Geschäftsführung ohne Auftrag - Haftungsmilderung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Seb
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Geschäftsführung ohne Auftrag - Haftungsmilderung

Beitrag von Seb »

Hallo,

ich beschäftige mich zurzeit mit den Grundlagen der GoA. Hierbei stellen sich mir einige Fragen.

1. Die echte berechtigte GoA ist ja ein Schuldverhältnis.
Für den Fall dass man sich nach 280 I und 823 I BGB schadensersatzpflichtig machen sollte, ist der § 680 BGB im Blick zu haben als Haftungsmilderung im rahmen des Prüfungspunktes Verschulden (276bgb) oder?

2. Gilt dann der 680 BGB dann nur als Haftungsprivilegierung im Rahmen für die echte berechtige goa (276bgb setzt ja ein schuldverhältnis voraus) oder kann ich den 680 auch im falle einer echten, unberechtigten goa als haftungprivilegierung heranziehen? Obwohl letzteres ja kein Schuldverhältnis ist?


Schönen Feiertag noch! :)
Tobias__21
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Re: Geschäftsführung ohne Auftrag - Haftungsmilderung

Beitrag von Tobias__21 »

Sie gilt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut "Die Geschäftsführung", da wird nicht differenziert, ob diese dem Willen des GH entspricht, oder nicht, und auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Bereitschaft zu fördern, anderen in Notsituationen zu helfen.
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Seb
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Re: Geschäftsführung ohne Auftrag - Haftungsmilderung

Beitrag von Seb »

Macht Sinn, Danke! :)
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