Hallo allerseits,
ich bin auf eine Fallfrage gestoßen, die ich in dieser Form noch nie hatte: Es wird gefragt, in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche bestehen (es geht um Werkvertragsrecht).
Ich bin mir nun unsicher, welche Tragweite der Anspruchsprüfung das impliziert.
Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht umfassen laut Looschelders ja auch Schadensersatzansprüche gem. § 634 Nr. 4 BGB.
Am Beispiel Kleiner Schadensersatz, bei dem der Besteller das Werk behält und den Minderwert oder Mangelbeseitigungskosten geltend machen kann:
Vorliegend sind zumindest im SV kein Schaden beziffert und keine Mangelbeseitigungskosten ersichtlich.
Möchte die Fallfrage jetzt dahin leiten, dass man die Kategorie "Schaden" erstmal nicht beachte und in einem weiteren Prüfungspunkt "Rechtsfolge des Schadenersatzes" schreiben soll, dass der Besteller bei Vorliegen von oben genanntem Ansprüche hat; oder soll man die Prüfung mit Hinweis auf den fehlenden Schaden abwürgen?
Die Fallfrage verwirrt mich, deswegen diese komische Frage.
Danke und liebe Grüße.
Fallfrage: In welchem Umfang?
Moderator: Verwaltung
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- Muirne
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Re: Fallfrage: In welchem Umfang?
Auch die Fallfrage bewerten ist eine selbst zu erbringende Leistung bei einer Hausarbeit.
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»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Re: Fallfrage: In welchem Umfang?
Ich verstehe das Problem nicht; was ist an der Fallfrage denn jetzt unklar?
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- Fossil
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Re: Fallfrage: In welchem Umfang?
Das ist die Hausarbeit aus Freiburg, gell? Da sind einige Fragen m.E. etwas unglücklich formuliert, die gehört aber nicht dazu
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet