ich hatte das Thema schon mal im aktuelles aus dem ZR Thread angeschnitten. Mittlerweile liegt die Entscheidung des BGH im Volltext vor.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
M beschädigt den Lack an der Heizung. Mietverhältnis beendet, V will SE. Mir geht es nur um diese Abgrenzungsmethode:
Dass hier eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht verletzt wurde ist mir klar. Aber das spielt bei dieser Methode doch keine Rolle. Genausowenig wie es um das Integritätsinteresse und nicht das positive Interesse geht. Man fragt ja nur, ob eine gedachte Fristsetzung den Schaden entfallen ließe. Schnitte (glaube ich), hat damals gesagt, dass der Schaden doch schon endgültig eingetreten sei mit der Beschädigung. Aber ist er das wirklich? Wenn der Mieter bei einer gedachten Fristsetzung die Heizung neu streicht, dann ist doch auch der Schaden weg. Mir ist klar, dass ich damit fast alles einem SE statt der Leistung zuordnen kann und für den Schadensersatz neben der Leistung wohl nur Vermögensschäden in Geld übrig bleiben, die sich nicht mehr korrigieren lassen, wie etwa entgangener Gewinn. Ich sehe aber nicht, warum diese Formel hier nicht greifen sollte. Hab ich da einen Denkfehler? Geht auch diese Methode davon aus, dass hier eine Leistungspflicht verletzt sein muss? Eine Leistungspflichtsverletzung haben wir ja hier gerade nicht.Wäre Schaden durch hypothetisch gedachte mögliche NE im letztmöglichen Zeitpunkt des
Fristablaufs entfallen, dann SE statt der Leistung
Was ist mit dieser Methode (Lorenz)?:
Brauche ich hierfür auch eine Leistungspflicht, die verletzt wurde?SE statt d Leistung umfasst Schäden, die im Zeitpunkt des Ersatzverlangens (281 IV) durch eine gedachte Erfüllung noch verhindert worden wären
Ich glaube es eigentlich nicht. Denn das wäre die schadenphänomenologische Abgrenzungsmethode, die zwischen Integritätsschäden und dem Äquivalenzinteresse unterscheidet.