Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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iuris
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Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation

Beitrag von iuris »

Ok, die Frage ist vielleicht echt blöd, aber ich blick einfach nicht so richtig durch, wo hier wirklich der Unterschied liegt. Prozessführungsbefugnis ist das Recht den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und um eine Aktivlegitimation zu haben muss der Anspruch ja auch meiner sein?!

Bei der Prozessstandschaft kann man ja ausnahmsweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. Als Prozessstandschafter ist man dann prozessführungsbefugt, aber wessen Aktivlegitimation prüfe ich dann? Beziehe ich mich dann auf den eigentlichen Rechtsinhaber? Also wenn A im Namen des B als Prozessstandschafter auftritt, ist dann B der Aktivlegitimierte? Oder A aufgrund einer Einziehungsermächtigung?

Kann mir das jemand in einfachen Worten erklären? Oder weiß wo das gut erklärt wird?
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immer locker bleiben
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Re: Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation

Beitrag von immer locker bleiben »

Die Aktivlegitimation folgt aus dem materiellen Recht. Bei fehlender Aktivlegitimation wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Prozessführungsbefugnis ist die prozessuale Befugnis, den Rechtsstreit im eigenen Namen führen zu dürfen und das zum Beispiel auch dann, wenn die eigene materielle Berechtigung weder behauptet, noch zum Gegenstand des Rechtsstreits wird (zum Beispiel bei Klage auf Zahlung an einen Dritten, der dann wiederum aktivlegitimiert, also - um in Deinen Worten zu bleiben - der eigentliche Rechtsinhaber sein müsste). Fehlt es an der Prozessführungsbefugnis, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
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Gelöschter Nutzer

Re: Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ganz einfach ausgedrückt: es kommt darauf an, ob der Kläger sagt, dass es sich um ein fremdes Recht handelt.

Sagt er "das ist zwar ein fremdes Recht/Anspruch, ich darf es aber im eigenen Namen einklagen", stellt sich die Frage der Prozessführungsbefugnis. Hat er diese (Prozessstandschaft), so ist die Klage zulässig. Hat er diese nicht, ist sie unzulässig.

Sagt er "das ist mein Recht/Anspruch", dann stellt sich in der Zulässigkeit überhaupt kein Problem. Stellt sich dann aber heraus, dass er überhaupt nicht Rechts- bzw. Anspruchsinhaber war, so fehlt ihm die Aktivlegitimation. Die Klage ist dann unbegründet.
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