Beweissicherungsverfahren - falscher Gegner?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Zippocat
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Beweissicherungsverfahren - falscher Gegner?

Beitrag von Zippocat »

M hat von V eine Wohnung gemietet. In einem Beweissicherungsverfahren über Mängel wird fälschlich nicht V, sondern die V-Immobilien-Verwaltungs-GmbH, deren GF V ist, als Gegner bezeichnet. Das Beweissicherungsverfahren wird unbeanstandet durchgeführt. Im nachfolgenden Klagverfahren (gegen die GmbH) wird der Fehler auf Hinweis des Bevollmächtigten der V-GmbH offenbar und die Klage zurückgenommen.

Preisfrage: Treten die Wirkungen des § 493 ZPO auch in einem möglichen Klagverfahren gegen V ein, obwohl dort formal die V-GmbH Gegner war?
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batman
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Re: Beweissicherungsverfahren - falscher Gegner?

Beitrag von batman »

§ 493 ZPO verlangt nunmal Parteiidentiät und diese wird formal bestimmt. Es handelt sich in Deinem Fall auch nicht um eine bloße Falschbezeichnung, sondern zwei unterschiedliche (auch tatsächlich existierende) Personen. In der Rechtsprechung hat man zwar Ausnahmen für GbR und WEG anerkannt (Nachw. bei BeckOK-ZPO, § 493 Rn. 1.1). Das betraf aber besondere Konstellationen und ich halte sie nicht mit dem GF einer GmbH für vergleichbar.
Nachdem im selbstständigen Beweisverfahren die Passivlegitimation in einem möglichen Hauptsacheverfahren allenfalls oberflächlich geprüft wird, wird man V auch keinen Strick daraus drehen können, dass er dies (zunächst) nicht beanstandet hat.
M.E. kann die Verwertung hier (unproblematisch) über § 411a ZPO erfolgen.
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Zippocat
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Re: Beweissicherungsverfahren - falscher Gegner?

Beitrag von Zippocat »

Danke!
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immer locker bleiben
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Re: Beweissicherungsverfahren - falscher Gegner?

Beitrag von immer locker bleiben »

batman hat geschrieben:M.E. kann die Verwertung hier (unproblematisch) über § 411a ZPO erfolgen.
Naja. Der (neue) Gegner ist dazu aber in jedem Fall anzuhören und kann Stellung nehmen, das Gutachtenergebnis selbst muss in mündlicher Verhandlung erörtert werden und der (neue) Gegner ist in keiner Weise präkludiert ... § 493 Abs. 1 ZPO hat insofern keine Wirkung. Und man müsste meines Erachtens mal überlegen, ob nicht § 493 Abs. 2 ZPO als lex spezialis zu § 411a ZPO einer Verwertung sogar gänzlich entgegen steht, Herget vertritt im Zöller die Auffassung, das (alte) Gutachten könne noch urkundenbeweislich in den Prozess eingeführt werden, was aber wohl die Einholung eines neuen Gutachtens überhaupt nicht ausschließen dürfte.

Hättet ihr in einem solchen Fall mich als Vertreter des neuen Beklagten, und das Gutachten wäre für die von mir vertretene Partei nachteilig, wüsste ich schon, wie ich Euch die Verwertung des Gutachtens schwer, wenn nicht gar unmöglich machen würde ...
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batman
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Re: Beweissicherungsverfahren - falscher Gegner?

Beitrag von batman »

immer locker bleiben hat geschrieben:Der (neue) Gegner ist dazu aber in jedem Fall anzuhören und kann Stellung nehmen, das Gutachtenergebnis selbst muss in mündlicher Verhandlung erörtert werden und der (neue) Gegner ist in keiner Weise präkludiert.
Zweifellos, aber das alles hindert die Verwertung nicht (andere anwaltliche Manöver vorbehalten). § 493 Abs. 2 ZPO liegt ebenfalls ein formaler Parteibegriff zugrunde und meint den als solchen bezeichneten Gegner (§ 487 Nr. 1 ZPO).
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immer locker bleiben
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Re: Beweissicherungsverfahren - falscher Gegner?

Beitrag von immer locker bleiben »

batman hat geschrieben:§ 493 Abs. 2 ZPO liegt ebenfalls ein formaler Parteibegriff zugrunde und meint den als solchen bezeichneten Gegner (§ 487 Nr. 1 ZPO).
Schon. Aber die Wertung des § 493 Abs. 2 ZPO muss doch für eine spätere Partei, die am Beweisverfahren gar nicht beteiligt war, erst recht gelten.

Ich grätsche in meinen Verfahren schon bei der Formulierung der Beweisfrage und der Bestimmung des durch den Gutachter zu würdigenden Sachverhaltes (§ 404a Abs. 3 ZPO) dazwischen und sorge für die richtige Weichenstellung. Wenn mir diese Möglichkeit genommen wird, indem man mir über § 411a ZPO irgend einen fertigen Schwachsinn in den Prozess einführt, werde ich ungemütlich.
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batman
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Re: Beweissicherungsverfahren - falscher Gegner?

Beitrag von batman »

Was ist denn Deiner Meinung nach die Wertung des § 493 Abs. 2 ZPO? Dass ein in einem selbständigen Beweisverfahren erholtes Gutachten, das nicht dieselben Prozessparteien wie im Hauptrechtsstreit betrifft, nach § 411a ZPO verwertet werden kann, ist soweit ersichtlich völlig unstreitig (BGH, NZBau 2016, 158 Rn. 22 und BGH, Beschluss vom 14.11.2017 – VIII ZR 101/17, juris Rn. 19 gehen davon bspw. ohne Umschweife aus). Voraussetzung ist natürlich die Identität des Beweisthemas.

Bleiben wir mal bei dem von Zippocat geschilderten Fall. Da ging es um Mängel der Mietsache und der nunmehr Beklagte war als Geschäftsführer der Antragsgegnerin in das selbständige Beweisverfahren eingebunden. Das dort erstattete Gutachten wird er wohl kaum als "irgendeinen fertigen Schwachsinn" von sich weisen können. Er mag die Anhörung des Sachverständigen beantragen und diesem dann im Termin vorhalten, warum sein Gutachten möglicherweise schwachsinnig ist.
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Re: Beweissicherungsverfahren - falscher Gegner?

Beitrag von immer locker bleiben »

Da es nicht mein Fall ist ... :D

(Die Rechtsprechung dazu habe ich mir inzwischen auch kurz angesehen. Ich finde sie ziemlichen Schwachsinn. Wenn es mich mal betreffen sollte,würde ich mir da auch noch was einfallen lassen ...).
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