812 bgb, Gefälligkeit

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Johnny-i30
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812 bgb, Gefälligkeit

Beitrag von Johnny-i30 »

Hi,

handelt es sich bei der Rückabwicklung einer Gefälligkeit um eine Leistungs oder NLK? Und stellt die Gefälligkeit einen Rechtsgrund iSv 812 dar?
Sektnase
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Re: 812 bgb, Gefälligkeit

Beitrag von Sektnase »

Leistung würde ich bezweifeln, da ja "zweckgerichtet" geleistet wird, also in Erfüllung einer Verbindlichkeit. Die besteht bei der Gefälligkeit nicht.

Jedenfalls ist die Gefälligkeit aber Rechtsgrund für das Behaltendürfen.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
Johnny-i30
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Re: 812 bgb, Gefälligkeit

Beitrag von Johnny-i30 »

Sektnase hat geschrieben: Mittwoch 21. April 2021, 11:25 Leistung würde ich bezweifeln, da ja "zweckgerichtet" geleistet wird, also in Erfüllung einer Verbindlichkeit. Die besteht bei der Gefälligkeit nicht.

Jedenfalls ist die Gefälligkeit aber Rechtsgrund für das Behaltendürfen.
Und wie siehst du es in einem Fall, in der die Gefälligkeit Auftrags bzw. Verwahrungscharakter hat und es um die Herausgabe der Sache geht (also Herausgabe entsprechend 667 bzw. 695). Würde die Gefälligkeit auch für das weitere Behaltendürfen einen Rechtsgrund darstellen? Meines Erachtens nein, weil die Rechte nicht weiter gehen können als bei einem echten Vertrag.
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