Das wird einer der Fälle sein, wo der Gesetzestext dogmatisch nicht so präzise ist wie das, was das Schrifttum danach draus gemacht hat. Was der Gesetzgeber wollte, ist: Wenn etwas verschenkt wird (schuldrechtlicher Vertrag, daher der Begriff "Schenkungsversprechen" im Gesetzestext), was aber erst beim Tod des Schenkers geleistet werden soll (dingliche Übereignung), dann findet Erbrecht statt des gewöhnlichen Zivilrechts unter Lebenden statt (was man ja meinen könnte). Das bedeutet praktisch gesehen vor allem, dass der Beschenkte nicht etwa unter Berufung auf seinen Anspruch aus dem Schenkungsvertrag die Übereignung der Sache vom Erben verlangen kann; hier findet Erbrecht Anwendung, so dass der Schenker das erbrechtlich, etwa durch ein Vermächtnis (mit den dafür geltenden Formvorschriften) bewerkstelligen müsste. Anders aber, wenn die Schenkung durch den Schenker vollzogen wird. Hier sieht der Gesetzgeber keinen Grund, Erbrecht zur Anwendung zu bringen, weil der Schenkungs- und Übereignungsvorgang noch zu Lebzeiten des Schenkers stattfindet. Ob man das dann über § 2301 II begründet oder darüber, dass der gesamte SV von vornherein als Rechtsgeschäft unter Lebenden gilt und daher nicht unter § 2301 BGB fällt, ist dann zweitrangig.
_________________ "Der Angekl. berichtete auch hierüber Prof. Dr. H. und außerdem dem Bundeskanzler Dr. A., der damals zugleich Außenminister war."
--- BGH NJW 1960, 1678
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