Verjährung Bürgschaftsforderung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Olafsnowwoman
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Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Olafsnowwoman »

Hallo zusammen,

ich hoffe, hier kann mir geholfen werden.

Ich habe eine Hauptforderung und eine Forderung gegen den Bürgen.
Der Gläubiger klagte gegen den Schuldner auf Kaufpreiszahlung. Dadurch ist die Verjährung der Hauptforderung gehemmt worden. Nun wird gegen den Bürgen vorgegangen. Er beruft sich auf die Verjährung.

Nun meine Frage: Die Verjährung der Hauptforderung ist von der Verjährung der Forderung gegen den Bürgen zu unterscheiden. Die Hauptforderung ist durch die Klage nicht verjährt. Wirkt sich das auch auf die Forderung gegen den Bürgen aus?

Und wie wäre es, wenn es zu einem Gläubigerwechsel kommt (also ein neuer Bürgschaftsgläubiger).. Beginnt die Verjährung der Forderung gegen den Bürgen dann nochmal neu zu laufen?

Vielen Dank im Voraus!!!
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Schnitte
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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Schnitte »

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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Olafsnowwoman »

Ja, der Bürge kann sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die Verjährung der Hauptforderung gehemmt wurde.

Aber wie steht es mit der Bürgschaftsforderung? (Ende 2011 entstanden, dann Ende 2014 verjährt und Anfang 2015 Klage gegen den Bürgen)
Wirkt sich die Hemmung der Hauptforderung auf die Bürgschaftsforderung aus? Bzw. die Klage dann gegen den Bürgen?
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Schnitte
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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Schnitte »

OK, verstehe. Es geht also nicht um eine Akzessorietät der Einreden des Schuldners auf den Bürgen, sondern um eine "Akzessorietät" der verjährungshemmenden Wirkung der Klage.

Da würde ich sagen, die Verjährungshemmung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Hauptschuldner wirkt sich nicht auf den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen aus. § 768 regelt das nicht, weil es dort um Einwendungen des Hauptschuldners geht und dieser, eben wegen der Hemmung, die Einwendung der Verjährung nicht hat. Für eine Analogie zu § 768 sehe ich keinen Raum, weil dieser zu Gunsten des Bürgen wirkt, nicht zu seinen Lasten, indem ihm nun die Verjährung verweigert wird; daran ändert auch die Akzessorietät nichts, weil der Bürgschaftsanspruch immer noch (auch) seiner eigenen Verjährung unterliegt. Letzten Endes ist es auch wertungsmäßig sachgerecht: Der Gläubiger hätte Zahlung vom Bürgen verlangen sollen, solange die Forderung noch nicht verjährt war; dann hätte der Bürge zwar, solange keine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht wurde, die Einrede der Vorausklage erheben können, aber das hätte dann seinerseits im Verhältnis zum Bürgen eine Verjährungshemmung bewirkt (§ 771).
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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Olafsnowwoman »

Okay, vielen Dank schonmal.

Im vorliegenden Fall handelt es sich auch um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, d.h. auf die Einrede der Vorausklage wurde verzichtet.
Eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner wurde auch versucht, erfolglos. Deshalb begann die Verjährungsfrist dann weiter zu laufen.

Verstehe ich das nun richtig, das rechtskräftige Urteil gegen den Hauptschuldner wirkt sich nicht auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung aus?
Und die Klage, die gegen den Bürgen (meiner Meinung nach, nach Verjährung der Bürgschaftsforderung) erhoben wurde, wirkt sich auch nicht nachträglich auf die Verjährungsfrist aus?

Bin gerade sehr verwirrt, denn, würde ich die Verjährung der Bürgschaftsforderung annehmen, würde ich mir im Fall einige Probleme abschneiden.
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Schnitte
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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Schnitte »

Schlage das gerade im MüKo nach. Anscheinend wird davon ausgegangen, dass, wenn die Hauptschuld rechtskräftig festgestellt ist, der Bürge diese Rechtskraft gegen sich gelten lassen muss, so dass § 197 I Nr. 3 greift.
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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Olafsnowwoman »

Das heißt, das wirkt sich auf die Forderung gegen den Bürgen aus, sodass diese noch nicht verjährt ist?
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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Schnitte »

Das ist die Subsumtionsarbeit, die du dann in deiner Hausarbeit selber machen musst ;) Fundstelle ist MüKo, § 768 BGB Rdnr. 5.
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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Olafsnowwoman »

Besitze ich leider nicht und habe auch keine Möglichkeit, mir das zu holen.

Aber trotzdem vielen lieben Dank für die Hilfe!!
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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nachdem die Hausarbeit nun gestern abzugeben war:

Erstens, wie schreibst du eine Hausarbeit ohne Zugriff auf Kommentare?

Und zweitens, die Stelle im MüKo ist mMn so zu verstehen, dass der Bürge sich nicht auf die reguläre Verjährungsfrist nach § 195 berufen kann, wenn die Hauptforderung rechtskräftig festgestellt wurde und nun erst nach 30 Jahren verjährt.

Aber auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung hat das keine Auswirkung. Der Gedanke daran erscheint mir auch abwegig, Bürgschafts- und Hauptforderung verjähren ja gerade unabhängig voneinander, wieso sollte dann eine Fristverlängerung der einen sich auf die Verjährungsfrist der anderen auswirken?
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Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Schnitte »

juraidiot hat geschrieben: Aber auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung hat das keine Auswirkung. Der Gedanke daran erscheint mir auch abwegig, Bürgschafts- und Hauptforderung verjähren ja gerade unabhängig voneinander, wieso sollte dann eine Fristverlängerung der einen sich auf die Verjährungsfrist der anderen auswirken?
Zumindest bei der Bürgschaft, bei der nicht auf die Einrede der Vorausklage verzichtet wurde, sollte es wertungsmäßig schon Auswirkungen auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung haben. In dem Fall muss der Gläubiger ja erst gegen den Hauptschuldner vorgehen, ehe er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Wenn er (der Gläubiger) das tut und einen Titel erwirkt, der dann aber letztlich wertlos ist, weil es beim Hauptschuldner nichts zu holen gibt, dann kann es sein, dass in der Zwischenzeit die Forderung gegen den Bürgen verjährt. Es wäre unbillig, das zum Nachteil des Gläubigers wirken zu lassen, weil er alles getan hat, was aus seiner Sicht nötig und möglich war, um seinen Anspruch durchzusetzen. Ich halte es daher schon für vernünftig und alles andere als abwegig, hier einen Durchgriff auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung anzunehmen; die Praxis tut das laut MüKo - so verstehe ich die Stelle - dadurch, dass in diesem Fall die reguläre Verjährungsfrist auf die dreißigjährige verlängert wird.

Edit: An einer Stelle "Bürge" in "Hauptschuldner" geändert, wie es auch gemeint war (ich schließe aus juraidiots Post, dass er das auch so gelesen hatte)
Zuletzt geändert von Schnitte am Donnerstag 12. April 2018, 10:39, insgesamt 2-mal geändert.
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Gelöschter Nutzer

Re: Verjährung Bürgschaftsforderung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gut, im Falle der nicht-selbstschuldnerischen Bürgschaft finde ich deine Argumentation überzeugend.

Vorliegen handelt es sich ja aber um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.

Die Stelle im MüKo kann man dem Wortlaut nach in deinem Sinn verstehen, die in der Fußnote angeführten Urteile behandeln aber die Frage, ob für den Bürgen, wenn er sich auf die Verjährung der Hauptforderung beruft, die regelmäßige oder 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Um die Bürgschaftsforderung geht es dort gar nicht.
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