Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Theopa
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Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter

Beitrag von Theopa »

Hallo zusammen,

im Rahmen eines echten Falles aus der Praxis bin ich auf ein (dort und auch allgemein praktisch wohl nie relevantes) Problem gestoßen. Grundlegende Denkfehler und Wissenslücken im Bereich des Familien(verfahrens-)rechts meinerseits möge man mir verzeihen, diese Bereiche sind bei mir immer auf Sparflamme nebenher gelaufen.

Ein unverheiratetes Paar bekommt - unverständlicherweise ohne zu der Thematik juristisch beraten zu sein ;) - ein Kind.

Das Kind hat demnach grundsätzlich bei der Geburt keinen Vater im rechtlichen Sinne, vgl. § 1592 BGB. Eine vorige Anerkennung o.Ä. wäre gem. § 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB zwar zulässig aber bei Laien wohl ziemlich realitätsfern. Die elterliche Sorge steht gem. § 1626a Abs. 3 alleine der Mutter zu, da eine Erklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB einerseits wieder realitätsfern ist, andererseits nur von Eltern gem. den §§ 1591 ff. abgegeben werden kann (Palandt/Götz, §1626a Rn. 3).

Nun stirbt die Mutter relativ bald nach der Geburt, bevor es zu irgend einer Form der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft kommt. Was geschieht nun mit der elterlichen Sorge?

Zuerst dachte ich natürlich an § 1680 BGB Abs. 2 BGB, welcher diesen Fall scheinbar perfekt trifft. Aber: Diese Norm setzt voraus, dass die überlebende Person, der die elterliche Sorge nicht zustand ebenfalls ein Elternteil ist. Rein systematisch würde ich davon ausgehen (die Kommentierung im Palandt schweigt hierzu, größere Kommentare habe ich gerade nicht zur Hand), dass Elternteil auch hier nur der Vater i.S.d §§ 1591 ff. sein kann, welchen es aber gerade nicht gibt. Eine Anerkennung dürfte nun auch wohl wegen § 1595 Abs. 1 BGB ausscheiden.

Nach meiner Lesart gäbe es nun zwei Möglichkeiten:
Entweder müsste ein Vormund bestellt werden, wofür natürlich im Zweifelsfall der biologische Vater gewählt wird. Alternativ verbliebe noch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, gefolgt von § 1680 Abs. 2, wobei ich mich dabei frage, ob dieser zusätzliche Zwischenschritt nicht zu unsicher bzw. schlicht "zu langsam" sein könnte? Im schlechtesten Fall haben der Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis mehrere Männer i.S.d. § 1600 d Abs. 2 S.1 BGB beigewohnt und der biologische Vater sitzt gerade wegen der Insolvenz einer Airline irgendwo im Ausland fest und kann nicht genetisch untersucht werden. Gibt es vielleicht eine Art "einstweiligen Vormund" für die Übergangszeit oder ist zunächst das Jugendamt zuständig?

Gerade wenn das Kind beispielsweise direkt nach der Geburt ernsthaft erkrankt/geschädigt ist, können sich hier ja vielfältige Probleme bei der "Zuständigkeit" für Einwilligungen ergeben, wo es durchaus auch auf Tage und Stunden ankommen kann.

Wie läuft so etwas ab?
Tobias__21
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Re: Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter

Beitrag von Tobias__21 »

Doch, ich meine § 1680 II BGB passt. Der nennt ja auch den § 1626a III BGB, der genau Deinen Fall trifft. "Elternteil" kann hier doch nicht so gemeint sein, dass man an eine rechtliche Vaterschaft anknüpft. In § 1626a I BGB steht: "Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet". Dort kann ja nur der biologische Vater vom Eltern Begriff umfasst sein, sonst müsste man das anders formulieren, etwa: "War die Mutter des Kindes bei Geburt nicht.."

§ 1615a
Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.
scheint das zu bestätigen. Da wird auch von "Eltern" gesprochen, obwohl das Kind keinen rechtlichen Vater hat.
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Theopa
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Re: Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter

Beitrag von Theopa »

Tobias__21 hat geschrieben:Doch, ich meine § 1680 II BGB passt. Der nennt ja auch den § 1626a III BGB, der genau Deinen Fall trifft. "Elternteil" kann hier doch nicht so gemeint sein, dass man an eine rechtliche Vaterschaft anknüpft. In § 1626a I BGB steht: "Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet". Dort kann ja nur der biologische Vater vom Eltern Begriff umfasst sein, sonst müsste man das anders formulieren, etwa: "War die Mutter des Kindes bei Geburt nicht.."
Das klingt zwar zuerst logisch, dieser Schluss scheitert mE aber daran, dass es durch die Anerkennung und gerichtliche Feststellung eben durchaus Möglichkeiten gibt, dass trotz fehlender Ehe Eltern im rechtlichen Sinne vorliegen. In diesem Fall ist der (beispielsweise vor der Geburt anerkennende) biologische Vater auch der rechtliche Vater, um auch die elterliche Sorge zu haben muss aber zusätzlich noch gem. §1626a Abs. 1 BGB verfahren werden. Wenn dieses Vorgehen dann, etwa wegen des frühen Todes der Mutter, nicht mehr möglich ist, kann man den §1680 Abs. 2 BGB natürlich problemlos anwenden, da es dann ja einen rechtlichen Vater gibt.

Auch der §1615a BGB hilft wohl nicht weiter da sich die Norm ausdrücklich nur auf die Vaterschaft gem. §1592 Nr. 1 (kraft Ehe) bezieht. Wenn man in der Folge die weiteren Vorschriften des Titels und die entsprechende Kommentierung betrachtet (vgl. Palandt/Brudermüller, §1615l Rn. 2), wird auch dort wieder eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft als Anspruchsvoraussetzung gennant, womit also auch wieder "Eltern" im rechtlichen Sinne gemeint sind.
Liz
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Re: Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter

Beitrag von Liz »

Vertieft habe ich mich auch nicht mit dem Familienrecht beschäftigt, mir scheint die Auslegung von Theopa aber zutreffend zu sein: § 1680 BGB betrifft nur den Fall, dass das Kind rechtlich zwei Elternteile hat. Stirbt das rechtlich einzige Elternteil dürfte zunächst ein Vormund zu bestimmen sein bis ggf der Vater festgestellt worden ist und die Vormundschaft aufgehoben werden kann. Wenn der biologische Vater zugleich der soziale Vater ist, dann dürfte es naheliegend sein, ihn zum Vormund zu bestimmen (vgl. § 1779 BGB).

@Tobias_21: Doch, „Eltern“ in den §§ 1591 ff. BGB meint allein die rechtlichen Eltern und nicht die „Eltern“ im tatsächlichen (biologischen, sozialen) Sinne. Deine Auslegung führte rein praktisch auch ins totale Chaos, wenn da jeder ankommen und erklären könnte, er halte sich für ein „Elternteil“ und hätte jetzt gerne das alleinige Sorgerecht. Wer meint, er sei der Vater, der möge die Vaterschaft doch bitte auch anerkennen (wobei ich nicht den Eindruck habe, als sei es völlig unüblich, dies dann auch zu tun). Diese Differenzierung wird übrigens von § 1686a BGB bestätigt.
Tobias__21
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Re: Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter

Beitrag von Tobias__21 »

Hmmm, ja. Das ist mir dann auch gekommen. Aber es gab doch vor ein paar Jahren die Reform zur Stärkung der Rechte nicht miteinander verheirateter Eltern (oder so). Da ging es im Kern darum, dass der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter das Sorgerecht bekommen konnte. Vorausgegangen war m.E. eine Entscheidung des EGMR. Im Zuge dessen wurde auch der § 1680 geändert. Aber ich krieg das grad nicht mehr richtig zusammen. Aber ihr dürftet Recht haben. Meine Auslegung krankt dann an vielen anderen Stellen.
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Re: Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter

Beitrag von Liz »

Tobias__21 hat geschrieben:Hmmm, ja. Das ist mir dann auch gekommen. Aber es gab doch vor ein paar Jahren die Reform zur Stärkung der Rechte nicht miteinander verheirateter Eltern (oder so). Da ging es im Kern darum, dass der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter das Sorgerecht bekommen konnte. Vorausgegangen war m.E. eine Entscheidung des EGMR. Im Zuge dessen wurde auch der § 1680 geändert. Aber ich krieg das grad nicht mehr richtig zusammen. Aber ihr dürftet Recht haben. Meine Auslegung krankt dann an vielen anderen Stellen.
Ja, aber das setzt voraus, dass er auch rechtlich "der Vater" ist - und dann ist es heute in der Tat mit dem gemeinsamen Sorgerecht einfacher als früher, wo der Vater praktisch keine Chance hatte, wenn die - mit ihm nicht verheiratete - Kindesmutter keine Lust hatte, irgendwas mit ihm zu tun zu haben - von der Entgegennahme der Unterhaltszahlungen mal abgesehen.
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Re: Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter

Beitrag von Theopa »

Ich konnte heute einen (leider nur kurzen) Blick in die Großkommentare werfen. Eine völlig eindeutige Antwort habe ich nicht gefunden, folgende Stelle fand ich aber interessant:
Staudinger/Coester, § 1680 Rn. 3:
"Nicht im Gesetz geregelt ist der rechtliche Wegfall eines Elternteils, dh des bislang sorgeberechtigten Vaters nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung seiner Nichtvaterschaft (§§ 1600 ff). Mit dieser Feststellung entfällt seine Elternschaft rückwirkend. Die sorgerechtlichen Konsequenzen sind analog § 1680 Abs. 1, 2 zu behandeln [MK...]: Der Vater selbst hat mit der Elternstellung auch das Sorgerecht verloren; [...]"
Damit kann auch nach dieser Ansicht "Elternteil" i.S.d. § 1680 BGB nur der rechtliche Vater sein.

Es scheint also wirklich auf den Umweg über die Bestellung eines Vormunds und die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft hinauszulaufen, gefolgt von § 1680 Abs. 2 BGB und dem daraus resultierenden Wegfall der Vormundschaft gem. §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB.
Tobias__21
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Re: Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter

Beitrag von Tobias__21 »

Das ist aus dem juris-PK. Vielleicht hilft Dir das weiter? Wenn tatsächlich der biologische Vater gemeint sein sollte (so wie es meine erste Vermutung war), müsste das ja explizit im Kommentar stehen. Ich finde dazu aber nichts, was meine Ansicht bestätigt. Von daher rücke ich davon ab :D
II. Tod des alleinsorgeberechtigten Elternteils (Absatz 2)  
5 Für die Rechtsfolgen unterscheidet § 1680 Abs. 2 BGB nach dem Rechtsgrund, aufgrund dessen der bisher alleinsorgeberechtigte Elternteil Inhaber der Alleinsorge war. Voraussetzung ist in jedem Fall der Tod des alleinsorgeberechtigten Elternteils. Der Fall, dass eine Entziehung nach § 1666 BGB oder ein Ruhen des Sorgerechts nach § 1678 BGB bei dem überlebenden Elternteil Grund der Alleinsorge des verstorbenen Elternteils ist, wird von § 1680 Abs. 2 BGB nicht erfasst.3  
  1. Alleinsorge der Mutter nach § 1626 Abs. 3 BGB  
6 Stand die elterliche Sorge der Mutter alleine nach § 1626a Abs. 3 BGB zu, so hat das Familiengericht nach § 1680 Abs. 2 BGB zu prüfen, ob es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen. Hier ändert sich in der Person des Vaters nicht die Ausübungsberechtigung, sondern der inhaltliche Umfang der elterlichen Sorge.4 Erforderlich ist nach der Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 keine positive, sondern eine negative Kindeswohlprüfung.  
7 Die Prüfung des Kindeswohls erfolgte im Rahmen des § 1680 Abs. 3 BGB a.F. nach den hergebrachten Kriterien des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.) Das Erfordernis der positiven Kindeswohlprüfung wurde teilweise als Diskriminierung nichtehelicher Väter gesehen, gleichwohl ging der Gesetzgeber früher von dem Fall aus, dass der Vater bisher nicht an der elterlichen Sorge beteiligt war und keinen sozialen Kontakt zu dem Kind hatte.5  
8 Nach einer Entscheidung des AG Leverkusen kommt nach § 1680 BGB dem überlebenden Elternteil kein automatischer Vorrang nach dem Tod des alleinsorgeberechtigten Elternteils zu.6 Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine differenzierte Kindeswohlprüfung notwendig, wonach die Regelung zu treffen ist, die dem Kindeswohl am besten entspricht.  
9 Wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Nach der Intention des Gesetzgebers bedarf es nunmehr lediglich im Rahmen des § 1680 BGB einer negativen Kindeswohlprüfung.7  
10 Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 09.02.20168 bedarf es mit der klassischen Methode der doppelten Verneinung nicht einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit. Die gemeinsame Sorge ist anzuordnen, wenn keine Gegengründe festgestellt werden können.9
(Poncelet in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1680 BGB, Rn. 10)
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