AGB - Klausel bei Erfüllung statt Leistung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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nnamretsuMxaM
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AGB - Klausel bei Erfüllung statt Leistung

Beitrag von nnamretsuMxaM »

Hallo liebe Leute, bin neue hier bitte seid nett :D. Ich habe einen Sachverhalt vor mir liegen der sich wie folgt kurz zusammenfassen lässt: C Kauft neuen Wohnwagen bei H. H nimmt dafür anteilig altes Wohnmobil des C in Zahlung.( Annahme Erfüllung statt gem. § 364 I BGB) H stellt AGB; Eine Klausel besagt, dass es dem C bis zur Lieferung des neuen Wohnmobils untersagt ist, das alte Wohnmobil zu verleihen. Meine Frage wäre, ob diese Klausel gem. § 307 II 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des C hervoruft, weil es ihn in seinen Eigentumsrechten nach § 903 BGB einschränkt. Oder wie ist eine solche Klausel zu verstehen, sie kann doch unmöglich wirksam sein oder ?
Über eine kurze Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
Vielen Dank im Voraus
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Schnitte
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Re: AGB - Klausel bei Erfüllung statt Leistung

Beitrag von Schnitte »

Geht's um eine Hausarbeit? Dann schlage ich folgendes Vorgehen vor:

1. Blättern in den einschlägigen Kommentaren zu § 307 BGB. Für so eine Spezialfrage müsste es schon ein etwas umfangreicherer Kommentar mit mehr Tiefe sein, daher schlage ich MüKo, Staudinger oder sowas vor.
2. Überlegen, was hausarbeitentaktisch günstiger wäre, also vor allem keine Folgeprobleme abschneidet.
3. Unter dem Eindruck dessen, was in Schritt 1 herauskam, je zwei Argumente für Wirksamkeit und Unwirksamkeit der Klausel zusammenzimmern und dann in Richtung dessen, was nach Schritt 2 das günstigere Ergebnis war, den Streit entscheiden.
4. Hausarbeit fortsetzen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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thh
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Re: AGB - Klausel bei Erfüllung statt Leistung

Beitrag von thh »

nnamretsuMxaM hat geschrieben:C Kauft neuen Wohnwagen bei H. H nimmt dafür anteilig altes Wohnmobil des C in Zahlung.( Annahme Erfüllung statt gem. § 364 I BGB) H stellt AGB; Eine Klausel besagt, dass es dem C bis zur Lieferung des neuen Wohnmobils untersagt ist, das alte Wohnmobil zu verleihen.

[...]

Oder wie ist eine solche Klausel zu verstehen, sie kann doch unmöglich wirksam sein oder ?
Warum kann sie "unmöglich" wirksam sein?

Der H hat ein nachvollziehbares Interesse daran, bei der Lieferung des neuen Wohnmobils das alte in dem Zustand bei Besichtigung in Zahlung zu nehmen; ist das alte Wohnmobil nicht mehr verfügbar oder beschädigt, müsste der C einen höheren Kaufpreis zahlen, weil das in Zahlung genommene Wohnmobil ja weniger wert ist. Insofern erhöht sich für den H das Risiko, dass der C nicht zahlen kann oder will. Das Verleihen des Wohnmobils ist mit einem höheren Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung verbunden.

Es gibt freilich auch gute Gründe dafür, warum die Klausel - mag sie auch den Interessen des H entsprechen - den C benachteiligen mag. Gerade dann aber, wenn die Klausel "unmöglich" wirksam sein kann, müsste es ja ein leichtes sein, dieses "instinktiv" (oder nach dem Judiz) gefundene Ergebnis auch juristisch zu untermauern. Je klarer das Ergebnis gefühlt ist, desto einfacher wird es sich auch begründen lassen.

Es mag sich zudem lohnen, sich - wenn der Sachverhalt das hergibt - näher mit der Frage nach der Rechtsnatur der Vereinbarungen zwischen H und C zu beschäftigen. Offenbar hat C bei H verbindlich ein neues Wohnmobil zum Preis von x bestellt und vereinbart, das H dafür das alte Wohnmobil zum Preis von y in Zahlung nimmt. Was soll denn passieren, wenn das alte Wohnmobil zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr den Wert y hat - oder gar nicht mehr vorhanden ist? Wird der Preis der Inzahlungnahme angepasst? Kann H dann die Inzahlungnahme ganz ablehnen? Muss und kann der C dann ggf. den vollen Preis des neuen Wohnmobils zahlen? Hat H sich schuldrechtlich oder dinglich einen Zugriff auf das alte Wohnmobil bereits vorab gesichert?

Diese Überlegungen können zu einer interessengerechten Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen führen, können bei der Bewertung der AGB-Klauseln helfen und ggf. weitere Rechtsgründe zutage fördern, die für oder gegen die Wirksamkeit der Klausel sprechen.

Disclaimer: Ich habe von Zivilrecht keine Ahnung.
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Re: AGB - Klausel bei Erfüllung statt Leistung

Beitrag von nnamretsuMxaM »

thh hat geschrieben:
nnamretsuMxaM hat geschrieben:C Kauft neuen Wohnwagen bei H. H nimmt dafür anteilig altes Wohnmobil des C in Zahlung.( Annahme Erfüllung statt gem. § 364 I BGB) H stellt AGB; Eine Klausel besagt, dass es dem C bis zur Lieferung des neuen Wohnmobils untersagt ist, das alte Wohnmobil zu verleihen.

[...]

Oder wie ist eine solche Klausel zu verstehen, sie kann doch unmöglich wirksam sein oder ?
Warum kann sie "unmöglich" wirksam sein?

Der H hat ein nachvollziehbares Interesse daran, bei der Lieferung des neuen Wohnmobils das alte in dem Zustand bei Besichtigung in Zahlung zu nehmen; ist das alte Wohnmobil nicht mehr verfügbar oder beschädigt, müsste der C einen höheren Kaufpreis zahlen, weil das in Zahlung genommene Wohnmobil ja weniger wert ist. Insofern erhöht sich für den H das Risiko, dass der C nicht zahlen kann oder will. Das Verleihen des Wohnmobils ist mit einem höheren Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung verbunden.

Es gibt freilich auch gute Gründe dafür, warum die Klausel - mag sie auch den Interessen des H entsprechen - den C benachteiligen mag. Gerade dann aber, wenn die Klausel "unmöglich" wirksam sein kann, müsste es ja ein leichtes sein, dieses "instinktiv" (oder nach dem Judiz) gefundene Ergebnis auch juristisch zu untermauern. Je klarer das Ergebnis gefühlt ist, desto einfacher wird es sich auch begründen lassen.

Es mag sich zudem lohnen, sich - wenn der Sachverhalt das hergibt - näher mit der Frage nach der Rechtsnatur der Vereinbarungen zwischen H und C zu beschäftigen. Offenbar hat C bei H verbindlich ein neues Wohnmobil zum Preis von x bestellt und vereinbart, das H dafür das alte Wohnmobil zum Preis von y in Zahlung nimmt. Was soll denn passieren, wenn das alte Wohnmobil zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr den Wert y hat - oder gar nicht mehr vorhanden ist? Wird der Preis der Inzahlungnahme angepasst? Kann H dann die Inzahlungnahme ganz ablehnen? Muss und kann der C dann ggf. den vollen Preis des neuen Wohnmobils zahlen? Hat H sich schuldrechtlich oder dinglich einen Zugriff auf das alte Wohnmobil bereits vorab gesichert?

Diese Überlegungen können zu einer interessengerechten Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen führen, können bei der Bewertung der AGB-Klauseln helfen und ggf. weitere Rechtsgründe zutage fördern, die für oder gegen die Wirksamkeit der Klausel sprechen.

Disclaimer: Ich habe von Zivilrecht keine Ahnung.
Vielen Dank für die Antwort. Naja es ist folgendermaßen. Der c und der H vereinbaren eine Inzahlungnahme des alten Wohnmobils des C. Das neue Wohnmobil kostet ingesamt 120.000€, wobei 100.000€ in bar gezahlt werden sollen und die restlichen 20.000€ in Form einer Erfüllung statt der Leistung gem. §. 364 I BGB beglichen werden sollen. Im entsprechenden Vertrag war die genannte Klausel enthalten. Der C hat die AGB aber nur überfolgen und wusste deshalb nichts von dieser. Der C hat das Wohnmobil nun an seinen Nachbar für ein Kurzurlaub geliehen. Während dieses Urlaubs fährt der N den Wohnwagen unglücklicherweise in einen See, wodurch es (meiner Auslegung nach) einen technischen totalschaden erlitten hat. (Objektive Unmöglichkeit) Nun liefert der H und verlangt entsprechend Zahlung...Ich denke hier über den Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1 Abs. 3 281 zu prüfen ist unstreitig oder ? Nun hat der C bei Erfüllung statt prinzipiell ein Wahlrecht, er kann sich entsprechend entscheiden , ob er nun das Wohnmobil in Zahlung geben wird oder die Summe halt in Bar erbringt. Die Eigentumsrechte über das Wohnmobil liegen also noch voll bei C. Aber die Klausel schränkt ihn doch gewissenmaßen darin ein, mit seinem Eigentum zu verfahren wie er möchte oder ? 307 II 2 BGB verbietet doch " einen Eingriff in den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung" und der wesentliche Grundgedanke des § 903 BGB besagt doch, dass der Eigentümer mit seinem Eigentum tun und lassen kan was er will. Ich komme letztlich zwar zu dem Ergebnis, dass er den Schaden trotztdem zu vertreten hat, weil er das Wohnmobil eben verliehen hat und ich dies als Fahrlässig ansehen aber verbieten kann es der H dem C eben nicht.

Ich finde meine Arguemtation ist Schlüssig...Oder lege ich den §307 BGB einfach nur falsch aus ?
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Schnitte
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Re: AGB - Klausel bei Erfüllung statt Leistung

Beitrag von Schnitte »

nnamretsuMxaM hat geschrieben:Die Eigentumsrechte über das Wohnmobil liegen also noch voll bei C. Aber die Klausel schränkt ihn doch gewissenmaßen darin ein, mit seinem Eigentum zu verfahren wie er möchte oder ? 307 II 2 BGB verbietet doch " einen Eingriff in den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung" und der wesentliche Grundgedanke des § 903 BGB besagt doch, dass der Eigentümer mit seinem Eigentum tun und lassen kan was er will.
Nach dieser Logik wäre jeder Mietvertrag (zumindest der durch AGB abgeschlossene) unwirksam, weil der Vermieter mit seinem Eigentum nicht mehr verfahren darf, wie er will - schließlich muss er ja nun die Mietsache dem Mieter zum Gebrauch überlassen. Das kann also nicht richtig sein. Der Denkfehler liegt darin, zu glauben, das Wesen des Eigentums schließe jegliche Bindung in der Verwnedung des Eigentums durch Vertrag aus. Das Gegenteil ist der Fall: Es ist kein Widerspruch zu den Rechten des Eigentümers, sondern sogar Wesen dieser Rechte, dass der Eigentümer mit dem Eigentum "tun und lassen kann, was er will", wozu es auch gehört, sich privatautonom durch Vertrag Beschränkungen bei der Verwendung des Eigentums zu unterwerfen, wenn er das will.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: AGB - Klausel bei Erfüllung statt Leistung

Beitrag von nnamretsuMxaM »

Vielen Dank! ich werde mich nochmal Grundlegend mit dem § 903 BGB auseinandersetzen.
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Re: AGB - Klausel bei Erfüllung statt Leistung

Beitrag von nnamretsuMxaM »

Guten Tag, ich hätte eine weiter Frage zu dem Thema.
Es geht mal wieder um die AGB ( ich tue mich wirklich schwer mit der Prüfung von AGB). Wie schon erwähnt hat der H dem C ein neues Wohnmobil verkauft. Der C hat dafür sein altes Wohnmobil in Zahlung gegeben, er muss es dem H aber erst mit der Lieferung des neuen Wohnmobils übergeben. In den AGB des H steht nun, dass der C das Wohnmbil in der zwischenzeit "nicht verleihen oder vermieten darf". Meine Fragen wären: 1. Handelt es sich euer Meinung nach um "eine überraschende Klausel"
2. Inwiefern ist die Inhaltskontrolle eröffnet, also inwieweit schränkt die Klausel eine "gesetzliche Regelung ein oder ergänzt sie" ?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar :)
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