Sicherungsgrundschuld

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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bankazubi
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Sicherungsgrundschuld

Beitrag von bankazubi »

Lieferant L liefert der Schneiderei S mehrere Strickmaschinen unter Eigentumsvorbehalt.
Nach Verbringung der Maschinen auf das Grundstück und deren Bezahlung übereignet S diese am 30. April 2017 an das Kreditinstitut B als Sicherheit für einen Betriebsmittelkredit. Am 01. Februar 2017 war auf dem Betriebsgrundstück des S zugunsten des Kreditinstitutes V eine Sicherungsgrundschuld in Zusammenhang mit einer Kreditvergabe eingetragen worden.

Fragen:
a) Wer hat welche Rechte an den Strickmaschinen und wem stünde im Verwertungsfalle der Veräußerungserlös zu?

b)Wie ist a) zu beantworten, wenn die Sicherungsgrundschuld zugunsten des Kreditinstitutes V erst am 15. Mai 2017 eingetragen worden ist?
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Kroate
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Re: Sicherungsgrundschuld

Beitrag von Kroate »

Hier im Forum bist Du falsch, wenn Du ohne eigene Gedankengänge zu offenbaren eine Lösung erwartest. Wenn Du Deine bisherige Lösung datstellst und Deine Probleme damit erläuterst, findet sich vielleicht jemand, der Dir Hilfestellung gibt.

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bankazubi
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Re: Sicherungsgrundschuld

Beitrag von bankazubi »

Kroate hat geschrieben:Hier im Forum bist Du falsch, wenn Du ohne eigene Gedankengänge zu offenbaren eine Lösung erwartest. Wenn Du Deine bisherige Lösung datstellst und Deine Probleme damit erläuterst, findet sich vielleicht jemand, der Dir Hilfestellung gibt.

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Hallo Kroate,
da mir bereits in einem anderen Thread Bequemlichkeit vorgeworfen wurde, vermute ich, dass es künftig besser ist, alle User an meinen bisherigen Gedankenzügen teilhaben zu lassen. Ich bin weder jemand, der sich hier eine Antwort erbettelt, noch jemand, der einfach mal auf die Schnelle eine Antwort bekommen möchte, um schnellstöglich eine Hausarbeit oder dergleichen fertig zu bekommen.

Die von mir in diesem Forum gestellten Fragen erscheinen mir entweder nicht ganz schlüssig, oder aber ich weiß nicht, wo genau ich ansetzen muss und wäre deshalb um jeden juristischen Rat sehr dankbar. Ich bin weder Jura-Student, noch Volljurist oder dergleichen. Ich bin Student im Bereich Banking & Finance an einer privaten Hochschule und ein Lernfeld des Ganzen ist die Rechtsprechung, welche mir u. a. auch viel Spaß bereitet.

Zu der oben gestellten Frage habe ich folgende zwei Entwürfe, welchen Richtigkeit ich jedoch noch immer in Frage stelle:

a)
Der Umfang der Grundschuldhaftung bestimmt sich nach den gleichen Regeln wie bei der Hypothek. Dies folgt aus dem Verweis in § 1192 Abs. 1 BGB. Neben dem Grundstück haften also auch die in § 1120 BGB aufgeführten Gegenstände und damit auch das in § 926 BGB genannte Zubehör des Grundstücks – worunter die im vorangegangenen Fallbeispiel genannten Strickmaschinen fallen –, soweit dieses in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt ist.
Durch die Bestellung der Grundschuld wurde dem KI am 01. Februar 2017 zugunsten des KI V nach der Rechtsprechung der §§ 1191 + 1192 BGB das Recht an dem Grundstück (und somit auch – da das Eigentum der Maschinen nach Erfüllung der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung der S an L nach § 449 BGB übergegangen ist – im Falle einer Verwertung des Grundstücks das Recht an dem Veräußerungserlös der Maschinen.
Daran ändert auch die erst am 30. April abgeschlossene SÜ der S an das KI B nichts, da die Maschinen bereits zum Zeitpunkt der SÜ im Eigentum der S und somit im (vorbehaltlichen) Eigentum des KI V standen und das KI V das Zubehör spätestens aufgrund der früheren Besitzergreifung nach § 926 BGB gutgläubig erlangt hätte.
AW: Demnach würden der Erlös der Maschinen im Falle einer Verwertung des Grundstücks an das KI V gehen.

a)
Durch die seitens des KI V am 01. Februar 2017 veranlasste Grundschuldbestellung an dem Firmengrundstück der S erlangte das Kreditinstitut zunächst das dingliche Verwertungsrecht, wonach die S im Verwertungsfall die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung der Forderung des KI V dulden muss.
Schenkt man der Rechtsprechung des Haftungsverbunds nach § 1120 BGB Gehör, so haftet für die Grundschuld nebst belastetem Grundstück gleichermaßen das sich auf diesem Grundstück befindende Zubehör.
Zubehör i. S. d. § 97 Abs. 1 BGB sind bewegliche Sachen zwar welche, die zunächst kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, weiterhin jedoch welche, die zu dessen wirtschaftlichen Zweckerlangung dienend und folglich bei einer Schneiderei die zur Dienstleistungserbringung notwendigen Strickmaschinen sind.
Für die Haftungsfrage des Zubehörs im vorliegenden Fall spielt es der Rechtsprechung des
§ 1120 BGB zufolge allerdings keine Rolle, ob sich das Zubehör bereits zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück oder erst später, wohl aber, ob sich dieses bei der ersten Verbringung auf das Grundstück im Eigentum des Grundschuldeigentümers befand.
Folglich würde das Zubehör nicht in den Haftungsverbund eines Grundstücks fallen, wenn es sich zum Zeitpunkt des Grundschuldübergangs im Eigentum eines Dritten befunden hätte.
Da sich zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung jedoch das Zubehör in Gestalt der Strickmaschinen nicht im Eigentum eines anderen als den Grundstückseigentümer S befand, würde der in einem Verwertungsfall des Grundstücks resultierende Erlös der Strickmaschinen an das KI V übergehen.
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Schnitte
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Re: Sicherungsgrundschuld

Beitrag von Schnitte »

Wenn du deine Fragen so formulierst, erhöhst du die Wahrscheinlichkeit, konstruktive Reaktionen zu erhalten, ganz erheblich. Daher hier noch ein Tipp: Könnte B durch die Sicherungsübereignung das Eigentum an den Maschinen frei von den Belastungen durch die Grundschuld erworben haben? § 936 BGB ist hier ein guter Start.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: Sicherungsgrundschuld

Beitrag von bankazubi »

Schnitte hat geschrieben:Wenn du deine Fragen so formulierst, erhöhst du die Wahrscheinlichkeit, konstruktive Reaktionen zu erhalten, ganz erheblich. Daher hier noch ein Tipp: Könnte B durch die Sicherungsübereignung das Eigentum an den Maschinen frei von den Belastungen durch die Grundschuld erworben haben? § 936 BGB ist hier ein guter Start.
Sofern ich die Rechtsprechung des § 936 BGB richtig deute, besagt dieser, dass sofern die Strickmaschinen mit dem Recht eines Dritten belastet wären (also bspw. des KI B), würde das Recht des Dritten (KI B) mit dem Erwerb des Eigentums (des KI V; durch § 1120 BGB , § 97 Abs. 1 BGB) verfallen.

§ 929 BGB S. 2 besagt, dass wenn der Erwerber (das KI V) im Besitz der Maschinen war (war es das aufgrund der Grundschuldbestellung), so hätte eine ledigliche Einigung über den Übergang der Sache genügt und nicht weiterhin eine Übergabe hätte stattfinden müssen (welche ja nicht stattgefunden hat). Denn dann wäre das KI V im Besitz der Maschinen gewesen.

Diese ledigliche Einigung über den Übergang der Sache gilt nach §936 BGB S. 2 jedoch nur dann, wenn das KI V den Besitz von der S erlangt hätte. Hat es das durch die Grundschuldbestellung?

Erfolgt die Veräußerung nach § 930 BGB (Besitzkonstitut; hat stattgefunden zwischen KI B und S) oder war die Maschine nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers (war sie jedoch, da die KI V mit Grundschuldbestellung diesen erlangt haben könnte?), würde das Recht des Dritten erst dann verfallen, wenn das KI V auf Grund der Veräußerung (des Grundstücks und damit der Maschinen?) den Besitz an der Sache erlangt. Was das KI V ja würde...
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Schnitte
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Re: Sicherungsgrundschuld

Beitrag von Schnitte »

bankazubi hat geschrieben: Diese ledigliche Einigung über den Übergang der Sache gilt nach §936 BGB S. 2 jedoch nur dann, wenn das KI V den Besitz von der S erlangt hätte. Hat es das durch die Grundschuldbestellung?
Nein, sicher nicht. Zum Thema Besitzerlangung bei Übereignung nach 929a, 930 oder 931 sagt 936 I 3 ja näheres. Man erkennt: Das Gesetz will für gutgläubigen Erwerb die Besitzerlangung, weil eben der Besitz den Träger des Rechtsscheins darstellt, der geschützt werden soll. Und die Formulierung des 936 I 3 legt nahe, dass mit dem dort angesprochenen Besitz der unmittelbare gemeint ist, denn den mittelbaren hat der Erwerber in den genannten Fällen ja schon.
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Re: Sicherungsgrundschuld

Beitrag von bankazubi »

Schnitte hat geschrieben:
bankazubi hat geschrieben: Diese ledigliche Einigung über den Übergang der Sache gilt nach §936 BGB S. 2 jedoch nur dann, wenn das KI V den Besitz von der S erlangt hätte. Hat es das durch die Grundschuldbestellung?
Nein, sicher nicht. Zum Thema Besitzerlangung bei Übereignung nach 929a, 930 oder 931 sagt 936 I 3 ja näheres. Man erkennt: Das Gesetz will für gutgläubigen Erwerb die Besitzerlangung, weil eben der Besitz den Träger des Rechtsscheins darstellt, der geschützt werden soll. Und die Formulierung des 936 I 3 legt nahe, dass mit dem dort angesprochenen Besitz der unmittelbare gemeint ist, denn den mittelbaren hat der Erwerber in den genannten Fällen ja schon.

Demnach würde es nach § 936 BGB Abs. 3 heißen, dass wenn im Falle eines abgetretenen Herausgabeanspruchs (Wo hat dieser denn stattgefunden?) das Recht einem dritten Besitzer (also in diesem Fallle dem KI B?) zusteht, dieses selbst nach gutgläubigem Erwerbs (durch KI V?) nicht erlischt?

Wie wären denn demnach die beiden Fragen unter Berücksichtigung der genannten Paragraphen gut zu beantworten?
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Re: Sicherungsgrundschuld

Beitrag von bankazubi »

Ich habe folgenden ähnlichen Sachverhalt in einem Studienwerk finden können:

Die X-GmbH mit Sitz in München beantragt bei der Sorglos AG (S-Bank) einen langfristigen Investitionskredit über MIO EUR 2,0 und bietet dafür als Sicherheit ihr Betriebsgrundstück an. Der zuständige Betreuer überlegt zunächst, welches der im Gesetz geregelten Grundpfandrechte hier das richtige sein könnte. Daneben möchte er wissen, welche Formvorschriften zu beachten sind, ob die Grundschuld mit einem Brief bestellt werden soll und ob die Bank bei der Bestellung der Sicherheit einen Notar einschalten muss. Von besonderer Bedeutung ist für ihn auch, ob eine wertvolle Produktionsmaschine, die sich auf dem Grundstück befindet und der X-GmbH gehört, von dem Grundpfandrecht erfasst wird oder separat zur Sicherheit übereignet werden muss.

Als Lösung steht im Anhang:

In diesem Sachverhalt stellt die Produktionsmaschine Zubehör des Grundstücks dar, da sie seinem wirtschaftlichen Zweck dient und sich auf dem Grundstückund damit in einem engen räumlichen Verhältnis zu ihm befindet. Da die S-Bank die Maschine somit im Verwertungsfall als Zubehör mit verwerten kann, ist eine separate Sicherungsübereignung zunächst nicht erforderlich. Dies kann allerdings dann sinnvoll sein, wenn sich die Bank vor einer "Enthaftung" schützen will, die durch den Verkauf und die Entfernung der Maschine von dem Betriebsgrundstück eintreten würde. Im Ergebnis könnte die S-Bank daher mit einer Sicherungsübereignung das Risiko vermindern, dass ihr die Produktionsmaschine im Verwertungsfall nicht mehr zur Verfügung steht.
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Re: Sicherungsgrundschuld

Beitrag von Schnitte »

bankazubi hat geschrieben: Demnach würde es nach § 936 BGB Abs. 3 heißen, dass wenn im Falle eines abgetretenen Herausgabeanspruchs (Wo hat dieser denn stattgefunden?) das Recht einem dritten Besitzer (also in diesem Fallle dem KI B?) zusteht, dieses selbst nach gutgläubigem Erwerbs (durch KI V?) nicht erlischt?
Ich würde in dem Fall eher eine Übereignung durch Besitzkonstitut nach 930 und damit einen Fall des 936 I 3 annehmen.
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