anderen erwogen, dass er der Berufung des Entreicherten auf 818 III die Saldotheorie entgegenhalten könnte (wenn er eben nciht Minderjährig wäre). Ich verstehe diesen Zusammenhang nciht. Mir ist die Saldotheorie stets nur im Rahmen der Prüfung des Kondiktionsanspruchs des Entreicherten begegnet.

Für Antworten möchte ich mich schon einmal im Voraus bedanken.
Antworten