Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Ersti1993xx
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Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Ersti1993xx »

Hallo Liebe Leute,

ich bin so ziemlich am Anfang meiner Juristenkarriere :lmao: und würde gerne 2 Fragen stellen, auf die ich stichpunktartig ein paar Lösungen hätte, aber so genau in meinen Unterlagen nichts finde. Ich hoffe, dass mir da jemand helfen kann.

Alsooooo:

1. Welche Rechtsgeschäfte muss ein Notar bei dem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks beurkunden?

Ich hab als Lösung: "So wie die Übereignung beweglicher Sachen besteht auch die Übertragung des Eigentums an Immobilien aus 2 Elementen: der dinglichen Einigung (Auflassung § 925 BGB) und der Eintragung ins Grundbuch."

-> Kann aber nicht alles sein #-o

2. Frage: In welcher Vorschrift des BGB ist das mietrechtliche Minderungsrecht geregelt und wodurch unterscheidet es sich vom Minderungsrecht im Kauf- bzw Werkvertragsrecht?

Ich hab da nur den Paragraphen § 536 I BGB , aber weiß nicht ob der gemeint ist :-w

Lieben Dank für eure Antworten!
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Schnitte
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Schnitte »

In welchem Zusammenhang sind diese Fragen denn aufgetaucht?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
Ersti1993xx
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Ersti1993xx »

Schnitte hat geschrieben:In welchem Zusammenhang sind diese Fragen denn aufgetaucht?
In keinem. Sind allgemeine Fragen ::?
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Schnitte
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Schnitte »

Du fragst dich ganz allgemein, in welcher Vorschrift die Mietminderung geregelt ist, findest sie auch, und bist dir dann nicht sicher, ob die auch gemeint ist?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Ersti1993xx
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Ersti1993xx »

Schnitte hat geschrieben:Du fragst dich ganz allgemein, in welcher Vorschrift die Mietminderung geregelt ist, findest sie auch, und bist dir dann nicht sicher, ob die auch gemeint ist?

ähm, ja. Da war aber noch ein Zusatz.. [-(
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Schnitte
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Schnitte »

Also komm, raus mit der Sprache. Gehört das zu einer Aufgabenstellung in einem "Zivilrecht für [einen anderen Studiengang]"-Veranstaltung an der Uni?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Ersti1993xx
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Ersti1993xx »

? :crazy: wenn du die Antwort nicht kennst, dann lass doch einfach andere antworten
Tobias__21
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Tobias__21 »

Ich setz alles was ich habe darauf, dass er die Antwort kennt :D
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Gelöschter Nutzer

Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mir ist das Ratespiel zu blöd. Wenn der TE durch die Antworten einen "unzulässigen" Vor- oder Nachteil erlangt, dann liegt das mE in seiner Verantwortung, ist nicht mein Problem. Deshalb:
Ersti1993xx hat geschrieben:Hallo Liebe Leute,

ich bin so ziemlich am Anfang meiner Juristenkarriere :lmao: und würde gerne 2 Fragen stellen, auf die ich stichpunktartig ein paar Lösungen hätte, aber so genau in meinen Unterlagen nichts finde. Ich hoffe, dass mir da jemand helfen kann.

Alsooooo:

1. Welche Rechtsgeschäfte muss ein Notar bei dem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks beurkunden?

Ich hab als Lösung: "So wie die Übereignung beweglicher Sachen besteht auch die Übertragung des Eigentums an Immobilien aus 2 Elementen: der dinglichen Einigung (Auflassung § 925 BGB) und der Eintragung ins Grundbuch."

-> Kann aber nicht alles sein #-o
1. Beurkunden "muss" der Notar nur den schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrag gem. §§ 311b Abs. 1, 125 S. 1 BGB. "Müssen" insofern, als dass der schuldrechtliche Kaufvertrag (nicht: die Übereignung --> Abstraktionsprinzip!) ohne die Beurkundung (jedenfalls zunächst) unwirksam ist.

---

Darüber hinaus wird in der Praxis auch die Auflassung (=dinglichen Einigung, § 925 BGB) als Teil der (sachenrechtlichen) Übereignung (so gut wie) immer notariell beurkundet. Dies erfolgt nicht selten gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrages. Das ist aber gerade nicht für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich! Erforderlich für die Wirksamkeit der Auflassung ist lediglich, dass diese vor einer "zuständigen Stelle" erfolgt (§ 925 Abs. 1 BGB).

Da diese "zuständige Stelle" aber primär der Notar ist und das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstückserwerbs ohne Beurkundung der Auflassung nicht durchführen wird, wird eben praktisch jede Auflassung ebenfalls notariell beurkundet (nochmal: ohne dass dies Voraussetzung für die Wirksamkeit der Auflassung wäre).
2. Frage: In welcher Vorschrift des BGB ist das mietrechtliche Minderungsrecht geregelt und wodurch unterscheidet es sich vom Minderungsrecht im Kauf- bzw Werkvertragsrecht?

Ich hab da nur den Paragraphen § 536 I BGB , aber weiß nicht ob der gemeint ist :-w

Lieben Dank für eure Antworten!
§ 536 I BGB regelt die mietrechtliche Minderung.

Entscheidender Unterschied zu der Minderung im Kauf- und Werkvertragsrecht: die Mietminderung erfolgt "von selbst", also kraft Gesetzes ("automatisch"), wenn ein Mangel vorliegt.

Demgegenüber ist die Minderung im KaufR und WerkR ein Gestaltungsrecht: der Kaufpreis oder Werklohn wird nur gemindert, wenn der Käufer bzw. Besteller die Minderung gegenüber seinem Vertragspartner erklärt.
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immer locker bleiben
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von immer locker bleiben »

Ich habe das Gefühl, dass wir in diesem Fred noch Spaß haben werden. :D
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JulezLaw
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von JulezLaw »

Vielleicht sollten wir anfangen, in Freds zu potentiellen Hausarbeiten falsche Antworten zu geben und dann in 1-2 Monaten alle zu revidieren :D
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Schnitte »

JulezLaw hat geschrieben:Vielleicht sollten wir anfangen, in Freds zu potentiellen Hausarbeiten falsche Antworten zu geben und dann in 1-2 Monaten alle zu revidieren :D
Und dann abgleichen mit den an den Unis ausgehängten Hausarbeitsergebnissen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von immer locker bleiben »

Ich finde es jedenfalls bedenklich, dass der Thread-Ersteller nicht weiß, dass als Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Beurkundung jeder Willenserklärung im Zusammenhang mit Grundstücken eine notariell beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit angeheftet werden muss.
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JulezLaw
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Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von JulezLaw »

Ohne gelben Schein nach dem RuStAG geht sowieso nichts.
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Gelöschter Nutzer

Re: Fragen zu Mietrecht und Rg Erwerb von Grundstücken.

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ihr seid echt gemein!

Aber mal im Ernst: ist der Thread hier so schlimm? Es ist ja ziemlich offensichtlich keine juristische Hausarbeit (auf Staatsexamen) - hoffe ich zumindest (Fernuni Hagen?!).

Erinnert eher an die Fragen aus einer Klausur für LLM- und Erasmusstudenten.
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