Wirksamkeit der Bürgschaft

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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bankazubi
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Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von bankazubi »

Die Sparkasse XY prolongiert einen 2014 und bis zum 31. Oktober 2016 befristeten Betriebsmittelkredit um ein weiteres Jahr bis zum 31. Oktober 2017. Für den ursprünglichen Kredit aus dem Jahre 2014, hatte der Geschäftsführer einer GmbH eine Bürgschaftserklärung mit engem Sicherungszweck abgegeben.

Abwandlung:
Die Sparkasse XY hat in dem vorstehenden den Betriebsmittelkredit aus 2014 nicht
befristet, sondern ,,b.a.w.", das heißt ,,bis auf Weiteres", zugesagt.

Frage:
Wie stellt sich die Lage nun dar (bezüglich des Bestehens der Bürgschaft)?
Begründen und erläutern Sie jeweils Ihre Antwort.

Bitte lediglich die Abwandlung zum Fall beantworten. Besten Dank vorab!
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Schnitte
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von Schnitte »

bankazubi hat geschrieben: Bitte lediglich die Abwandlung zum Fall beantworten. Besten Dank vorab!
Ist schon praktisch, wenn man die Erledigung der Aufgaben, die man eigentlich selber bearbeiten sollte, so einfach outsourcen kann, gell?
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bankazubi
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von bankazubi »

Schnitte hat geschrieben:
bankazubi hat geschrieben: Bitte lediglich die Abwandlung zum Fall beantworten. Besten Dank vorab!
Ist schon praktisch, wenn man die Erledigung der Aufgaben, die man eigentlich selber bearbeiten sollte, so einfach outsourcen kann, gell?
Zunächst einmal besten Dank, Schnitte, für Ihre überaus produktive und leistungsstarke Antwort! Im Gegensatz zu einem möglichen User wie Ihnen, welcher hier vermutlich täglich bei mehrere Fragen aufgrund mangelnder Sachlenntnis oder nicht vorhandener Kompetenz outsourcing betreibt, ist es bedauerlich, eines Ihnen nicht persönlich bekannten Individuums, welches bisher mehr als einen Großteil der ihm während seines dualen Bankfachwirt-Studiums aufgetragenen juristischen Fragen mit Erfolg beantworten konnte, Trägheit vorzuwerfen.

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Kroate
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von Kroate »

bankazubi hat geschrieben: Im Gegensatz zu einem möglichen User wie Ihnen, welcher hier vermutlich täglich bei mehrere Fragen aufgrund mangelnder Sachlenntnis oder nicht vorhandener Kompetenz outsourcing betreibt, ist es bedauerlich, eines Ihnen nicht persönlich bekannten Individuums, welches bisher mehr als einen Großteil der ihm während seines dualen Bankfachwirt-Studiums aufgetragenen juristischen Fragen mit Erfolg beantworten konnte, Trägheit vorzuwerfen.
Dem Gegenüber Inkompetenz vorwerfen, aber selbst keinen Satz unfallfrei formulieren können :D




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Schnitte
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von Schnitte »

bankazubi hat geschrieben: Zunächst einmal besten Dank, Schnitte, für Ihre überaus produktive und leistungsstarke Antwort! Im Gegensatz zu einem möglichen User wie Ihnen, welcher hier vermutlich täglich bei mehrere Fragen aufgrund mangelnder Sachlenntnis oder nicht vorhandener Kompetenz outsourcing betreibt, ist es bedauerlich, eines Ihnen nicht persönlich bekannten Individuums, welches bisher mehr als einen Großteil der ihm während seines dualen Bankfachwirt-Studiums aufgetragenen juristischen Fragen mit Erfolg beantworten konnte, Trägheit vorzuwerfen.

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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von bankazubi »

Schnitte hat geschrieben:
bankazubi hat geschrieben: Zunächst einmal besten Dank, Schnitte, für Ihre überaus produktive und leistungsstarke Antwort! Im Gegensatz zu einem möglichen User wie Ihnen, welcher hier vermutlich täglich bei mehrere Fragen aufgrund mangelnder Sachlenntnis oder nicht vorhandener Kompetenz outsourcing betreibt, ist es bedauerlich, eines Ihnen nicht persönlich bekannten Individuums, welches bisher mehr als einen Großteil der ihm während seines dualen Bankfachwirt-Studiums aufgetragenen juristischen Fragen mit Erfolg beantworten konnte, Trägheit vorzuwerfen.

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Mir ist die Abwandlung der Frage nicht ganz schlüssig und ich weiß nicht, wie sich in diesem Fall die Deutung b.a.w. auswirkt.

Ohne Abwandlung der Frage waren die vorherigen Fragen (welche ich schon beantwortet habe):

a)
Ist die Bürgschaft noch wirksam?

Antwort:
Mit dem engen Sicherungszweck wird die Sicherheit eindeutig einem genau bestimmten Kreditvertrag zugeordnet. Die Sicherheit dient dann zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer aus dem bezeichneten Kreditvertrag und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Kreditlaufzeit verlängert wird. Demnach ist die Bürgschaft noch wirksam.

b)
Was müsste die Sparkasse gegebenenfalls tun, um ihre Sicherheit zu erhalten? Zeigen Sie
alle Möglichkeiten auf.

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Antwort:
Die Verwertung einer Bürgschaft setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Verwertungsvoraussetzungen – Fälligkeit der besicherten Forderung und gegenüber dem Hauptschuldner die Androhung der Verwertung der Bürgschaft – vorliegen.
Weiterhin ist erforderlich, dass die Bank dem Bürgen die Fälligkeit der besicherten Forderung mitteilt und ihn unter Fristsetzung zur Zahlung seiner Bürgschaftsverpflichtung auffordert. Hat der Bürge gemäß § 773 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, ist die Bank nicht verpflichtet, zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen oder andere Sicherheiten zu verwerten.
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von Tobias__21 »

Sicher, dass deine Beantwortung des Grundfalls richtig ist?

§ 349 HGB ist bekannt (Ausschluss der Vorausklage)?
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bankazubi
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von bankazubi »

Tobias__21 hat geschrieben:Sicher, dass deine Beantwortung des Grundfalls richtig ist?

§ 349 HGB ist bekannt (Ausschluss der Vorausklage)?
Wenn du so fragst bin ich mir nicht mehr sicher...
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von Tobias__21 »

Ich bin kein Banker, aber prolongieren heisst doch die Fälligkeit hinausschieben. Könnte das für den Bürgen evtl. misslich sein? Was ist mit § 767 I S. 3 BGB?
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von bankazubi »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich bin kein Banker, aber prolongieren heisst doch die Fälligkeit hinausschieben. Könnte das für den Bürgen evtl. misslich sein? Was ist mit § 767 I S. 3 BGB?
Beachtlicher Einwand. Prolongieren stellt in diesem Zusammenhang die Verlängerung des Kredits (demnach des bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäfts) dar.

Die Deutung des genannten Paragraphen „Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.“ lässt die Frage aufkommen, ob in diesem Fall ein nachträgliches Rechtsgeschäftliche zustande kam oder ob die Verlängerung der Hauptschuld möglicherweise kein neues Rechtsgeschäftliche darstellt?
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von Tobias__21 »

Unzweifelhaft ersteres. Eine neue Fälligkeitsabrede ist ein Rechtsgeschäft.

Denk mal aus der Sicht des Bürgen ;) Was würdest Du als Bürge sagen, wenn der Kredit auf einmal um ein Jahr verlängert wird?
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Freitag 9. März 2018, 16:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von Tibor »

Und stellt die Prolongation als Vertragsänderung (der wesentliche Bestandteil des Darlehensvertrags dürfte die Fälligkeit sein) ein solches Rechtsgeschäft dar?
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von bankazubi »

Sollte es sich, wie von Tobias vermutet, um die Begründung eines neuen Rechtsgeschäftes handeln, so würde der Bürge für die nachträgliche Prolongation der Hauptschuld nicht nach § 765 BGB zur Haftung gezogen werden können. Dies wäre dann lediglich bei einer weiten Zweckerklärung der Fall. Da ja aber in diesem Fallbeispiel die enge Zweckerklärung sich auf diesen einen Vertrag bezieht, könnte die Bürgschaft unwirksam geworden sein.
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von Schnitte »

Tobias__21 hat geschrieben: Denk mal aus der Sicht des Bürgen ;) Was würdest Du als Bürge sagen, wenn der Kredit auf einmal um ein Jahr verlängert wird?
Das ist meiner Erfahrung nach bei Zivilrechtsfragen ohnehin immer eine gute Taktik, die ich in Klausuren gerne angewendet habe: In einem ersten Schritt alle Paragraphenkenntnisse ausblenden und sich mit dem gesunden Menschenverstand fragen, was denn ein interessengerechtes (dazu gehört z.B. auch die Vorhersehbarkeit für die Parteien) Ergebnis wäre. In diesem Fall lautet die Frage: Der Bürge hat sich darauf eingelassen, eine Bürgschaft bis Oktober 2016 zu übernehmen. Bei der Entscheidung, ob er sich darauf einlassen soll, hat er wohl auch die zeitliche Begrenzung dieser Haftung im Auge gehabt. Ist es ihm dann zumutbar, nun plötzlich ohne sein Zutun ein Jahr länger das Ausfallrisiko des Schuldners zu tragen als gedacht? Wohl eher nein. Gibt es also eine Vorschrift, die das ausschließt? Und da hilft der von Tobias_21 genannte 767 I 3 doch weiter.
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Re: Wirksamkeit der Bürgschaft

Beitrag von Tobias__21 »

Und was ist jetzt mit der Abwandlung, wenn gar keine Fälligkeit bestimmt wurde? Kleiner Tipp: Steht im Gesetz ;) Und dann müsste man noch eine kleine Folgefrage hinsichtlich des Sicherungsumfangs der Bürgschaft klären :D
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