§ 1000 BGB als Recht zum Besitz

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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schuper
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§ 1000 BGB als Recht zum Besitz

Beitrag von schuper »

Grüße euch!

Ich lese überall, dass der BGH ein ZBR auch als Recht zum Besitz (§ 986) werten lassen will. Gerade bei § 273 BGB habe ich hierzu auch Rspr. gefunden. Mir ist auch klar, welche Probleme sich der BGH dadurch selber schafft (Zirkelschluss) und wie er sie dann selbst löst. Jedoch wird in allen Lehrbüchern und Kommentare, die ich bis jetzt gelesen habe, gesagt, dass der BGH dies auch bei § 1000 BGB annimmt. Ich finde hierzu jedoch kein Urteil.
In Vieweg/Werner, Sachenrecht, 7. Auflage, § 7 Rn. 23, wird das Problem nur zu § 273 BGB mit der Meinung des BGH dargestellt. Das ZBR aus § 1000 BGB sei jedoch nach allgemeiner Ansicht kein Besitzrecht iSd § 986 BGB.

Genau so habe ich das bis jetzt aber auch verstanden. Klar gibt es gegen die Meinung des BGH einiges zu sagen, aber dass er mal entschieden hätte, dass er auch § 1000 BGB als RzB ansieht habe ich noch nicht gefunden und kann es auch irgendwie nicht glauben, dass er das so sieht. In den Kommentaren ist es schwierig herauszufinden. Da eigentlich alle generell jedes ZBR als RzB ablehnen, wird hier auch nicht die Meinung des BGH zu den verschiedenen ZBR differenziert dargestellt.
Hat irgendjemand eine gute Fundstelle oder weiß irgendjemand was dazu? :D

Vielen Dank!
LG
Tobias__21
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Re: § 1000 BGB als Recht zum Besitz

Beitrag von Tobias__21 »

§ 1000 BGB ist nix anderes als der § 273. Man braucht den § 1000 BGB, weil § 273 BGB nach (noch) h.M nur auf fällige Gegenansprüche anwendbar ist. Es gibt auch andere Ansichten, die davon ausgehen, dass man den § 1000 eigentlich nicht braucht und der § 273 ausreicht, wenn man dessen Anwendungsbereich etwas weiter sieht. Aber das würde jetzt hier zu weit führen.

M.E. differenziert der BGH auch nicht zwischen § 273 und § 1000 BGB. Zurückbehaltungsrecht ist Zurückbehaltungsrecht. Eine Entscheidung des BGH, bei der es direkt um § 1000 BGB ging, habe ich aber auf die Schnelle nicht gefunden.

Hier klingt es aber an, dass bei § 1000 nichts anderes gilt:
Es kann auch zutreffen, daß der Beklagte zu jeder Zeit als rechtmäßiger Besitzer anzusehen war und ist; wenn er nämlich wegen seines Anspruchs auf Herausgabe seines eigenen Grundstücks ein Zurückbehaltungsrecht hatte und hat (oben a), das ein Recht zum Besitz im Sinn von § 986 BGB begründet (Senatsurteil vom 1. Juli 1966, V ZR 167/65 WM 1966, 1086, 1088).
(BGH, Urteil vom 02. Oktober 1970 – V ZR 125/68 –, Rn. 24, juris)
[...]
Hätte der Beklagte als gutgläubiger unrechtmäßiger Besitzer Verwendungen auf das umstrittene Grundstück gemacht, so wäre gegenüber dem Kläger als Eigentümer ein Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff und ein darauf gegründetes Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 Satz 2 BGB rechtlich in Betracht gekommen. In diesem Fall kommt es also auf die vom Berufungsurteil (S. 14) offen gelassene Frage an, ob und inwieweit der Beklagte auf Grund von Vereinbarungen mit dem Vater Verwendungsersatzansprüche (gegen diesen) hatte oder nicht.
(BGH, Urteil vom 02. Oktober 1970 – V ZR 125/68 –, Rn. 24, juris)
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schuper
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Re: § 1000 BGB als Recht zum Besitz

Beitrag von schuper »

Hi,
danke erstmal für die schnelle Antwort.

Mit dem Satz ZBR = ZBR bin ich mir eben noch nicht so sicher. Die Fälle des BGH gingen gerade um Ansprüche die sich nicht auf Verwendungsersatz und damit auf § 1000 BGB stützen, sondern immer um solche bei denen § 273 BGB einschlägig war. Dem § 1000 BGB die Grundlage derart unter den Füßen wegzuziehen, traue ich dem BGH irgendwie noch nicht zu. Ich werde berichten, wenn ich hierzu etwas gefunden habe. Mich stört es nur ungemein, dass so ziemlich jede Quelle einfach sagt, der BGH sieht das bei § 1000 BGB genauso aber jedes zitierte Urteil handelt ausschließlich von § 273 BGB.
Im Ergebnis ist es ja wahrscheinlich egal, da man sich ja immer guten Gewissens der h.L. anschließen kann und damit den BGH umgeht. Freuen würde es mich aber trotzdem, falls jemand ein Urteil findet, in dem der BGH dazu Stellung nimmt. :-w
Tobias__21
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Re: § 1000 BGB als Recht zum Besitz

Beitrag von Tobias__21 »

Wie gesagt: Der 1000 ist nichts anderes als der 273. Warum sollte da was anderes gelten? Außerdem ergibt es sich m.E. klar und deutlich aus meiner oben zitierten Entscheidung.
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