Antragsauslegung hinsichtlich der Klageforderung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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FJS
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Antragsauslegung hinsichtlich der Klageforderung

Beitrag von FJS »

Hallo!

Ich sitze gerade an einer Akte, die mir folgendes Problem bereitet:

Der Kläger hat in seiner Klageschrift „3.500 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit“ beantragt. Mein Richter erteilte einen Hinweis, dass die Hauptforderung in der Höhe nicht nachzuvollziehen und daher unschlüssig sei. Daraufhin nahm der Kläger die Klage teilweise zurück und beantragte nur noch „1.500 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit“.

Im frühen ersten Termin kassierte er dann ein VU. Er legte dann rechtzeitig Einspruch ein und erweiterte die Klage außerdem um einen Feststellungsantrag.

In der mündlichen Verhandlung hat mein Richter dann moniert, dass der Klageantrag hinsichtlich der Zinshöhe unpräzise sei (nicht protokolliert). Aus Nettigkeit hat der Richter bei der korrekten Antragsformulierung geholfen, d.h. den Antrag selbst an die Protokollführerin diktiert. Dabei hat er allerdings, wohl versehentlich, die ursprüngliche Hauptforderung diktiert, d.h. die 3.500 Euro, und nicht die nach Teilrücknahme noch angekündigten 1.500 Euro.

Danach habe ich die Akte mitbekommen. Jetzt frage ich mich, ob ich den Antrag so nehmen soll wie er protokolliert und „lt.d.u.g.“ wurde, oder ob ich den Antrag auslegen darf...

Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen konnte ich nicht finden. Ein befreundeter Anwalt ist der Meinung, ich sei an den protokollierten Antrag gebunden, mein AG-Leiter war sich auf Anhieb nicht sicher, tendierte aber dazu, den Antrag auszulegen... Ich habe mit beiden Lösungen Bauchschmerzen.

Was meint ihr dazu? Bin für jede Anregung dankbar!

Grüße
FJS
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immer locker bleiben
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Re: Antragsauslegung hinsichtlich der Klageforderung

Beitrag von immer locker bleiben »

FJS hat geschrieben:Ein befreundeter Anwalt ist der Meinung, ich sei an den protokollierten Antrag gebunden, ...
Absolut. Im Zweifel beim Richter nachfragen, ob das Protokoll berichtigt werden soll.
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FJS
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Re: Antragsauslegung hinsichtlich der Klageforderung

Beitrag von FJS »

Hab‘s jetzt ausgelegt, weil ich alles andere ungerecht fand, und ausführlich begründet (beide Parteien tragen ausschließlich zum reduzierten Antrag vor etc., lediglich offensichtlicher „Verschreiber“ etc.). Außerdem hätte ich sonst nix zum Subsumieren gehabt.

Nach einigem Denken halte ich das auch für gut vertretbar: Wenn Anträge nach §§ 133, 157 BGB auszulegen sind, kommt es erstrangig darauf an, was die andere Partei verstehen durfte/musste und es gilt bei gegebener Fallgestaltung auch falss demonstratio non nocet. So krass wird das wohl nur in Ausnahmefällen gehen, mein Richter hat‘s jedenfalls nicht beanstandet...

Grüße!
Frithjof
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