EBV und Verwendungsersatz

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Charly2000
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EBV und Verwendungsersatz

Beitrag von Charly2000 »

Wie seht Ihr denn folgenden Fall:

X hat ein Auto zu einer Werkstatt Y gebracht, um es restaurieren zu lassen. Y gibt, ohne es dem A zu sagen, das KfZ zu einem Dritten, einem Restaurator Z, der die kompletten Arbeiten verrichtet und ausführt.

Der Y meldet plötzlich Insolvenz an.

Z möchte nun sein Geld direkt von Y haben und stellt die Rechnungen auf ihn aus. X reagiert nicht. Z droht nun mit einer Klage auf Abholung des Wagens, der schon über ein halbes Jahr in den Geschäftsräumen des Z steht. Er fordert Aufwendungs/Verwendungsersatz und zugleich Ersatz der Stellgebühren nach seiner vergeblichen Aufforderung.
Mein Problem ist, kann Y unmittelbar gegen Z vorgehen, da der Vorrang der Leistungskondiktion doch zu beachten ist? EBV Regelungen sind ebenso nicht anzuwenden, da im Zeitpunkt der Weggabe des Autos doch ein Recht zum Besitz bestand? Somit bleibt nur Vertragsrecht und leider ist der Y in Insolvenz?
Eine Mindermeinung möchte wohl EBV anwenden, hier aber wieder stellt sich die Frage, kann denn die tatsächlich aufgewendete Zeit abgerechnet werden bei den Verwendungen?

Hat jemand vielleicht einen Lösungsansatz?
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Schnitte
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Re: EBV und Verwendungsersatz

Beitrag von Schnitte »

Charly2000 hat geschrieben:Somit bleibt nur Vertragsrecht und leider ist der Y in Insolvenz?
Würde ich aus den von dir genannten Gründen bezüglich des Werklohns auch genauso sehen. Z hatte sich Y als Vertragspartner ausgesucht und damit das Insolvenzrisiko des Z auf sich genommen; das kann man nun nicht über EBV gegen X aushebeln. Z ist auch nicht schutzlos, da er ein Zurückbehaltungsrecht an dem Auto hat (was er nicht hat, ist ein Pfandrecht nach § 647, da der Wagen nicht im Eigentum des Y, der im Verhältnis zu Z Besteller war, stand; möglicherweise hat er sich aber auch - was in der Praxis gängig ist - daneben ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht bestellen lassen, das er gutgläubig erworben haben könnte).

Anders sieht die Sache wohl bei den Stellkosten aus. Hier kann man, denke ich, über § 994 II nachdenken: Z kündigt den Werkvertrag, sein Recht zum Besitz entfällt, GoA wird anwendbar.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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