Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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wurstkäse
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Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von wurstkäse »

Hallo,
nach längerer Recherche habe ich keine zufriedenstellende Lösung finden können, also möchte ich mir nun hier Hilfe suchen. Folgender Sachverhalt:
A, der sein altes Sofa loswerden will, bevollmächtigt seinen Freund B, das alte Handy zu verkaufen, da B ein Spezialist auf diesem Gebiet ist. B stellt eine Kleinanzeige ins Internet (invitatio ad offerendum) ohne in dieser zu erwähnen, dass er lediglich als Stellvertreter für A fungiert.
C hat Interesse und meldet sich per E-Mail bei B. Darin schlägt C einen Preis von 200€ vor (=> Angebot). B sieht darin ein gutes Angebot und stimmt, auch per E-Mail, dem Angebot im Namen des A zu (=> Annahme).

Meine Frage: Hat B den A hier wirksam vertreten und ist ein Kaufvertrag zwischen A und C entstanden?

Das Problem ist hier natürlich bei der Offenkundigkeit. Zwar hat B in seiner Annahme erklärt, im Namen des A zu handeln, allerdings war dem C zu dem Zeitpunkt in dem er sein Angebot abgegeben hat nicht bewusst, dass B ein Stellvertreter für A ist. Meinem Gefühl nach kann es nicht ausreichen, dass erst in der Annahme erklärt wird, in fremden Namen zu handeln. Schließlich hätte B erst die Möglichkeit von der Stellvertretung zu erfahren, nachdem der Vertrag schon entstanden ist. Konnte hierzu aber gar nichts finden und bin deshalb ratlos.

Mal angenommen, es reicht nicht aus. Könnte es sich hier um ein Geschäft für den, den es angeht handeln? Zwar handelt es sich hier um kein Bargeschäft des täglichen Lebens, dennoch könnte man davon ausgehen, dass es C letztendlich egal ist, wer sein Geschäftspartner ist. Schließlich verlangt er kein Geld von seinem Vertragspartner, sondern nur die Lieferung des Sofas. Und das könnte auch ein insolventer Vertragspartner problemlos liefern (oder?).

So, also um meine Frage nochmal zusammenzufassen: Liegt hier ein Verstoß des Offenkundigkeitsprinzips vor und wenn ja, kann dieser durch das Geschäft für den, den es angeht aufgefangen werden?

Danke für jegliche Antwort!
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JulezLaw
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von JulezLaw »

Komisch. A will ein Sofa loswerden und bevollmächtigt B, ein Handy zu verkaufen. Sehr seltsamer Sachverhalt, über den du dir da Gedanken machst.
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Schnitte
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von Schnitte »

Stell in deiner Hausarbeit doch einfach die Überlegungen, die du uns hier präsentiert hast, dar, bring jeweils ein paar Argumente für die verschiedenen Ansichten (also vor allem: Anwendbarkeit der Grundsätze des "Geschäfts für den, den es angeht" auch auf Kauf im Internet), und such dir dann die Option raus, die taktisch gesehen den besseren Fortgang der Arbeit bietet. So falsch ist das ja nicht, was du da schreibst.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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wurstkäse
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von wurstkäse »

JulezLaw hat geschrieben:Komisch. A will ein Sofa loswerden und bevollmächtigt B, ein Handy zu verkaufen. Sehr seltsamer Sachverhalt, über den du dir da Gedanken machst.
Sagen wir einfach, "altes Handy" ist der Name des Sofas 8-[

@Schnitte es verwirrt mich nur, dass ich nirgends etwas zu dieser Problematik finden kann. Ich habe die Befürchtung, dass ich ein Problem suche, wo es keines gibt und das Offenkundigkeitsprinzip am Ende dadurch bejaht werden kann, dass er in der Annahme im Namen des A annimmt.
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JulezLaw
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von JulezLaw »

Sag wir einfach, da hast du versucht, den Hausarbeitssachverhalt zu verschleiern und warst gar nicht mal so erfolgreich.
Dir wird hier keiner helfen.
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wurstkäse
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von wurstkäse »

JulezLaw hat geschrieben:Sag wir einfach, da hast du versucht, den Hausarbeitssachverhalt zu verschleiern und warst gar nicht mal so erfolgreich.
Dir wird hier keiner helfen.
Naja, das war jetzt nicht meine Absicht. Tatsächlich geht es in dem tatsächlichen Sachverhalt, der mir Probleme bereitet, weder um ein Handy noch ein Sofa sondern um ein Klavier.
Tobias__21
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von Tobias__21 »

wurstkäse hat geschrieben:
JulezLaw hat geschrieben:Komisch. A will ein Sofa loswerden und bevollmächtigt B, ein Handy zu verkaufen. Sehr seltsamer Sachverhalt, über den du dir da Gedanken machst.
Sagen wir einfach, "altes Handy" ist der Name des Sofas 8-[

@Schnitte es verwirrt mich nur, dass ich nirgends etwas zu dieser Problematik finden kann. Ich habe die Befürchtung, dass ich ein Problem suche, wo es keines gibt und das Offenkundigkeitsprinzip am Ende dadurch bejaht werden kann, dass er in der Annahme im Namen des A annimmt.
Dazu findest Du auf jeden Fall was. Wo hast Du denn schon geschaut? "Handeln in/unter fremdem Namen" Es gibt auch BGH Entscheidungen zur Nutzung eines fremden ebay Accounts. Das ist zwar nicht ganz mit deinem Fall vergleichbar, aber aus den Ausführungen lässt sich was herleiten. Außerdem steht dazu was in jedem Lehrbuch zum BGB AT.
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von TobiasG »

Ich klinke mich mal - ganz abseits jeder Hausarbeitenbesprechung o.ä. - hier ein, weil ich das Thema allgemein für eine interessante Fragestellung halte. Und zwar insbesondere unter dem Blickwinkel "Verzicht aufs Offenkundigkeitsprinzip". M.W. findet man dazu auch relativ wenig Rechtsprechung oder in Kommentaren.

Grundlage des Offenkundigkeitsprinzip ist ja der Vertrauensschutz und die Vertragsfreiheit des Vertragspartners. Man soll sich aussuchen können, mit wem man kontrahiert.

Nun werden in der Rspr. gewisse Ausnahmen davon gemacht. Es ist völlig verständlich, dass mich nicht interessiert, ob die Wurstverkäuferin jetzt für eine GbR, OHG oder GmbH arbeitet oder u.U. sogar selbst mein Vertragspartner wird. Alles andere wäre unpraktikabel und im Übrigen auch nicht notwendig, weil der Vertrag ja an Ort und Stelle erfüllt wird und sich auch Mängelrechte oder ein Rückabwicklung (nach Verzehr) meist erledigen. Die Ausnahmen betreffen aber - soweit ich das sehe - eben vor allem Geschäfte des täglichen Lebens usw.

Die Frage, die ich mir stelle, ist, wenn A mit B kontrahiert und B ihm sagt oder zu verstehen gibt, dass er gar nicht selbst der Verkäufer ist, sondern irgendwer anders, ohne dass die (jur.) Person offengelegt oder von A nachgefragt wird (also anders als der Fall, in dem der MediaMarkt-Verkäufer mit dem Logo auf dem T-Shirt rumrennt), kann sich dann C (wenn sie von A in Anspruch genommen wird) auf das fehlende Offenkundigkeitsprinzip berufen?

Eine Inanspruchnahme von B direkt dürfte ja schon daran scheitern, dass der gar nicht verschwiegen hat, im fremden Namen aufzutreten, er hat halt nur nicht gesagt, in wessen Namen. A hat seinerseits darauf verzichtet, zu erfahren, welcher konkrete Vertragspartner ihm gegenübersteht. Ein "normales" Geschäfts (des täglichen Lebens) für den, den es angeht, scheidet aber immer dann aus, wenn es z.B. um erhebliche Werte geht. Allerdings halte ich es (vor dem Hintergrund des Schutzzwecks) eher für unbillig, wenn sich C nun schlicht darauf zurückziehen könnte, nur weil ihr Name nicht genannt wurde, läge keine wirksame Stellvertretung vor (mal angenommen, Vertretungsmacht bestünde).
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von Schnitte »

wurstkäse hat geschrieben: Naja, das war jetzt nicht meine Absicht. Tatsächlich geht es in dem tatsächlichen Sachverhalt, der mir Probleme bereitet, weder um ein Handy noch ein Sofa sondern um ein Klavier.
Dann hoffe ich natürlich, dass der Sachverhalt dieser Hausarbeit das Thema auch ordentlich zelebriert. Das Klavier sollte also von Berta Panislovski aus Massachusetts bestellt worden sein, für Lieferung an ihre Familie in Deutschland usw. usf.
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von immer locker bleiben »

Schon bei dem Wort "Offenkundigkeitsprinzip" ist doch klar, dass es sich um eine Anfängerhausarbeit handeln muss. Bei "Invitatio ad offerendum" sind dann auch letzte Zweifel ausgeräumt ...
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von Ant-Man »

Es geht hier aus mener Sicht im Verhältnis A-C nicht um Fragen der Stellvertretung durch B, sondern um Fragen der essentialia negotii (zu denen u.a. auch die Parteien gehören). Die Annahme des Angebots im Namen des A stellt eine Ablehnung des Angebots des C bei gleichzeitigem neuem Antrag dar (§ 150 II BGB). Ergebnis:

Vertragsschluss zwischen A-C (-), da C das neue Angebot des B im Namen des A noch nicht angenommen hat.
Vertragsschluss zwischen B und C (-), da B aufgrund der indivitatio ad offerendum erst ein rechtsverbindliches Angebot abgebeben hat, als er offenkundig im Namen des A gehandelt hat.
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Re: Offenkundigkeitsprinzip im Internet

Beitrag von famulus »

JulezLaw hat geschrieben:Komisch. A will ein Sofa loswerden und bevollmächtigt B, ein Handy zu verkaufen. Sehr seltsamer Sachverhalt, über den du dir da Gedanken machst.
"Nennen wir sie einfach 'Mr. X' und 'Mrs. Y'. Jedenfalls sagt dieser Mr. X dann: 'Marge, wenn das deinen Motor nicht auf Touren bringt,will ich nicht Homer Simpson heißen.'"
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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