§1004 und §906 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Mira121
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§1004 und §906 BGB

Beitrag von Mira121 »

Hallo Leute,

1. Ist §906 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage oder wird es nur im Rahmen des §1004 bei der Duldungspflicht geprüft?
In meinen Lehrbüchern wurde §906 immer mit §1004 zusammen geprüft, habe jetzt aber im Internet einen Fall gelesen, in der §906 einzeln geprüft wurde.

2. Wenn §906 eine eigene Anspruchsgrundlage sein sollte: Ich prüfe ja dann den §1004, bei der Duldungspflicht dann noch §906. Und wenn ich beispielsweise §1004 aufgrund einer Frist bspw. verneine, würde ich ja dann den §906 einzeln prüfen, würde aber im Prinzip ja dann wieder dasselbe prüfen wie bei der Duldungspflicht bei §1004, Sodass ich eigentlich nur darauf verweisen müsste, oder? :crazy:

Vielen lieben Dank schonmal für eure Antworten :)
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Schnitte
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Re: §1004 und §906 BGB

Beitrag von Schnitte »

Abs. 2 S. 2 ist sicher eine eigenständige Anspruchsgrundlage; wird auch gerne in allen möglichen Fallkonstellationen mal analog angewendet, wenn jemandem kein primärer Abwehranspruch zukommt, man ihm aber dann doch einen sekundären Anspruch auf Ausgleich in Geld zusprechen will. Beim Rest von § 906 BGB würde ich sagen, dass er nur eine Duldungspflicht, also eine Einwendung gegen anderweitige Anspruchsgrundlagen auf Unterlassung (v.a. natürlich § 1004, je nach Fall aber vielleicht auch mal was anderes) begründet, aber selber keine Anspruchsgrundlage ist.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: §1004 und §906 BGB

Beitrag von Mira121 »

ah ok. Jetzt verstehe ich das.

das heißt ich prüfe den §1004, wobei bei der Prüfung der Duldungspflicht nicht nur §906 I sondern auch §906 II in Frage kommt.
Und wenn keine Duldungspflicht besteht, und die Person rechtswidrig handelt aber die Anwendung des §1004 dann doch wegen einer Frist ausscheidet, ziehe ich §906 II als eigene Anspruchsgrundlage heran- Hier muss ich ja nichts weiter prüfen, weil ich das schon bei der Duldungspflicht im Rahmen des §1004 gemacht habe, allerdings scheidet dann §906 II wegen der nicht vorhandenen Duldungspflicht aus. Richtig?
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Schnitte
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Re: §1004 und §906 BGB

Beitrag von Schnitte »

906 II 2 (unmittelbar) gibt nach seinem Wortlaut einen Anspruch dann, wenn der Abwehranspruch des Eigentümers aus 1004 an 906 II 1 scheitert. Analog wird 906 II 2 als Anspruchsgrundlage für einen Ausgleich in Geld dann herangezogen, wenn aus anderen Gründen ein Abwehranspruch scheitert, man dem Eigentümer aber aus Wertungsgründen trotzdem einen Ausgleichsanspruch in Geld zusprechen will. Ob das auch dann bejaht wird, wenn 1004 nur an Fristfragen scheitert, weiß ich spontan nicht, müsste sich aber in Kommentaren nachschlagen lassen.
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Re: §1004 und §906 BGB

Beitrag von Mira121 »

super, vielen lieben Dank! :)
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