Sicherungsgrundschuld (nun mit Antworten)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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bankazubi
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Sicherungsgrundschuld (nun mit Antworten)

Beitrag von bankazubi »

Hallo,

folgender Fall hat bei unserer Vorlesung große Aufmerksamkeit erregt:

Lieferant L liefert der Schneiderei S mehrere Strickmaschinen unter Eigentumsvorbehalt. Nach Verbringung der Maschinen auf das Grundstück und deren Bezahlung übereignet S diese am 30. April 2017 an das Kreditinstitut B als Sicherheit für einen Betriebsmittelkredit. Am 01. Februar 2017 war auf dem Betriebsgrundstück des S zugunsten des Kreditinstitutes V eine Sicherungsgrundschuld in Zusammenhang mit einer Kreditvergabe eingetragen worden.

Fragen:
a) Wer hat welche Rechte an den Strickmaschinen und wem stünde im Verwertungsfalle der Veräußerungserlös zu?

b)Wie ist a) zu beantworten, wenn die Sicherungsgrundschuld zugunsten des Kreditinstitutes V erst am 15. Mai 2017 eingetragen worden ist?

Meine Antwort war:

a) Man sollte wissen, dass es beim Zubehör eine wichtige Besonderheit gibt: Es fällt nur dann in den Haftungsverbund der Grundschuld, wenn es bei der ersten Verbringung auf das Grundstück auch im Eigentum des Grundstückseigentümers stand.
Da die Strickmaschinen zunächst unter Eigentumsvorbehalt auf das Grundstück der S geliefert wurden, fallen sie somit nicht unter den Haftungsverbund des § 1120 BGB, wodurch sich das KI B mit der Sicherungsübereignung das Risiko vermindert hat, dass ihr die Strickmaschinen im Verwertungsfall des Grundstücks durch das KI V verloren gehen.

AW: Dem KI B gehört das Recht an den Strickmaschinen und würde im Verwertungsfall der Erlös dieser zustehen.

b) Da die Maschinen ohnehin nicht in den Haftungsverbund des § 1120 BGB fallen und das KI B wirksam Sicherungseigentum an diesen begründet hat, würde sich mit einer späteren Eintragung der Sicherungsgrundschuld zugunsten des KI V an dem Rechtsverhältnis nichts ändern.

Mein Dozent ist der Ansicht:

Dem KI V steht das Recht der Maschinen im Verwertungsfall zu, da sie sich zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung im Eigentum des Grundstücksbesitzers befunden haben.

Meiner Ansicht nach ist dies bestenfalls sinnlos, da es um das Eigentumsverhältnis während der ersten Überbringung auf das Grundstück geht und nicht darum, ob zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung der Grundstückseigentümer Eigentümer der Sache war.

Wie seht ihr das?
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Schnitte
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Re: Sicherungsgrundschuld (nun mit Antworten)

Beitrag von Schnitte »

Du brauchst ja für die Erstreckung der Hypothek (bzw. über Verweis in § 1192 BGB der Grundschuld) auf das Zubehör nach § 1120 BGB drei Voraussetzungen kumulativ: Bestellung der Hypothek/Grundschuld, Zubehöreigenschaft und Eigentum des Grundstückseigentümers am Zubehör.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Sicherungsgrundschuld (nun mit Antworten)

Beitrag von arlovski »

das anwartschaftsrecht an der sache fällt in den haftungsverband und mit erstarken zum vollrecht setzt sich die haftung dann am eigentum fort.
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