Moin Moin,
und zwar würde ich mich gerne mal mit Euch über den aktuellen Fall Abaumeyang juristisch auseinandersetzen wollen.( bin kein bvb fan aber es interessiert mich einfach ungemein)
Vom Arbeitsrecht habe ich bislang wirklich wenig Ahnung, aber gelten nicht auch hier die Grundsätze des Schuldrechts?
Ich mein aus meiner VL gehört zu haben, dass man für den Fall des Verpassen eines Termins beim Arzt dessen Arbeitsleistung unmöglich wird. Und sich dann die Frage der Unmöglichkeit der Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 stellt und man hier für ein klassisches "tut mir leid ich hab verpennt" auf § 326 Abs. 1 1.fall bgb ab. Und man hierfür dann trd blechen muss.
Hier ist es nun ja so, dass A vom Training fernbleibt und somit seine Arbeitsleistung unmöglich wird, insofern das Training zur allgemeinen Arbeitsleistung gehört und A hier diese auch als Schuldner schuldet. (davon gehe ich jetzt mal stark aus )
Folglich müsste ja nach §326 Abs.1 bgb A´s Anspruch auf die Gegenleistung entfallen. Eine Anspruchserhaltdenegegennorm kommt auch nicht in Betracht.
So viel zu den Grundsätzen...wie schaut es aber jetzt tatsächlich aus? Finden diese hier auch Anwednung? Kann hier jemand mehr Licht ins dunkle bringen? Was gilt im Arbeitsrecht speziell für obigen Fall?
Finde es total bescheiden dass solche Spieler mit ihrem bockigen Verhalten gewisse Transfers erzwingen können und auf Grundsätze a la "Pacta sun Servanda" mittelbar gepfiffen wird...
Arbeitsrecht;Grundsätze des Schuldrecht
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- Seb
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Re: Arbeitsrecht;Grundsätze des Schuldrecht
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, etwa Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc. pp. Musst mal googlen. Im Grundsatz bist Du aber auf der richtigen Spur. Man löst das tatsächlich über die Unmöglichkeit. Schau Dir auch mal die §§ 613ff BGB an, insb. den § 615 (dort geht es aber um den Annahmeverzug des Arbeitgebers) und den § 616.
Im Grundsatz wird es aber so sein, dass wenn der AN einfach blau macht, er für diese Zeit auch keine Anspruch auf seinen Lohn hat. Dieser also nur anteilig zu zahlen ist. Allerdings kennen wir Aubas Vertrag nicht, kann sein, dass da was anderes geregelt ist, was die Konsequenzen bei einer Arbeitsverweigerung betrifft.
Im Grundsatz wird es aber so sein, dass wenn der AN einfach blau macht, er für diese Zeit auch keine Anspruch auf seinen Lohn hat. Dieser also nur anteilig zu zahlen ist. Allerdings kennen wir Aubas Vertrag nicht, kann sein, dass da was anderes geregelt ist, was die Konsequenzen bei einer Arbeitsverweigerung betrifft.
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Re: Arbeitsrecht;Grundsätze des Schuldrecht
Im Grundsatz richtig. (Individual-)Arbeitsrecht ist Zivilrecht, und da es in Deutschland - anders als in vielen anderen Staaten und anders, als gelegentlich gefordert wird - kein eigenes "Arbeitsgesetzbuch" gibt, findet auf das Arbeitsrecht im Grundsatz auch das BGB Anwendung. Das gilt auch für das Versäumen, die Arbeit anzutreten: Wegen der Zeitbezogenheit der Arbeitsleistung wird diese mit Zeitablauf unmöglich, so dass die Gegenleistungspflicht, also die Pflicht zur Gehaltszahlung, über § 326 Abs. 1 BGB entfällt. Davon gibt es aber eine Reihe spezifisch arbeitsrechtlicher Ausnahmen - manche im Gesetz kodifiziert, manche richterrechtlich entwickelt.Seb hat geschrieben: Vom Arbeitsrecht habe ich bislang wirklich wenig Ahnung, aber gelten nicht auch hier die Grundsätze des Schuldrechts?
Ich mein aus meiner VL gehört zu haben, dass man für den Fall des Verpassen eines Termins beim Arzt dessen Arbeitsleistung unmöglich wird. Und sich dann die Frage der Unmöglichkeit der Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 stellt und man hier für ein klassisches "tut mir leid ich hab verpennt" auf § 326 Abs. 1 1.fall bgb ab. Und man hierfür dann trd blechen muss.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375