Ich kenn das so, dass man Bürgschaften die auf unbegrenzte Zeit laufen (bspw. bei einer Miete) zu dem Zeitpunkt ordentlich kündigen kann, in dem auch der Gläubiger ordentlich kündigen könnte. Die Einzelheiten dazu sind etwas strittig. Aber das hast Du ja selbst schon erkannt: Der Bürge soll auch nicht ewig drin hängen, auch wenn die Bürgschaft von Gesetzes wegen eigentlich (ordentlich) unkündbar ist, weswegen er auch bei einer zeitlich nicht begrenzten Hauptschuld unter gewissen Vrs. (ordentlich) kündigen können muss.
Auf Deinen Fall übertragen, würde ich vermuten, dass bei einer Bankbürgschaft die auf unbegrenzte Zeit läuft, der Bürge in der Frist des Gläubigers (der Bank) ordentlich kündigen kann. Die Frist für die ordentliche Kündigung des Darlehens durch die Bank ergibt sich aus den AGBen der Bank. Die Bank könnte auf die Kündigung des Bürgen reagieren, ihrerseits den Darlehensvertrag kündigen und dann den Schuldner oder eben den Bürgen in die Haftung nehmen.
Die zweite Frage war ja, wie die Bank an die Sicherheit rankommt. Und in dem Fall des Darlehensvertrages der unbegrenzt läuft, wäre meine Antwort: Darlehensvertrag kündigen. Die Bürgschaft ist in dieser Abwandlung wirksam. Da liegt m.E. kein Problem.
Das nur unter Vorbehalt. Richtig geprüft habe ich das nicht. Bekommst Du dazu Lösungen?
PS:
Der Bürge kann den Darlehensvertrag selbstverständlich nicht kündigen, das habe ich aber auch nicht behauptet
Edit:
Ich hab jetzt nochmal etwas recherchiert. Der BGH und andere Gerichte stellen (auch bei der Mietbürgschaft) auf einen angemessenen Zeitraum ab. Daher wird das auch mit den drei Jahren kommen, was du meintest. Wobei sich das wohl nach dem Einzelfall richtet. Es kann auch ein kürzerer Zeitraum sein. Ganz unten die Entscheidung zur Mietbürgschaft. Ich erwähnte ja eingangs, dass man auch darauf abstellen könne wann der Gläubiger kündigen kann. Das scheint mir jetzt doch nicht so ganz auf deinen Fall zu passen. So dass man es doch besser mit der "Formel" des BGH und dem angemessenen Zeitraum lösen sollte.
Auch dem Bürgen, der es auf unbestimmte Zeit übernommen hat, für den einem Dritten öffneten Kredit einzustehen, muß, wie bei jedem zeitlich nicht begrenzten Dauerschuldverhältnis, nach Treu und Glauben das Recht zugestanden werden, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (vgl. u.a. RG JW 1911, 447; Warn 1913, 289; 1914, 158; RGRK §765 Anm. 1 c). Hierbei wird er zwar auf die berechtigten Interessen sowohl des Gläubigers wie auch des Hauptschuldners Rücksicht zu nehmen und eine angemessene Frist einzuhalten haben, damit diese sich auf die veränderte Lage einstellen können. Das Kündigungsrecht als solches kann ihm aber nicht genommen werden.
BGH VII ZR 90/58
Es entspricht herrschender Meinung, daß unbefristete Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung gelöst werden können. Dieser Grundsatz (vgl. auch Münchener Kommentar § 765 Rdnr. 20) ist auf Kreditbürgschaften (BGH WPM 1959, 855; RGRK § 765 Rdnr. 17) und auf Mietbürgschaften (LG Hamburg MDR 1971, 845; Staudinger BGB-Kommentar § 777 Rdnr. 8) angewandt worden, und zwar dann, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist oder besonders wichtige Umstände vorliegen.
Im vorliegenden Fall hat der Bürgschaftsvertrag eine angemessen lange Zeit bestanden. Im Zeitpunkt der Kündigung war er nämlich etwa eineinhalb Jahre lang wirksam gewesen. Wenn man den Zeitpunkt in Betracht zieht, zu dem die Kündigung das Ende der Bürgschaft herbei führte, nämlich spätestens am 30.6.1982 (siehe unten), dann bestand das Schuldverhältnis länger als zwei Jahre.
(LG München I, Urteil vom 28. November 1984 – 31 S 3879/84 –, Rn. 9, juris)
Hier tauchen 3 Jahre auf (Aber verallgemeinern würde ich das nicht):
Auch der Bürge, der es auf unbestimmte Zeit übernommen hat, für den einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, hat nach Treu und Glauben das Recht, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (BGH, Urt. v. 9. März 1959 - VII ZR 90/58, WM 1959, 855, 856 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob allein die Verschlechterung der Vermögenslage der Hauptschuldnerin als "besonders wichtiger Umstand" die Kündigung rechtfertigen konnte (vgl. dazu Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. § 765 Rdnr. 81; BGB-RGRK/Mormann, BGB 12. Aufl. § 765 Rdnr. 17). Hier kam hinzu, daß seitÜbernahme der Bürgschaft mehr als drei Jahre verstrichen waren und der Beklagte aus der Firma MAT ausgeschieden war. Das berechtigte ihn, wie auch die Revision nicht bezweifelt, sich für die Zukunft aus der Bürgenhaftung zu lösen.
(BGH IX ZR 135/84)
Der Bürge, der sich zugunsten des Vermieters auf unbestimmte Zeit verbürgt hat, kann den Bürgschaftsvertrag kündigen, jedoch erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter den Mietvertrag - nach Ablauf einer Überlegungsfrist - ordentlich kündigen kann. Die Möglichkeit außerordentlich zu kündigen, reicht nicht aus
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1998 – 24 U 264/97 –, juris)
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