Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
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- Ara
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Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Moin,
folgende Situation: K will 15.000 Euro von B. B sagt, du hast da gar keinen Anspruch drauf, hilfsweise erkläre ich die Aufrechnung mit meiner Forderung über 15.000 Euro. K sagt, okay stimmt du hast 5000 Euro gegen mich, ich erkläre die Erledigung in Höhe von 5.000 Euro. B widerspricht der Erledigungserklärung.
Rechtslage: K hat Anspruch auf 15.000 Euro und B hat Anspruch auf 5000 Euro.
Ich hab in der Klausur nun die Aufrechnung der B als erledigendes Ereignis angenommen und der K hat die Klage vollumfänglich, inklusive der Feststellung der Erledigung über 5000 Euro, gewonnen.
Dogmatisch sauber ist das aber doch wenn ich länger drüber nachdenke nicht? Denn es wurde ja gar nicht bedingungslos aufgerechnet, sondern nur hilfsweise für den Fall, dass K Erfolg hat. Dadurch, dass K aber die Erledigung erklärt hat, ist ja die Bedingung gar nicht eingetreten und damit hat B gar nicht aufgerechnet. Man könnte nun natürlich konstruieren, dass durch die Erledigungserklärung der K aufgerechnet hat und zwar bedingungslos. Das wäre hier relevant für den Zeitpunkt, ab wann die Verzugszinsen entfallen.
Denke ich hier zu kompliziert?
folgende Situation: K will 15.000 Euro von B. B sagt, du hast da gar keinen Anspruch drauf, hilfsweise erkläre ich die Aufrechnung mit meiner Forderung über 15.000 Euro. K sagt, okay stimmt du hast 5000 Euro gegen mich, ich erkläre die Erledigung in Höhe von 5.000 Euro. B widerspricht der Erledigungserklärung.
Rechtslage: K hat Anspruch auf 15.000 Euro und B hat Anspruch auf 5000 Euro.
Ich hab in der Klausur nun die Aufrechnung der B als erledigendes Ereignis angenommen und der K hat die Klage vollumfänglich, inklusive der Feststellung der Erledigung über 5000 Euro, gewonnen.
Dogmatisch sauber ist das aber doch wenn ich länger drüber nachdenke nicht? Denn es wurde ja gar nicht bedingungslos aufgerechnet, sondern nur hilfsweise für den Fall, dass K Erfolg hat. Dadurch, dass K aber die Erledigung erklärt hat, ist ja die Bedingung gar nicht eingetreten und damit hat B gar nicht aufgerechnet. Man könnte nun natürlich konstruieren, dass durch die Erledigungserklärung der K aufgerechnet hat und zwar bedingungslos. Das wäre hier relevant für den Zeitpunkt, ab wann die Verzugszinsen entfallen.
Denke ich hier zu kompliziert?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- Muirne
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Wenn k mit den 15k nicht Erfolg gehabt hätte, hätte er die einseitige Erledigung verloren. Das erledigende Ereignis ist die Aufrechnung des B. Aber natürlich nur wenn sie auch durchgreift. Das konnte sie nur weil die Bedingung eingetreten ist. Insofern ist das hier me konsequent.
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Hmm, habe in Saenger, MüKo, BeckOK nach einer Antwort gesucht, aber keine gefunden.
Aber im Grunde muss man doch auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abstellen:
I 1. War die Klage nach Rechtshängigkeit zulässig? +
I 2. War die Klage nach Rechtshängigkeit begründet? +
II 1. Klage ist durch Eintritt des nachträglichen Ereignisses unzulässig oder (teilweise) unbegründet geworden.
a) Eintritt des Ereignisses: Hilfsaufrechnung
aa) Bedingungseintritt: Klage begründet
bb) Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidung: gerichtliche Entscheidung
b) Folge: Teilunbegründetheit der Klage durch Aufrechnung (+)
Auch äußerst komisch finde ich, dass man quasi eine antizipierte einseitige Erledigterklärung vorliegen hat, weil der Kläger bereits weiß, dass ein zukünftiges erledigendes Ereignis eintreten wird... Andererseits fühlt sich das Ergebnis wie ein abgenötigtes Geständnis hinsichtlich der Aufrechnungsfoderung an, das man zur Kostenvermeidung "voreilig" abgibt.
Aber mir fällt auch kein anderes Kostenverteidigungsmittel gegen eine Hilfsaufrechnung ein. Das kann aber doch auch irgendwie nicht sein oder? Der Fall wird doch in der Praxis häufiger vorkommen.
Aber im Grunde muss man doch auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abstellen:
I 1. War die Klage nach Rechtshängigkeit zulässig? +
I 2. War die Klage nach Rechtshängigkeit begründet? +
II 1. Klage ist durch Eintritt des nachträglichen Ereignisses unzulässig oder (teilweise) unbegründet geworden.
a) Eintritt des Ereignisses: Hilfsaufrechnung
aa) Bedingungseintritt: Klage begründet
bb) Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidung: gerichtliche Entscheidung
b) Folge: Teilunbegründetheit der Klage durch Aufrechnung (+)
Auch äußerst komisch finde ich, dass man quasi eine antizipierte einseitige Erledigterklärung vorliegen hat, weil der Kläger bereits weiß, dass ein zukünftiges erledigendes Ereignis eintreten wird... Andererseits fühlt sich das Ergebnis wie ein abgenötigtes Geständnis hinsichtlich der Aufrechnungsfoderung an, das man zur Kostenvermeidung "voreilig" abgibt.
Aber mir fällt auch kein anderes Kostenverteidigungsmittel gegen eine Hilfsaufrechnung ein. Das kann aber doch auch irgendwie nicht sein oder? Der Fall wird doch in der Praxis häufiger vorkommen.
- Ara
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Ja das war auch mein Problem. Wobei man hier natürlich sagen könnte, der K konnte genauso wie der B aufrechnen. Das heißt theoretisch könnte man sagen, dass K durch die Erledigungserklärung selbst aufgerechnet hat. Die Lösung funktioniert aber dann nicht mehr, wenn K nicht aufrechnen dürfte, weil z.B. deliktisches Anspruch.jurapeasant hat geschrieben: Aber mir fällt auch kein anderes Kostenverteidigungsmittel gegen eine Hilfsaufrechnung ein. Das kann aber doch auch irgendwie nicht sein oder? Der Fall wird doch in der Praxis häufiger vorkommen.
Übrigens machte auch (zumindest mir) der Tatbestand dann ein Problem... Denn die Aufrechnung musste ja als erledigendes Ergebnis irgendwie in die kleine Prozessgeschichte... Eine ganz komische Klausur.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- scndbesthand
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Der Fall ist praktisch nicht selten. Wenn der Beklagte mit einer unstrittigen Gegenforderung zulässigerweise hilfsweise aufrechnet, bleibt dem Kläger nichts anderes übrig als die Erledigungserklärung. Sonst rennt er sehenden Auges in eine kostenpflichtige Teilabweisung. Er muss hinsichtlich der Aufrechnungsforderung also Farbe bekennen. Dafür wirkt dann (zumindest meiner präsenten Erinnerung nach, lasse mich aber gern korrigieren) die Aufrechnung nicht streitwerterhöhend.
Interessant wird der Aspekt in Anwaltsklausuren aus Beklagtensicht:
Möglicherweise wäre es von der Beklagtenseite in diesem Fall geschickter gewesen, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, da man bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach Ansicht des BGH zu berücksichtigen haben wird, dass der Kläger (zumindest im Regelfall) selbst hätte aufrechnen und von vornherein nur den Differenzbetrag hätte einklagen können. So kann zumindest noch ein Kostenvorteil für den Fall der Begründetheit der Hauptforderung erzielt werden.
Interessant wird der Aspekt in Anwaltsklausuren aus Beklagtensicht:
Möglicherweise wäre es von der Beklagtenseite in diesem Fall geschickter gewesen, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, da man bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach Ansicht des BGH zu berücksichtigen haben wird, dass der Kläger (zumindest im Regelfall) selbst hätte aufrechnen und von vornherein nur den Differenzbetrag hätte einklagen können. So kann zumindest noch ein Kostenvorteil für den Fall der Begründetheit der Hauptforderung erzielt werden.
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Ist das ggf. eine versteckte Primäraufrechnung? Eine bloße andere rechtliche Wertung des Klageanspruchs, verbunden mit einer "Hilfsaufrechnung", ist keine echte Hilfsaufrechnung.
- scndbesthand
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Würd ich jetzt so nicht teilen. Der Beklagte will seine Gegenforderung ja nur dann opfern, wenn die Klageforderung tatsächlich begründet ist. Insoweit kann sich die Primärverteidigung auch durchaus nur auf Rechtsausführungen beschränken.
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Dogmatik beiseite, ist das zumindest ein gängiger Topos (dessen Berücksichtigung dem TE hier viele Probleme abnehmen würde).scndbesthand hat geschrieben:Würd ich jetzt so nicht teilen. Der Beklagte will seine Gegenforderung ja nur dann opfern, wenn die Klageforderung tatsächlich begründet ist. Insoweit kann sich die Primärverteidigung auch durchaus nur auf Rechtsausführungen beschränken.
- Ara
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
War in der klausur nicht gangbar weil 1. tatsächlich bestritten wurde dass man Vertragspartner wurde und 2. sich ausdrücklich die Widerklage vorbehalten hat
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
@Ara: ich habe die Klausur jetzt auch geschrieben und habe zwei Fragen dazu, sofern du dich noch ansatzweise erinnern kannst:
1. Wie ging es i.E. mit der Erledigungserklärung usw. aus? Ich habe - wie du - auch angenommen, dass Erledigung aufgrund der Hilfsaufrechnung eingetreten ist.
2. Noch eine Zusatzfrage, wenn du dich erinnerst: wie hast du damals Verjährung bzgl. eines Teilbetrags der Aufrechnungsforderung (Jahr 2008, 3000 €) angenommen? Die übrigen Jahre waren ja entweder schon "verbraucht" (Jahre 2009, 2010, für den "erledigten" Teil) oder eindeutig verjährt (2005, 2006, 2007). Aber für 2008 konnte man doch eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB annehmen, oder?
Natürlich war der Inhalt der Verhandlungen streitig, aber mir fiel es schwer, eine Beweislastentscheidung zulasten des Beklagten zu treffen, da er ja immerhin ursprünglich Beweis angetreten hat für diese Gespräche und außerdem es sich ja wiederum um eine "Vier-Augen-Situation" handelt. Zudem ist "im Zweifel" eine Verhandlung über alle offenen Ansprüche anzunehmen.
[Hintergrund der Frage: du hast im Ausgangspost ein 100%iges Obsiegen des K angenommen, was aber anders aussähe, wenn ein Teil der Aufrechnungsforderung des Beklagten wg. der Verjährungshemmung nicht verjährt wäre.]
1. Wie ging es i.E. mit der Erledigungserklärung usw. aus? Ich habe - wie du - auch angenommen, dass Erledigung aufgrund der Hilfsaufrechnung eingetreten ist.
2. Noch eine Zusatzfrage, wenn du dich erinnerst: wie hast du damals Verjährung bzgl. eines Teilbetrags der Aufrechnungsforderung (Jahr 2008, 3000 €) angenommen? Die übrigen Jahre waren ja entweder schon "verbraucht" (Jahre 2009, 2010, für den "erledigten" Teil) oder eindeutig verjährt (2005, 2006, 2007). Aber für 2008 konnte man doch eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB annehmen, oder?
Natürlich war der Inhalt der Verhandlungen streitig, aber mir fiel es schwer, eine Beweislastentscheidung zulasten des Beklagten zu treffen, da er ja immerhin ursprünglich Beweis angetreten hat für diese Gespräche und außerdem es sich ja wiederum um eine "Vier-Augen-Situation" handelt. Zudem ist "im Zweifel" eine Verhandlung über alle offenen Ansprüche anzunehmen.
[Hintergrund der Frage: du hast im Ausgangspost ein 100%iges Obsiegen des K angenommen, was aber anders aussähe, wenn ein Teil der Aufrechnungsforderung des Beklagten wg. der Verjährungshemmung nicht verjährt wäre.]
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Hallo.
Bei mir ist so ein Fall gerade in der Praxis aufgetaucht. Der Kläger hat (teilweise) Erledigung wegen der Hilfsaufrechnung erklärt und der Beklagte hat widersprochen mit dem Hinweis, dass der BGH entschieden habe (leider ohne Fundstelle), dass über die Hilfsaufrechnung erst entschieden werden kann, wenn die Klageforderung durch Urteil als gegeben angesehen wird. Daher sei das, was der Kläger erklärt hat, als Klagerücknahme zu werten.
Mal unterstellt, dass das stimmt, da stellt sich für mich die Frage, wie man sich im Hinblick auf die Kosten am geschicktesten verhält.
Mich würde die Lösung in der Klausur sehr interessieren.
Gruß Betti
Bei mir ist so ein Fall gerade in der Praxis aufgetaucht. Der Kläger hat (teilweise) Erledigung wegen der Hilfsaufrechnung erklärt und der Beklagte hat widersprochen mit dem Hinweis, dass der BGH entschieden habe (leider ohne Fundstelle), dass über die Hilfsaufrechnung erst entschieden werden kann, wenn die Klageforderung durch Urteil als gegeben angesehen wird. Daher sei das, was der Kläger erklärt hat, als Klagerücknahme zu werten.
Mal unterstellt, dass das stimmt, da stellt sich für mich die Frage, wie man sich im Hinblick auf die Kosten am geschicktesten verhält.
Mich würde die Lösung in der Klausur sehr interessieren.
Gruß Betti
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Die Ansicht des Beklagten halte ich für abwegig. Ich gehe deshalb auch stark davon aus, dass er keine entsprechende Fundstelle mehr liefern konnte. Die Lösung des TE ist m.E. nicht nur nachvollziehbar, sondern auch dogmatisch sauber. Der ursprüngliche Streit wird durch die Umstellung nicht verändert, vielmehr muss das Gericht zunächst prüfen, ob der Klageantrag ursprünglich zulässig und begründet war. Wird dies bejaht, tritt die Bedingung für den Hilfsantrag ein. Ist die Aufrechnung wirksam, sprich bringt sie die Forderung zum erlöschen, ist sie zugleich das erledigende Ereignis. Das hat allerdings schon der Auto des zweiten Post gut herausgearbeitet, sodass das hier nur nochmal eine Klarstellung war.Betti13 hat geschrieben: ↑Dienstag 9. April 2019, 11:09 Hallo.
Bei mir ist so ein Fall gerade in der Praxis aufgetaucht. Der Kläger hat (teilweise) Erledigung wegen der Hilfsaufrechnung erklärt und der Beklagte hat widersprochen mit dem Hinweis, dass der BGH entschieden habe (leider ohne Fundstelle), dass über die Hilfsaufrechnung erst entschieden werden kann, wenn die Klageforderung durch Urteil als gegeben angesehen wird. Daher sei das, was der Kläger erklärt hat, als Klagerücknahme zu werten.
Mal unterstellt, dass das stimmt, da stellt sich für mich die Frage, wie man sich im Hinblick auf die Kosten am geschicktesten verhält.
Mich würde die Lösung in der Klausur sehr interessieren.
Gruß Betti
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Auf Klägerseite ist aber darauf zu achten, dass aus der einseitigen, keine beidseitige Erledigung wird. Hiervon würde die Hilfsaufrechnung m.E. nicht umfasst. Statt nur die Erledigung zu erklären, sollte der Kläger also unmittelbar auf Feststellung umstellen.
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Die aufgegriffene Ansicht des BGH halte ich für unbillig; gibt es da Quellen. Umgekehrt hätte der Beklagte die Aufrechnung nämlich schon vor Prozess erklären können und dem Kläger die Klage somit nehmen können.scndbesthand hat geschrieben: ↑Dienstag 13. März 2018, 21:26
Interessant wird der Aspekt in Anwaltsklausuren aus Beklagtensicht:
Möglicherweise wäre es von der Beklagtenseite in diesem Fall geschickter gewesen, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, da man bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach Ansicht des BGH zu berücksichtigen haben wird, dass der Kläger (zumindest im Regelfall) selbst hätte aufrechnen und von vornherein nur den Differenzbetrag hätte einklagen können. So kann zumindest noch ein Kostenvorteil für den Fall der Begründetheit der Hauptforderung erzielt werden.
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung
Es gibt aber andererseits ja keine materiell-rechtliche Verpflichtung, eine Aufrechnung unverzüglich nach Kenntnis von der Aufrechnungslage zu erklären. Wenn man deiner Meinung folgen würde, würde aber der Bekl. gewissermaßen bestraft werden für das Nichtausüben eines Gestaltungsrechts.Zitronensalat hat geschrieben: ↑Donnerstag 15. April 2021, 20:34Die aufgegriffene Ansicht des BGH halte ich für unbillig; gibt es da Quellen. Umgekehrt hätte der Beklagte die Aufrechnung nämlich schon vor Prozess erklären können und dem Kläger die Klage somit nehmen können.scndbesthand hat geschrieben: ↑Dienstag 13. März 2018, 21:26
Interessant wird der Aspekt in Anwaltsklausuren aus Beklagtensicht:
Möglicherweise wäre es von der Beklagtenseite in diesem Fall geschickter gewesen, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, da man bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach Ansicht des BGH zu berücksichtigen haben wird, dass der Kläger (zumindest im Regelfall) selbst hätte aufrechnen und von vornherein nur den Differenzbetrag hätte einklagen können. So kann zumindest noch ein Kostenvorteil für den Fall der Begründetheit der Hauptforderung erzielt werden.
Oder anders gesagt: Wer als Kläger eine einredebehaftete Forderung einklagt, klagt eben auf eigenes (Kosten-)Risiko.
Unbillig finde ich das nun nicht.