Hallo,
im Deliktsrecht will mir eine Sache auch nach längerer Lektüre nicht klar werden: Nach herrschender Meinung muss ja in bestimmten Fällen die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung in §823 positiv festgestellt werden. Etwa bei einer Verletzung der Rahmenrechte oder bei mittelbaren Schäden.
In Falllösungen sehe ich aber selten, dass in der Rechtswidrigkeit ein Verhaltenssatz aufgestellt wird, gegen den im zu prüfenden Fall verstoßen wurde. Im Aufbau käme es ja dann auch zu einer Dopplung, wenn man sich bei einer Verletzung von Rahmenrechten bei der Rechtsgutsverletzung bzw. bei mittelbaren Verletzungen in der haftungsbegründenden Kausalität ja letztlich schon zur Rechtswidrigkeit äußert bzw. eine Güterabwägung vornimmt.
Wie löst ihr solche Fälle?
Rechtswidrigkeit §823 positiv feststellen - Prüfungsaufbau
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Re: Rechtswidrigkeit §823 positiv feststellen - Prüfungsaufb
Kannst Du die Frage mal präzisieren? Ich verstehe sie nicht wirklich. Was meinst Du mit Dopplung? Bei unmittelbaren Rechtsgutverletzungen ist die Rechtswidrigkeit indiziert, in anderen Fällen muss man sie eben gesondert feststellen.
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