SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

ich hatte das Thema schon mal im aktuelles aus dem ZR Thread angeschnitten. Mittlerweile liegt die Entscheidung des BGH im Volltext vor.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

M beschädigt den Lack an der Heizung. Mietverhältnis beendet, V will SE. Mir geht es nur um diese Abgrenzungsmethode:
Wäre Schaden durch hypothetisch gedachte mögliche NE im letztmöglichen Zeitpunkt des
Fristablaufs entfallen, dann SE statt der Leistung
Dass hier eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht verletzt wurde ist mir klar. Aber das spielt bei dieser Methode doch keine Rolle. Genausowenig wie es um das Integritätsinteresse und nicht das positive Interesse geht. Man fragt ja nur, ob eine gedachte Fristsetzung den Schaden entfallen ließe. Schnitte (glaube ich), hat damals gesagt, dass der Schaden doch schon endgültig eingetreten sei mit der Beschädigung. Aber ist er das wirklich? Wenn der Mieter bei einer gedachten Fristsetzung die Heizung neu streicht, dann ist doch auch der Schaden weg. Mir ist klar, dass ich damit fast alles einem SE statt der Leistung zuordnen kann und für den Schadensersatz neben der Leistung wohl nur Vermögensschäden in Geld übrig bleiben, die sich nicht mehr korrigieren lassen, wie etwa entgangener Gewinn. Ich sehe aber nicht, warum diese Formel hier nicht greifen sollte. :-k Hab ich da einen Denkfehler? Geht auch diese Methode davon aus, dass hier eine Leistungspflicht verletzt sein muss? Eine Leistungspflichtsverletzung haben wir ja hier gerade nicht.

Was ist mit dieser Methode (Lorenz)?:
SE statt d Leistung umfasst Schäden, die im Zeitpunkt des Ersatzverlangens (281 IV) durch eine gedachte Erfüllung noch verhindert worden wären
Brauche ich hierfür auch eine Leistungspflicht, die verletzt wurde?

Ich glaube es eigentlich nicht. Denn das wäre die schadenphänomenologische Abgrenzungsmethode, die zwischen Integritätsschäden und dem Äquivalenzinteresse unterscheidet.
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Ara
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Ara »

Für eine Nacherfüllung brauchst du doch eine Hauptleistungspflicht. Der Mieter ist, laut deinem BGH Urteil, nicht in seiner Hauptleistung verpflichtet die Mietsache Schadensfrei zurückzugeben. Somit kann auch keine Nacherfüllung verlangt werden. Damit ist doch schon der Weg zum SE statt der Leistung versperrt?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Tobias__21 »

Ara hat geschrieben:Für eine Nacherfüllung brauchst du doch eine Hauptleistungspflicht. Der Mieter ist, laut deinem BGH Urteil, nicht in seiner Hauptleistung verpflichtet die Mietsache Schadensfrei zurückzugeben. Somit kann auch keine Nacherfüllung verlangt werden. Damit ist doch schon der Weg zum SE statt der Leistung versperrt?
Das ist eben die Frage. Brauch ich die tatsächlich? In den diesen Theorien klingt das nicht an. Man muss sich eine NE ja auch nur hypothetisch denken. Ich habe glaube ich einen Knoten im Hirn. Es ist ja auch absolut nachvollziehbar, dass das eine SE neben der Leistung sein muss, wenn die Rückgabe in einem bestimmten Zustand schon gar nicht geschuldet ist, sondern überhaupt nur die Rückgabe (Leistungspflicht). Es heisst ja auch SE statt der Leistung. Aber dann wäre das genau diese Ansicht, die nach dem Wortlaut abgrenzt.

Die anderen Ansichten fragen ja nach Sinn und Zweck eine Fristsetzung. Und eine Fristsetzung hat nur Sinn, wenn man den Schaden beseitigen kann. Und das kann man hier.
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Ara
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Ara »

Naja Nacherfüllen kann ich doch per Definition schon nur eine Hauptleistung? Wie soll ich denn eine Nebenleistung nacherfüllen? Nen Schadensersatz kann ich ja nicht Nacherfüllen... Den muss ich einfach nur leisten. Ich glaube da liegt dein Verständnisproblem?
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, schon. Das hieße doch aber auch, dass nichtleistungsbezogene Nebenpflichtverletzungen immer einen SE neben der Leistung begründen. Diese Aussage habe ich aber so noch nirgends gelesen :-k Aber es muss ja eigentlich so sein, auch wenn man sich § 281 IV ansieht. Bei einem SE neben der Leistung bleibt auch das Wahlrecht (§ 249) des Geschädigten, ob Naturalrestitution oder Kohle erhalten. Der SE statt der Leistung geht ja immer auf Geld. Ich finde die Entscheidung ja auch richtig. Wahrscheinlich habe ich mich einfach zu lange mit diesen ganzen Abgrenzungsmethoden beschäftigt und bin jetzt noch verwirrter als vorher :D
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Schnitte
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Schnitte »

Ich denke, die Schaltstelle des Ganzen ist § 280 BGB. Es war eines der Hauptanliegen der Schuldrechtsreform, die verschiedenen bis dahin differenzierten Leistungsstörungen durch einen einheitlichen Begriff der Pflichtverletzung zu ersetzen. Und die zentrale Norm hierfür ist § 280, der in Abs. 1 - ich paraphrasiere hier - sagt: Bei zu vertretender Pflichtverletzung in einem bestehenden Schuldverhältnis gibt es Schadensersatz, und das Vertretenmüssen wird widerlegbar vermutet. In den Absätzen 2 und 3 rudert der Gesetzgeber dann wider zurück und sagt, dass für bestimmte Pflichtverletzungen noch zusätzliche Voraussetzungen hinzutreten müssen, weil er es wertungsmäßig für falsch hält, in solchen Fällen sofort auf Schadensersatz zu gehen. Diese besonderen Arten von Pflichtverletzungen sind Verzögerungen (Abs. 2) und Schadensersatz statt der Leistung (Abs. 3).

Ich formuliere das hier deshalb so ausführlich, weil ich glaube, dass der Gesetzgeber den Unterschied zwischen SE neben und statt der Leistung als nicht so fundamental angesehen hat, wie er in der Ausbildung manchmal vermittelt wird. Ich denke, der Gesetzgeber wollte tatsächlich einen einheitlichen Pflichtverletzungsbegriff und modifiziert diesen nur für manche Arten der Pflichtverletzung durch das Erfordernis einer Mahnung oder einer Frist zur Nachsetzung, aber alle diese sind Unterkategorien der einheitlichen Kategorie "Pflichtverletzung", nicht fundamnetal verschiedene Kategorien.

Damit stellt sich in der Tat die von den Vorrednern ja schon aufgeworfene Frage, ob die Rückgabe der Mietsache eine geschuldete Leistung des Mieters ist; nur dann wird über § 280 Abs. 3 der § 281 anwendbar. Und da würde ich sagen, dass "Leistung" nur das ist, was im synallagmatischen Verhältnis zur Gegenleistung liegt, und das ist beim Mietvertrag die Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2), nicht aber die Rückgabe der Mietsache. Den Satz "nichtleistungsbezogene Nebenpflichtverletzungen begründen immer einen SE neben der Leistung" würde ich daher so unterschreiben, jedenfalls dann, wenn man die Nebenpflicht von der Nebenleistungspflicht abgrenzt, die - obwohl neben der Hauptleistung stehend - selbst auch eine Leistungspflicht sind. Bei denen wäre es, denke ich, richtig, eine Frist zur Nacherfüllung zu erfordern, ehe SE verlangt werden kann.
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Schnitte »

Wobei ich hinzufühen möchte: aA natürlich gut vertretbar - wurde im Schrifttum ja auch recht ausgiebig anders vertreten. Wie der BGH selber schreibt, war diese Frage höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Diese neue Entscheidung wird sicher im Studium in zukunft eine wichtige Rolle spielen, weil sie das leidige Thema von der Abgrenzung von SE statt und neben der Leistung weiter präzisiert. Wenn ich dieses Urteil generalisieren und eine allgemeine Aussage daraus herausdestillieren müsste, dann dieses: Der Begriff der "Leistung" im Sinne der Abgrenzung von SE statt und neben der Leistung ist bei Verträgen eng zu verstehen und auf die im synallagmatischen Verhältnis stehenden Leistungspflichten der Parteien beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten der Parteien sind keine Leistungspflichten und begründen daher bei Verletzung unmittelbar einen SE-Anspruch aus § 280, ohne dass die zusätzlichen Voraussetzungen von §§ 281 oder 283 vorliegen müssten. Das wäre jedenfalls meine Schlussfolgerung aus dieser Entscheidung, das kann man natürlich auch anders sehen (zumal diese Formulierung bei gesetzlichen Schuldverhältnissen oder bei unentgeltlichen Verträgen wie etwa der Leihe, auf die § 280 ja ebenfalls anwendbar ist, wenig weiterhilft.
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Tobias__21 »

Die Entscheidung präzisiert das eben m.E. gerade nicht ausreichend. Ich habe mich wirklich lange mit dem Thema befasst. Der BGH greift eine Ansicht auf, die so schon lange vertreten wurde. Er stellt pauschal auf den Schadenstyp ab. Hier ist das Integritätsinteresse betroffen, also SE neben der Leistung. Klingt glaube ich sogar so im Urteil an. Diese Ansicht gibt es auch in der Literatur. Frage ich mich aber, ob eine Fristsetzung hier Sinn machen würde und denke nicht Kategorien von Leistungspflichten und Schadenstypen, müsste ich sagen, ja, eine Fristsetzung macht durchaus Sinn. Denn der Schaden kann ggf. noch durch den Schuldner beseitigt werden. Er muss einfach den Heizkörper neu lackieren. Eine andere Frage ist natürlich, ob man dem Schuldner diese Möglichkeit der Schadensbeseitigung generell einräumen muss, oder ob der Gläubiger sofort das Wahlrecht (Geld oder Naturalrestitution) ausüben können soll.

Interessant auch § 282: SE statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzung nur in Ausnahmefällen. Der Gesetzgeber selbst scheint also davon auszugehen, dass man bei Nebenpflichtverletzungen im Bereich des SE neben der Leistung ist. Ich müsste mir aber nochmal genau anschauen, was im Schrifttum zu § 282 gesagt wird, und ob man was daraus herleiten kann. Aber ehrlich gesagt fehlt mir dafür die Zeit und ich denke, ich werde es einfach ruhen lassen. Vertretbar ist in diesem Bereich sowieso so gut wie alles und ich muss ja keine wissenschaftliche Abhandlung darüber abliefern, sondern es im Examen zu Papier bringen und in der gebotenen Kürze diskutieren.

@Schnitte: Der Anknüpfungspunkt mit dem Leistungsbegriff wird wahrscheinlich auch der springende Punkt sein. Ich habe hier ja schon gar keine Leistungspflicht die erfüllt werden muss.
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Brainiac »

Tobias__21 hat geschrieben:Man fragt ja nur, ob eine gedachte Fristsetzung den Schaden entfallen ließe. Schnitte (glaube ich), hat damals gesagt, dass der Schaden doch schon endgültig eingetreten sei mit der Beschädigung. Aber ist er das wirklich? Wenn der Mieter bei einer gedachten Fristsetzung die Heizung neu streicht, dann ist doch auch der Schaden weg.
Habe damals im ZR-Thread ja schon was dazu geschrieben. Der letzte Satz ist mE das Problem. Nach der Theorie, die du ansprichst, kommst es darauf an, ob der Schaden bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung der pflichtgemäßen Leistung (=Beschädigungen der Mietsache zu unterlassen) nicht eingetreten wäre. Gerade nicht entscheidend ist es, ob nachträglich restituiert wird. Letzteres ist aber in deinem Beispiel der Fall. Du scheinst mir die Rechtsfolge des Anspruchs bzw. die Behhebbarkeit des Schadens mit der Abgrenzung auf Tatbestandsseite bzw. den hypothetischen Nichteintritt des Schadens zu vermengen.
Dass - in der Tat - häufig vom "Entfall" des Schadens gesprochen wird, führt insofern zu Missverständnissen...
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Schnitte »

Brainiac hat geschrieben:Nach der Theorie, die du ansprichst, kommst es darauf an, ob der Schaden bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung der pflichtgemäßen Leistung (=Beschädigungen der Mietsache zu unterlassen) nicht eingetreten wäre. Gerade nicht entscheidend ist es, ob nachträglich restituiert wird.
Hübsches Argument, aber es geht dann ins Leere, wenn man die Pflicht des Schuldners nicht darin sieht, Beschädigungen der Mietsache zu unterlassen, sondern darin, die Mietsache unbeschädigt zurückzugeben. Wenn man diese Pflicht - die wegen § 546 sicherlich besteht - nun als Pflicht zu einer "Leistung" ansieht, dann kann man die beschädigte Rückgabe als Schlechtleistung ansehen und § 281 zur Anwendung bringen. Die Reparatur durch den Mieter wäre dann keine nachträgliche Restitution (also auf Ebene des Schadensersatzes), sondern Nacherfüllung, ehe es überhaupt zum Schadensersatz kommt.
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Brainiac »

Schnitte hat geschrieben:
Brainiac hat geschrieben:Nach der Theorie, die du ansprichst, kommst es darauf an, ob der Schaden bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung der pflichtgemäßen Leistung (=Beschädigungen der Mietsache zu unterlassen) nicht eingetreten wäre. Gerade nicht entscheidend ist es, ob nachträglich restituiert wird.
Hübsches Argument, aber es geht dann ins Leere, wenn man die Pflicht des Schuldners nicht darin sieht, Beschädigungen der Mietsache zu unterlassen, sondern darin, die Mietsache unbeschädigt zurückzugeben. Wenn man diese Pflicht - die wegen § 546 sicherlich besteht - nun als Pflicht zu einer "Leistung" ansieht, dann kann man die beschädigte Rückgabe als Schlechtleistung ansehen und § 281 zur Anwendung bringen. Die Reparatur durch den Mieter wäre dann keine nachträgliche Restitution (also auf Ebene des Schadensersatzes), sondern Nacherfüllung, ehe es überhaupt zum Schadensersatz kommt.
Das ist völlig richtig. Genau so hatte ich ja auch im ZR-Thread argumentiert. Stellt der BGH denn auf eine Verletzung der Rückgabepflicht aus § 546 BGB zur Begründung ab?
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Schnitte »

Brainiac hat geschrieben:Stellt der BGH denn auf eine Verletzung der Rückgabepflicht aus § 546 BGB zur Begründung ab?
Der Weg über § 546 wird in dem Urteil erwogen (Rdnr. 11), aber der BGH sieht die entscheidende Frage darin, ob die schädigende Handlung "außerhalb des mietrechtlichen Leistungsprogramms" liegt (Rdnr. 20f.), und verweist auf seine alte Rechtsprechung zur pVV vor der Schuldrechtsreform.
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Brainiac »

Schnitte hat geschrieben:
Brainiac hat geschrieben:Stellt der BGH denn auf eine Verletzung der Rückgabepflicht aus § 546 BGB zur Begründung ab?
Der Weg über § 546 wird in dem Urteil erwogen (Rdnr. 11), aber der BGH sieht die entscheidende Frage darin, ob die schädigende Handlung "außerhalb des mietrechtlichen Leistungsprogramms" liegt (Rdnr. 20f.), und verweist auf seine alte Rechtsprechung zur pVV vor der Schuldrechtsreform.
Ok, hab mir die Entscheidung jetzt angeguckt. BGH verneint § 546 (bei dem § 281 einschlägig wäre), weil er dort keine Schlechtleistung für möglich hält. Finde ich vertretbar. Was § 280 I BGB wegen Nebenpflichtverletzung angeht, grenzt er vornehmlich - wie gewohnt - typologisch ab. Aber auch auf Basis der von Tobias angesprochenen Formel würde ich den Fall i.E. aus den genannten Gründen nicht anders entscheiden.
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Schnitte »

Ist ja letztlich eine Wertungsfrage: Will man dem Schuldner (hier also dem Mieter) ein Recht zur zweiten Andienung geben oder nicht?
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Re: SE statt/neben Leistung bei Besch. Mietsache

Beitrag von Brainiac »

Ja. Dem vorgelagert die Wertungsfrage: Will man dem Vermieter einen Schadensbeseitigungsanspruch schon während der Vertragslaufzeit (dann § 280 I iVm Nebenpflichtverletzung) oder erst bei Vertragsende (dann § 281 iVm § 546) geben?
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