Könnte man hier argumentieren, dass es - unabhängig von der Abgrenzung zwischen SE statt und SE neben der Leistung - beim Vermieter während der Vertragslaufzeit in jedem Fall am zu ersetzenden Schaden fehlt? Er hat die beschädigte Sache ja vermietet, d.h., er kann sie selbst nicht nutzen. Eine Mietminderung durch den Mieter kommt, wenn der Mieter selbst die Mietsache beschädigt hat, nicht in Betracht (das kann man zumindest über die dolo-agit-Einrede begründen: Sobald eine Minderung einträte, würde ein Schaden beim Vermieter entstehen, nämlich in Höhe der Minderung, welcher sofort vom Mieter zu ersetzen wäre). Das heißt, der Vermieter behält seinen Mietanspruch unverändert bei. Er steht in jeder Hinsicht so, wie er stünde, wenn seine Sache nicht beschädigt wäre. Damit fehlt es bereits am zu ersetzenden Schaden. Sobald das Mietverhältnis beendet wird, entsteht freilich ein Schaden, und dieser ist dann ab diesem Zeitpunkt zu ersetzen.Brainiac hat geschrieben:Ja. Dem vorgelagert die Wertungsfrage: Will man dem Vermieter einen Schadensbeseitigungsanspruch schon während der Vertragslaufzeit (dann § 280 I iVm Nebenpflichtverletzung) oder erst bei Vertragsende (dann § 281 iVm § 546) geben?
SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache
Würde ich ad-hoc nicht so sehen. Für die Schadensfeststellung kommt es auf das Vermögen bei objektiver Betrachtung an. Und kaputte im Eigentum stehende Sachen sind eben weniger wert als heile.
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache
@Brainiac: Ach, Du warst das Ich habe dich mit Schnitte verwechselt.
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache
Kein Ding, die Ähnlichkeit ist schließlich verblüffend
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache
Das Thema lief heute im 2. Examen!
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache
Siehste mal. Von wegen Hemmer, das Jurawelt Forum trifftNik0316 hat geschrieben:Das Thema lief heute im 2. Examen!
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache
gibt wohl tatsächlich keine keine wirkliche "vorlaufzeit"
hemmer typ hat die entscheidung auch ausdrücklich erwähnt :p und sich hier über den bgh aufgeregtTobias__21 hat geschrieben:Siehste mal. Von wegen Hemmer, das Jurawelt Forum trifft