Anspruch auf Erforschung des Schadens

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Schnitte
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Schnitte »

immer locker bleiben hat geschrieben:Da kein Hundebesitzer auf einfache Aufforderung seinen Hund einschläfert und untersuchen lässt und die Sache ja angeblich eilt, gehe ich davon aus, dass das nur im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden kann. Und dann besteht sehr wohl das Problem des § 945 ZPO, wenn sich hinterher herausstellt, dass gar kein Anspruch besteht (beachte meine Sachverhaltsabwandlung genau!).
Beachte bitte auch meine Argumentation aus meinem ersten Post genau: Nach dieser Argumentation ist bereits die Tötung des Hundes zwecks Erstellung der Diagnose vom Schadensersatzanspruch erfasst (da Naturalrestitution, d.h. geschuldet wird Heilbehandlung bzw. notwendige Mitwirkung dazu, und die Diagnose ist Teil dieser Heilbehandlung). Damit ware dann die Tötung des Hundes selbst dann vom Schadensersatzanspruch umfasst, wenn sich später herausstellt, dass der Hund nicht krank war, denn das schädigende Ereignis, das zum SE verpflichtet, war nicht die (nicht vorhandene) Infektion mit einer Krankheit sondern der Biss, der die Heilbehandlung einschließlich Diagnose zuvor erforderlich macht.
Wie ich schon zum Ausdruck gebracht habe, halte ich von der Idee, im Wege des Schadensersatzes die Duldung der Tötung des Hundes zu verlangen überhaupt nichts, solange mir nicht jemand konkret erklärt, warum das Alternativlos sein soll.
Angabe im SV ;-)
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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immer locker bleiben
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von immer locker bleiben »

Schnitte hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:Da kein Hundebesitzer auf einfache Aufforderung seinen Hund einschläfert und untersuchen lässt und die Sache ja angeblich eilt, gehe ich davon aus, dass das nur im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden kann. Und dann besteht sehr wohl das Problem des § 945 ZPO, wenn sich hinterher herausstellt, dass gar kein Anspruch besteht (beachte meine Sachverhaltsabwandlung genau!).
Beachte bitte auch meine Argumentation aus meinem ersten Post genau: Nach dieser Argumentation ist bereits die Tötung des Hundes zwecks Erstellung der Diagnose vom Schadensersatzanspruch erfasst (da Naturalrestitution, d.h. geschuldet wird Heilbehandlung bzw. notwendige Mitwirkung dazu, und die Diagnose ist Teil dieser Heilbehandlung). Damit ware dann die Tötung des Hundes selbst dann vom Schadensersatzanspruch umfasst, wenn sich später herausstellt, dass der Hund nicht krank war, denn das schädigende Ereignis, das zum SE verpflichtet, war nicht die (nicht vorhandene) Infektion mit einer Krankheit sondern der Biss, der die Heilbehandlung einschließlich Diagnose zuvor erforderlich macht.
... nicht, wenn man keinen Anspruch hat, weil es gar nicht der Hund war der einen gebissen hatte. (Siehe Sachverhaltsabwandlung oben).
Schnitte hat geschrieben:Angabe im SV ;-)
... denn der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Tötung des Hundes erfolderlich gewesen wesen sei. Nachdem auch auf Hinweis und Nachfrage kein vertiefender Vortrag kam, war die Klage abzuweisen. :D
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tobas
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von tobas »

Servus Zusammen,

erstmal vielen Dank für die ganzen Antworten. Also vor allem für die ersten Antworten. Was für eine Krankheit das war weiß ich nicht, war mir auch egal. Ich hab es einfach als gegeben akzeptiert.

Mein Ausbilder wollte es tatsächlich über § 249 BGB lösen. Er hatte das aber auch einfach aus der Lösungsskizze und keine Lust sich damit auseinander zus setzen.

Die Ausführungen von Schnitte fand ich gut und nachvollziehbar.

Danke.
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immer locker bleiben
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von immer locker bleiben »

Naja, grundsätzlich kann es schon über § 249 BGB gelöst werden, wenn eine weitere Überprüfung auf Schäden notwendig ist und dafür Kosten anfallen oder bestimmte Eingriffe notwendig sind. Ist also im Prinzip nichts Ungewöhnliches. Ich fand' nur das Beispiel mit dem einzuschläfernden Hund etwas absurd ...

Stell' Dir einfach einen Fall vor, in dem jemand mit einem Auto gegen eine Hauswand fährt und dann die Statik des Hauses überprüft werden muss - die Kosten für die Überprüfung sind selbst dann zu ersetzen, wenn im Ergebnis die Statik völlig in Ordnung ist ...
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Tobias__21
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Tobias__21 »

Ich hatte mal eine Klausur, da waren Wurzeln von einem Baum des einen Nachbarn in die Rohre des anderen Nachbarn eingedrungen und der Keller ist voll Wasser gelaufen. Der Nachbar hat dann einen SV beauftragt, der die Ursache klären sollte. § 823 ist dort an Verletzung der Verkehrssicherungspflicht + Verschulden gescheitert. Man musste den Fall über § 812 lösen (Befreiung von 1004). Die SV Kosten wurden ersetzt und sie wären auch über § 823 ersetzt worden. Ist ein bisschen vergleichbar mit deinem Fall :)
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Re: Anspruch auf Erforschung des Schadens

Beitrag von Liz »

Der Unterschied allerdings: im einen Fall wird nur ex post über die Kosten gestritten und im anderen Fall ist der Hund am Ende tot, selbst wenn der Hund eigentlich kerngesund war.
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