Anspruch gegen Kfz-Haftpflichtversich. bei Auslandsunfall?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Anspruch gegen Kfz-Haftpflichtversich. bei Auslandsunfall?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich bearbeite gerade einen Fall mit Auslandsbezug.

Dabei stellt sich mir primär folgende Frage: welche Normen sind u.U. (noch) zu berücksichtigen? Wie kann ich das Regelungsgefüge besser verstehen?

Zum Sachverhalt: Autounfall im europäischen Ausland, Geschädigter ist dort ansässig.
Zentrale rechtliche Frage: Bestehen eines Direktanspruchs gegen die deutsche Versicherung des Schädigers? Anwendbares Recht?

Bekannt sind mir folgende Problematiken:

- Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen sagt mE nichts aus über Direktansprüche gegen die Versicherung
- Art. 18 Rom II-VO ist bekannt samt seiner alternativen Anknüpfung (Günstigkeitsprinzip)
- nach deutschem Recht besteht gem. §§ 115, 117 VVG ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung des Schädigers, selbst wenn dieser etwa seine Prämien nicht erbracht hat

--> hiernach würde ich sagen: wenn im (gem. Art. 4 Rom II-VO anwendbaren) ausländischen Recht Normen existieren würden, die den §§ 115, 117 VVG entsprächen, dann bestünde nur unter deren Voraussetzungen ein Direktanspruch des Geschädigten

--> ich frage mich aber: ergibt sich etwas anderes aus der Kfz-Haftpflicht-Richtline bzw. der "Grünen Karte"? Hat hiernach der Geschädigte evtl. ebenfalls möglicherweise einen Direktanspruch gegen die Versicherung ungeachtet der Voraussetzungen der §§ 115, 117 VVG (bzw. von deren ausländischem Äquivalent)?

Kennt sich jemand hiermit aus? Danke!
Gelöschter Nutzer

Re: Anspruch gegen Kfz-Haftpflichtversich. bei Auslandsunfal

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Keine IPRler hier? :)
Benutzeravatar
Boris Die Klinge
Power User
Power User
Beiträge: 445
Registriert: Donnerstag 16. April 2009, 14:29
Ausbildungslevel: RA

Re: Anspruch gegen Kfz-Haftpflichtversich. bei Auslandsunfal

Beitrag von Boris Die Klinge »

Ob der Geschädigte gegen den KH-Versicherer des (dt.) Schädigers einen Direktanspruch i.S.d. § 115 Abs. 1 VVG hat, bestimmt sich nach dem anwendbaren nationalen Recht. Nach meiner Erinnerung sieht das nationale Recht eines jeden Landes im Gemeinschaftsgebiet einen solchen Direktanspruch vor.
Davon hinge in der umgekehrten Konstellation auch die Beantwortung der Frage ab, ob der im europäischen Ausland Geschädigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in D gegen den ausländischen KH-Versicherer im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts (D) Klage erheben kann (vgl. sog. "Odenbereit"-Entscheidung des EuGH).

Weder 4./5.KH-RL noch Grüne-Karte-Abkommen beinhalten Regelungen über das Bestehen/Nichtbestehen eines vermeintlichen Direktanspruchs des Geschädigten gegen den KH-Versicherer des Schädigers. 4./5.KH-RL beinhalten im Wesentlichen Regelungen das Verhältnis der Versicherer im Gemeinschaftsgebiet zu deren im Gemeinschaftsgebiet jeweils benannten Repräsentanten (Schadenregulierungsbeauftragten) bzw. das Verhältnis der Geschädigten gegenüber den Repräsentanten betreffend. Das Grüne-Karte-Abkommen mit seinen Internal Regulations wiederum regelt im Wesentlichen das Verhältnis der Grüne-Karte-Büros der Mitgliedstaaten untereinander (z.B. regulierendes Büro - erstattendes Büro) bzw. der von vielen Versicherern im Gemeinschaftsgebiet nominierten sog. Grüne-Karte-Korrespondenten zu den Versicherern und den Grüne-Karte-Büros.
Antworten