Nach Einspruch gegen VU: Teilweise übereinstimmend erledigt

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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evian_naturelle
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Nach Einspruch gegen VU: Teilweise übereinstimmend erledigt

Beitrag von evian_naturelle »

Hallo ihr,

ich bin am Anfang meines Refs und habe ein Verständnisproblem zur Tenorierung:

a) Nach Einspruch gegen ein VU muss ich für gewöhnlich tenorieren:
entweder VU aufrecht erhalten
oder VU aufheben
oder "soweit" aufrecht erhalten

b) Bei einer vollkommenenen übereinstimmenden Erledigterklärung ergeht gar kein Urteil, sondern bloß ein Kostenbeschluss. Jede vorherige nicht-rechtskräfitge Entscheidung wird automatisch wirkungslos. Auch ein vorangegangenes VU! Ich müsste also nicht "Das VU wird aufgehoben" tenorieren, weil der Rechtsstreit gar nicht mehr rechtshängig ist.

c) Was passiert nun bei einer teilweise übereinstimmenden Erledigterklärung mit einem streitigen Restteil, wenn vorher ein VU ergangen war? Beispiel: Räumungsklage + Zahlungsklage + Verzugszinsen ab September.
Räumungs- und Zahlungsklage wird wegen Zahlung beidseitig für erledigt erklärt, Verzugszinsen aber nicht. Diese werden nach Einspruch nun plötzlich ab Januar(!) verlangt.

Nehmen wir an, mein materielles Ergebnis lautet, dass dem Kläger Zinsen nur ab August zustehen.

Meine Probleme:
1. Im VU wurde nur zu Zinsen ab September verurteilt. Das, was jetzt dazu kommt (ab August), ist also gar nicht im VU enthalten. Soll ich jetzt tenorieren: Das VU wird aufrechterhalten, soweit Zinsen ab September. Darüber hinaus Zinsen ab August. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen?

2. Aus b) habe ich doch gelernt, dass bei beiderseitiger Erledigung die Sache ipso iure ihre Rechtshängigkeit verliert. Eigtl. dürfte dieser Teil des VUs doch gar nicht mehr erwähnt werden, weil automatisch weggefallen?

3. Die Kostenquote wird absurd: Für den streitigen Restteil bekommt der Kläger nun von verlangten 30€ ca. 13€ zugesprochen. Also bilde ich Kostenquote 1 und lege nun den Streitwert i.H.v. 30 € zugrunde!
Bzgl. des erledigten Teils (Zahlungs- und Räumungsklage) muss ich eine weitere Kostenquote bilden (Zahlungsanspr. war begründet, Räumung unbegründet). Bzgl. dieses erledigten Teils muss ich doch nun den Streitwert der Räumungs- und Zahlungsklage zugrundelegen und wieder ausrechnen, wieviel der Kosten auf Räumung fiel (Qoute 2) und wieviel auf den Zahlungsanspruch (Quote 3), um auf die richtige Gesamtkostenquote zu kommen.

Ganz ehrlich, ich bin einfach überfordert.


Mein Vorschlag für Tenorierung:

Das VU wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde, Zinsen aus XY seit September an den Kläger zu zahlen. Ferner wird der Beklagte veruteilt, Zinsen aus XY seit August an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Geht das so?

Und wie kann ich die Kosten richtig ausrechnen?
Quote 1: 13:17 aus 30€, also 13 € zu 17 €
Quote 2: 0:100 aus 2.000 €, also 0 € zu 2.000 € (Räumung)
Quote 3: 100:0 aus 1.000 €, also 1.000 € zu 0 € (Zahlung)

Aber: Ich kann jetzt nicht einfach sagen: der Kläger gewinnt zu 1.013/3.030,
weil durch die Erledigung ja eine andere Gerichtsgebühr anfällt, und zwar eine in Bezug auf 30 €.

Hilfe!!!
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