Kündigung Bürgschaft

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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bankazubi
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Kündigung Bürgschaft

Beitrag von bankazubi »

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Die Schröder GmbH, in der Herr Max und Herr Moritz Gesellschafter und Gesellschaftsführer
sind, betreibt ein Bauunternehmen. Schröder nimmt 2014 für Modernisierungsarbeiten bei der
B-Bank ein Darlehen über EUR 75.000,00 auf. Zur Besicherung des gewährten Kredites wird
für B eine einzelvertraglich vereinbarte selbstschuldnerische Bürgschaft der als erfolgreiche
Unternehmerin tätigen und vermögenden Frau Elisabeth des Herrn Max bis zum Höchstbetrag
von EUR 80.000,00 mit weitem Sicherungszweck bestellt. Zusätzlich wird für die Schröder GmbH ein Betriebsmittelkredit eingeräumt, der Ende 2016 mit EUR 35.000,00 valutiert und bis Ende 2017 auf EUR 60.000,00 ansteigt.
Der Modernisierungskredit steht Ende 2017 noch mit EUR 25.000,00 zu Buche. Im Sommer 2017 trennen sich Elisabeth und ihr Mann Herr Max mit Scheidungsabsicht. Mit Schreiben vom 30. September 2017 kündigt Elisabeth die von ihr übernommene Bürgschaft zum 31. Dezember 2017. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung hinsichtlich der von Elisabeth zugunsten der Schröder GmbH übernommenen Bürgschaften am 30. September 2017 valutiert
der Betriebsmittelkredit in Höhe von EUR 35.000,00 und der Modernisierungskredit in Höhe
von EUR 25.000,00. Anfang 2018 werden die Kredite notleidend. B geht daran, die geleisteten Sicherheiten zu
verwerten.

Frage:
Ob und in welcher Höhe kann B Elisabeth aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen?

Meine Antwort:

Elisabeth kündigte ihre Höchstbetragsbürgschaft ordentlich zum 30. September 2017 mit Wirkung zum 31. Dezember 2017. Die Rechtsfolge dieser Kündigung führt zu einer Beschränkung der Haftung ihrerseits für den aktuellen Kreditsaldo (max. jedoch Höchstbetrag TEUR 80) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Denn eine Kündigung führt immer zu einer Beendigung eines Vertrages im Zeitpunkt der Kündigung (also „ex nunc“). Demnach haftet sie auch für eine Erhöhung des Saldos zwischen dem Zugang und dem Wirksamwerden der Kündigung, also innerhalb der Dreimonatsfrist bei einer ordentlichen Kündigung.

Der Saldo beläuft sich Ende 2017 – also nach Wirksamwerden der Kündigung – auf TEUR 85!
Da es sich bei dieser Bürgschaft jedoch um eine Höchstbetragsbürgschaft handelt, haftet Elisabeth „lediglich“ mit dem Höchstbetrag von TEUR 80, nicht jedoch mit TEUR 85.

B kann Elisabeth aus der Bürgschaft zum Höchstbetrag von TEUR 80 verpflichten.

Mein Dozent ist der Ansicht:
Elisabeth haftet für den zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung (30. Sept. 2017) lautenden Betrag, demnach TEUR 60.

Wer hat recht?

Besten Dank vorab!
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Tibor
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Re: Kündigung Bürgschaft

Beitrag von Tibor »

Für nach Zugang der Kündigungserklärung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist begründete Verbindlichkeiten hat der Bürge grundsätzlich einzustehen.

Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB
7. Auflage 2017, § 765 BGB Rn. 57.
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bankazubi
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Re: Kündigung Bürgschaft

Beitrag von bankazubi »

Tibor hat geschrieben:Für nach Zugang der Kündigungserklärung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist begründete Verbindlichkeiten hat der Bürge grundsätzlich einzustehen.

Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB
7. Auflage 2017, § 765 BGB Rn. 57.
Also wäre meine Antwort richtig?
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