Schenkung auf den Todesfall Voraussetzungen 2301

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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JPivonka
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Schenkung auf den Todesfall Voraussetzungen 2301

Beitrag von JPivonka »

Eine Schenkung auf den Todesfall liegt ja vor, wenn die Wirksamkeit der Schenkung durch den Tod des Schenkers aufschiebend befristet und durch das Überleben des Beschenkten aufschiebend bedingt ist. Diese Befristung auf den Tod und die Überlebensbedignung sind also kumulative Voraussetzungen.
Wenn der Zuwendende sich jetzt aber zu Lebzeiten schon binden und den Gegenstand sofort übereignen wollte, allerdings unter der Bedingung, dass der Beschenkte ihn überlebt, dann fehlt es doch an der Befristung der Wirksamkeit auf den Tod? Er wollte sich ja sofort binden.
Das Beispiel stammt aus dem Lehrbuch von Brox Walker: "Das Bild soll dir gehören; lass es mir aber solange ich lebe, damit ich es auf Ausstellungen schicken kann." Wieso stellt sich dann die Frage, ob die Schenkung iSv 2301 II vollzogen ist? Wenn diese Befristung fehlt, liegt doch kein RGunter Lebenden auf den Todesfall vor, sodass 2301 doch gar nciht greift oder?
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Schnitte
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Re: Schenkung auf den Todesfall Voraussetzungen 2301

Beitrag von Schnitte »

Abs. 2 erfasst sowohl Fälle, in denen die dingliche Übereignung sofort abgeschlossen ist, als auch solche, in denen sie noch an Bedingungen geknüpft ist, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für den Rechtserwerb erfüllt sind. Selbst ein Widerrufsvorbehalt des Schenkers stört laut BGH nicht (MüKo, § 2301 BGB Rdnr. 21f.).

Den Brox-Fall würe ich persönlich, bei dieser Erklärung des Schenkers (wenn sie vom Beschenkten angenommen wird natürlich), wie folgt lösen: Sofortige unbedingte Übereignung, gleichzeitig aber eine Bestellung eines Nießbrauchs zu Gunsten des Schenkers über § 1032 BGB (ggf. iVm § 930 BGB, wenn der Schenker das Biuld einfach behält, anstatt es zu übergeben). Meinetwegen auch eine rein schuldrechtliche Leihe statt eines Nießbrauchs. § 2301 Abs. 2 braucht man dann in der Tat nicht.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
JPivonka
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Re: Schenkung auf den Todesfall Voraussetzungen 2301

Beitrag von JPivonka »

Vielen Dank für deine Antwort.
Mich hat das tatsächlich deshalb verwirrt, weil in der Lösungsskizze zu dem Fall ganz klar zu erkennen ist, dass eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt und dann der Vollzug erörtert wurde. In den Materialien des Profs steht im Übrigen nichts von einer Befristung auf dem Todesfall, sondern lediglich diese Überlebensbedingung als Vorauss. für solche Geschäfte. So ja auch der Wortlaut von 2301. Die Frage stellte sich mir aber, weil das in diesem Lehrbuch ausdrücklich und mehrfach als zweite notwendige Vorauss. genannt wurde, was für mcih mit dem Fall nicht vereinbar war... wenn man es hingegen nicht als notwendige Vorauss. ansähe, würde die Lösung so Sinn machen... Vielleicht habe ich das einfach vorschnell angenommen in dem Lehrbuch?
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Schnitte
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Re: Schenkung auf den Todesfall Voraussetzungen 2301

Beitrag von Schnitte »

Das wird einer der Fälle sein, wo der Gesetzestext dogmatisch nicht so präzise ist wie das, was das Schrifttum danach draus gemacht hat. Was der Gesetzgeber wollte, ist: Wenn etwas verschenkt wird (schuldrechtlicher Vertrag, daher der Begriff "Schenkungsversprechen" im Gesetzestext), was aber erst beim Tod des Schenkers geleistet werden soll (dingliche Übereignung), dann findet Erbrecht statt des gewöhnlichen Zivilrechts unter Lebenden statt (was man ja meinen könnte). Das bedeutet praktisch gesehen vor allem, dass der Beschenkte nicht etwa unter Berufung auf seinen Anspruch aus dem Schenkungsvertrag die Übereignung der Sache vom Erben verlangen kann; hier findet Erbrecht Anwendung, so dass der Schenker das erbrechtlich, etwa durch ein Vermächtnis (mit den dafür geltenden Formvorschriften) bewerkstelligen müsste. Anders aber, wenn die Schenkung durch den Schenker vollzogen wird. Hier sieht der Gesetzgeber keinen Grund, Erbrecht zur Anwendung zu bringen, weil der Schenkungs- und Übereignungsvorgang noch zu Lebzeiten des Schenkers stattfindet. Ob man das dann über § 2301 II begründet oder darüber, dass der gesamte SV von vornherein als Rechtsgeschäft unter Lebenden gilt und daher nicht unter § 2301 BGB fällt, ist dann zweitrangig.
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Schenkung auf den Todesfall Voraussetzungen 2301

Beitrag von JPivonka »

Vielen Dank für die Antwort und entschuldige bitte die späte Rückmeldung
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