Hallo liebe Forummitglieder!
Ich habe eine Frage zu den §§ 273, 320 BGB. Der Unterschied ist mir soweit klar. Ich habe jedoch ein Problem mit den Normen:
Als Schuldner gestehen mir §§ 273, 320 BGB jeweils ein Zurückbehaltungsrecht zu. Meinem Gläubiger, der ja auch Schuldner ist, stehen jedoch die selben Rechte zu. Inwiefern und warum entsteht aus den Einreden der §§ 273, 320 BGB kein Teufelskreis in dem keiner leistet, weil sich jeder auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft? Ich habe das Gefühl ich stehe völlig auf dem Schlauch.
Grüße
Trittbrettfahrer
§§ 273, 320 BGB
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Re: §§ 273, 320 BGB
Das wird über § 322 BGB verhindert. Es können beide auf Leistung des anderen klagen, aber verurteilt wird nur zur Leistung Zug um Zug.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: §§ 273, 320 BGB
Danke für die Antwort! Aber ist § 322 BGB nicht nur auf § 320 anwendbar? Die Rede ist immerhin von einem "gegenseitigen Vertrag", wohingegen § 273 nur dasselbe rechtliche Verhältnis fordert.
Grüße
Trittbrettfahrer
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Trittbrettfahrer
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Re: §§ 273, 320 BGB
Schau halt mal in die Norm, die direkt auf § 273 folgt...
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet